Soziale Absicherung ist ein Menschenrecht. Der Anspruch, über das für eine menschenwürdige Existenz nötige Minimum an Mitteln zu verfügen, ist nicht allein etwas, das Angehörige eines Gemeinwesens einander solidarisch schuldig sind. Er kommt jedem zu. Auch dem Fremden, der uns nichts angeht. Auch dem, der nicht dazu gehört. Auch dem, von dem wir im Zweifel nichts an Gegenleistung für uns erwarten können. Auch er/sie ist ein Mensch. Und das ist Grund genug, uns in Anspruch nehmen zu können. Denn hier geht es um Menschenwürde, nicht um Solidarität.
Das war eigentlich auch vorher schon klar. Verfassungsdogmatisch enthält die heutige Entscheidung des Ersten Senats des BVerfG zum Asylbewerberleistungsgesetz nichts Grundlegendes, das das Urteil vom Februar 2010 zu Hartz IV nicht auch schon enthalten hätte (mehr zum Hintergrund hier).
Dennoch ist es das Verdienst der heutigen Entscheidung, diese Konsequenz in aller Klarheit deutlich gemacht zu haben: Sozialstaat, das ist nicht nur für die Unsrigen. Wir haben es mit einem Menschenrecht zu tun. Das ist keine Kleinigkeit.
Das sieht man zum Beispiel daran, dass die Überlegung, dass das Existenzminimum in Deutschland womöglich für viele faktisch höher liegt als das Existenzmaximum im Kongo, keine Rolle spielen darf. Da mag die CSU mit den Zähnen knirschen, bis ihr der Kiefer weh tut. Aber das Argument, Sozialhilfe sei ein Migrationsanreiz, wird verfassungsrechtlich schlicht nicht gehört. Denn, so das BVerfG lapidar:
Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren.
(Wer ist das, der im Ersten Senat immer diese wunderbar epigrammatischen Sätze formuliert? Irgendjemand hat da eine echte poetische Begabung. Da wäre ich mal um einen Insider-Tipp dankbar.)
Konsistenz in der Politik
Zwei Dinge scheinen mir darüber hinaus bemerkenswert an dem heutigen Urteil.
Zum einen reagiert es, bis zu einem gewissen Grad jedenfalls, auf eine oft gehörte Kritik am Hartz-IV-Urteil: Darin hatte der Senat dem Gesetzgeber vorgehalten, er müsse beim Errechnen des Existenzminimum stets transparent, konsistent und folgerichtig vorgehen und nachweisen können, dass und wieso das gefundene Ergebnis das Beste und Richtige sei; sonst sei seine Arbeit schon deshalb verfassungswidrig.
Das fanden viele unpolitisch: Es gibt unterschiedliche Vorstellungen, was zum Führen einer menschenwürdigen Existenz minimal notwendig ist, und Sache der Politik ist es, zwischen diesen Vorstellungen einen Kompromiss zu finden. Wenn der eine sagt, zwei Euro reichen allemal, und der andere sagt, unter vier Euro geht gar nichts, dann einigt man sich auf drei Euro. Das ist dann nicht besonders transparent oder konsistent, aber ist das deshalb gleich verfassungswidrig?
Jetzt stellt der Senat klar, dass es auf das Ergebnis ankommt, nicht das Verfahren:
Das Grundgesetz schreibt (…) nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen und berechnen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen.
Der Gesetzgeber sei frei, sich für die eine oder andere Methode zur Berechnung zu entscheiden, aber eine Methode muss er schon haben. Es bleibt dabei: Wenn er einfach irgendwas ins Gesetz schreibt, dann ist das ein hinreichender Grund, es für verfassungswidrig zu halten.
Gesetzgebung mit Ortsmarke Karlsruhe
Der andere Punkt: die Übergangsregelung.
Das AsylbLG einfach für nichtig zu erklären, hätte bedeutet, dass die Flüchtlinge statt wenig gar nichts bekommen, dass man also ein verfassungswidriger Zustand durch einen noch verfassungswidrigeren ersetzen würde. Das geht natürlich nicht.
Normalerweise gibt es dann in so einem Fall eine Übergangsfrist: Das verfassungswidrige Gesetz gilt noch ein halbes Jahr weiter, damit der Gesetzgeber in dieser Zeit für verfassungsmäßige Zustände sorgen kann.
Offenbar besaß der Senat in diesem Fall aber kein Vertrauen darin, dass der Gesetzgeber das auch tatsächlich tun würde. Denn dass diese Pflicht auf ihn zukommen würde, war ihm ja schon seit dem Hartz-IV-Urteil 2010 klar. Aber geschehen ist nichts. Kein Politiker der Regierungskoalition hat große Lust, seinen Namen auf ein Gesetz zu schreiben, das mehr Geld für Asylbewerber ausgibt.
Deshalb geht das Gericht jetzt anders vor: Es wird selbst gesetzgeberisch tätig.
Dazu nimmt es das reformierte Hartz-IV-Gesetz, nimmt die darin ermittelten Regelbedarfsstufen und die Systematik des AsylbLG und steckt sich daraus eine Übergangsregelung zusammen, die obendrein auch noch rückwirkend gelten soll, nämlich seit dem 1. Januar 2011. Das erscheint ihm
angemessen, weil sich der Gesetzgeber spätestens mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (BVerfGE 125, 175) auch im Hinblick auf das Asylbewerberleistungsgesetz auf die Notwendigkeit einer Neuregelung einstellen musste.
Und in Zukunft, wie lange wird dieses Übergangsgesetz gelten? Es gibt keine Befristung. Zwar betont das Gericht ausdrücklich, dass der Gesetzgeber verpflichtet bleibt, seinen Job zu tun. Aber solange er das nicht tut, gilt das Gesetz aus Karlsruhe.
(Ein paar minder gewichtige Praktikabilitätsüberlegungen: Wie muss man sich das jetzt vorstellen? Wird das geänderte AsylbLG jetzt im Bundesgesetzblatt veröffentlicht? Wie zitiert man aus diesem Gesetz?)
Nächste Woche verkündet der Zweite Senat sein Urteil zum Wahlgesetz. Da gab es ja auch schon den Ruf nach dem Karlsruher Ersatzgesetzgeber. Man glaubt ja gar nicht, was alles möglich ist.
Foto: Kumar Navaneethakrishnan, Fotopedia Creative Commons
