Wer seine Kinder lieber selbst zu Hause unterrichten will, anstatt sie in die Schule zu schicken, muss sich in Deutschland auf Ärger einstellen. Er begeht eine Ordnungswidrigkeit, in manchen Bundesländern sogar eine Straftat. Das ist keineswegs so selbstverständlich, wie es für uns schulpflichtgewohnte Deutsche vielleicht aussehen mag. In Frankreich, in UK und den meisten anderen europäischen Staaten ist Homeschooling legal und keine Seltenheit, in den libertären USA sowieso. Es ist auch keineswegs so leicht einzusehen, was und zu wessen Schutz da überhaupt bestraft wird: Wenn eine Familie ihre Kinder zu Hause auf den Schulabschluss vorbereitet und diese dann glücklich und erfolgreich mit allen staatlichen Abschlüssen ausgestattet ins Berufsleben starten – warum soll das kriminell sein?
Heute kam ein Kammerbeschluss aus Karlsruhe, der Anlass gibt, sich diese Frage mal wieder zu stellen. Verfassungsrechtlich ist sie zwar seit spätestens 2003 beantwortet; der heutige Beschluss enthält insoweit juristisch nicht viel Neues. Aber das muss ja nicht heißen, dass man sich mit diesem Erkenntnisstand zufrieden geben muss, zumal dann nicht, wenn es um Strafrecht geht.
Geklagt hatte ein Elternpaar aus Hessen, das ihre neun Kinder aus Glaubensgründen zu Hause unterrichtete und daraufhin zu Geldstrafen verurteilt wurden – und zwar immer wieder neu, je länger sie sich weigerten, die Kinder in die Schule zu schicken. Das fanden sie aus einer ganzen Latte von Gründen verfassungswidrig, die aber vor der 2. Kammer des Zweiten Senats allesamt keinen Eindruck machten.
Das Rechtsgut, das mit der Strafandrohung an Home-Schooler in Hessen geschützt werden soll, sei die Schulpflicht, so die Kammer. Und die diene dazu, den staatlichen Erziehungsauftrag aus Art. 7 I GG durchzusetzen. Der Staat ist als Erzieher der Kinder den Eltern verfassungsrechtlich gleichgeordnet, Art 7 I auf gleicher Rangstufe wie Art. 6 II 1 GG. Und als Grundlage, in die an sich schrankenlos gewährte Glaubensfreiheit aus Art. 4 einzugreifen, taugt er ebenfalls. Mehr gibt es aus Karlsruher Sicht zu diesem Punkt nicht zu sagen.
Dazu gibt es allerhand zu sagen, was Georg Neureither hier demnächst in einem eigenen Blogpost noch tun wird. Mir geht es um die rechtspolitische Frage: Warum und wozu bestrafen wir diese Leute?
Jedenfalls nicht der Kinder wegen. Ob es den Kindern gut geht oder nicht, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle, auch nicht, ob ihre Lebenschancen beeinträchtigt werden. Wäre das der Zweck der hessischen Strafnorm, wäre diese schon deswegen verfassungswidrig, weil die Verletzung der Fürsorgepflicht nach Bundesrecht strafbar ist (§ 171 StGB) und damit für eine landesrechtliche Strafnorm überhaupt kein Platz mehr wäre.
Die den meisten instinktiv nächstliegende Reaktion wäre wohl zu sagen: Das sind fundamentalistische Wackos, vor deren bizarrem, reaktionärem Weltbild man ihre Kinder schützen muss, weshalb diese sogar noch viel dringender in der staatlichen Schule sozialisiert werden sollten als die anderer Eltern auch. Aber das stimmt erstens nicht immer. Ich selbst kenne eine glühende Homeschooler-Familie, die nichts weniger sind als religiöse Wackos (sofern man ihre Verehrung für Ayn Rand und Friedrich von Hayek nicht als religiös bewerten mag). Und selbst wenn: Solange man nichts in der Hand hat, das auf Verletzung der Fürsorgepflicht weist, wäre es eines Verfassungsstaates unwürdig, Kinder von ihren Eltern zu „schützen“, nur weil man deren Wert- und Glaubensvorstellungen komisch findet.
In der Karlsruher Rechtsprechung findet sich als Rechtfertigung das Interesse der Allgemeinheit an der integrierenden Wirkung der Schulpflicht. Kinder sollen nicht abgeschnitten aufwachsen vom Kontakt mit Menschen und Lehren, die die Vorstellungen ihrer Eltern herausfordern. Da würde ich im Prinzip nicht widersprechen, wenngleich ich mehr Vertrauen in die Pubertät der Kinder setzen würde als in staatlichen Zwang. Aber selbst wenn: Müsste man dann nicht auch Privatschulen verbieten?
Eine Rechtfertigung, Homeschooling zu bekämpfen, die mir einleuchten würde, kommt in der Entscheidung gar nicht vor: Solidarität.
Mein Sohn war neulich zufällig krank, als der Schulzahnarzt in die Schule kam. Das war eigentlich kein Problem, denn er war eine Woche zuvor erst beim Zahnarzt gewesen, und der hatte alles in bester Ordnung befunden. Dennoch insistierte das Bezirksamt: Die schulzahnärztliche Untersuchung war vorgeschrieben, wir mussten einen Nachholtermin vereinbaren, hinfahren und uns vollkommen überflüssigerweise bescheinigen lassen, was wir ohnehin schon wussten: Seine Zähne sind okay.
Natürlich haben wir uns geärgert über den unnützen Aufwand. Aber wir haben uns gebeugt, und zwar vor der Einsicht, dass eine hinreichende Abdeckung mit schulzahnärztlicher Versorgung sich nur erreichen lässt, wenn die Behörde sich von Beteuerungen der Eltern, das sei doch nicht nötig, nicht erweichen lässt. Es geht also gar nicht unbedingt um unseren Sohn, sondern um Kinder, die mit braunen Zähnen herumlaufen müssen, nur weil wir uns für was Besseres halten und das Prinzip „Zahnarzt für alle“ mit Ausnahmen durchlöchern.
Diese Konstellation haben wir überall: in der gesetzlichen Sozialversicherung, bei der kommunalen Ver- und Entsorgung, bei der Impfpflicht (sollte es jedenfalls, finde ich): Mag schon sein, dass ich das nicht unbedingt bräuchte, aber ich muss es trotzdem nehmen, damit andere, die es brauchen, nicht durch den Rost fallen.
So ist es bei der Schulpflicht auch. Den Homeschooling-Kindern mag es noch so prächtig gehen, in die Schule müssen sie wie alle anderen auch, auf dass diese, ob wohlstandsverwahrloster Dahlemer Anwaltssohn oder unterdrückte Weddinger Salafistentochter, nicht mit ihren Eltern alleingelassen und um ihre Bildungs- und Lebenschancen gebracht werden.