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Auf Kosten des Rechtsstaates

Erst im Februar 2024 trat § 62d AufenthG in Kraft. Dieser regelte erstmals, dass im Zuge der Anordnung von Abschiebungshaft eine anwaltliche Vertretung verpflichtend ist. Nur knapp 18 Monate später soll er nach dem Willen der Bundesregierung bereits wieder abgeschafft werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfes verkennt dabei den Normzweck der ursprünglichen Regelung. Freiheitsrechte und Rechtsstaatlichkeit dürfen nicht dem politischen Ziel schnellerer Abschiebungen untergeordnet werden.

Judicial Acquiescence to Presidential Immigration

Mahmoud Khalil, Kilmar Ábrego García, and Rumeysa Ozturk are just a few of the people against whom the second Trump Administration has openly engaged in alarming forms of immigration enforcement. There is an underappreciated way in which the Supreme Court has defanged the judiciary’s systemic ability to confront the executive branch’s illegal immigration behavior: It has failed to draw on U.S. administrative law. In doing so, it has diminished a vital structural judicial check on presidential power – one that lower courts, and even a future Supreme Court, may find increasingly difficult to deploy.

Gaming Procedure, Gutting Due Process

The Trump administration has admitted that sending Abrego Garcia to a supermax prison in El Salvador known for human rights abuses was an “administrative error” but contends before the U.S. Supreme Court that there is nothing a federal court can do about that. As I shall explain, the Solicitor General’s argument ultimately rests on the claim that the president who frequently boasts about his abilities as a deal maker is a lousy negotiator.

Warum eine unbefristete Abschiebungshaft unzulässig ist

In seinem denkwürdigen Beschluss vom 29. Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag mit knapper Mehrheit u.a. beschlossen, dass Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, nicht mehr auf freien Fuß sein dürfen, sondern unmittelbar in Haft genommen werden müssen. Ganz abgesehen davon, dass alle in Deutschland vorhandenen Haftplätze, auch in den regulären Strafvollzugsanstalten, nicht ausreichen, um alle vollziehbar Ausreisepflichtigen aufzunehmen, stellt sich die Frage, ob diese Forderung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies betrifft zunächst die Rückführungsrichtlinie der EU und dann aber natürlich auch die Grundrechte. Um die Antwort vorwegzunehmen: eindeutig nein!

One Size Does Not Fit All

Bereits wenige Tage nach dem Umsturz in Syrien ist eine Diskussion entbrannt, in der Forderungen nach sofortiger Rückkehr aller Syrer:innen laut werden. Daneben hat das BAMF beschlossen, alle anhängigen Asylverfahren mit syrischen Staatsangehörigen auszusetzen. Aus den Augen gerät dabei das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Prüfung, was sowohl das Verfahren selbst, die Anerkennung als Flüchtling als auch den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis betrifft.

Abschiebungen nach Syrien?

Vor neun Jahren wandte sich Angela Merkel zum Höhepunkt der damaligen Krise an Syrer: „Wir erwarten, dass, wenn wieder Frieden in Syrien ist, ... ihr ... in eure Heimat zurückgeht“. Diese Zukunftsvision könnte nunmehr Wirklichkeit werden, auch wenn niemand seriös prognostizieren kann, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Identifizieren lassen sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen, von denen es so viele gibt, dass schnelle und zwangsweise Rückführungen nach Syrien im großen Stil sich als Illusion erweisen dürften. Ein Bewusstsein für die rechtlichen Hürden hilft dabei, realistische Handlungsoptionen auszuloten.

Deporting the Enemy Within

Two weeks ago, the Israeli Knesset passed a law that grants the Minister of the Interior powers to deport family members of terrorists, including Israeli citizens. The logic of this law, its instrumentalization of legitimate security concerns to not just deny the rights and membership status of minority groups but attack the foundations of a constitutional system, is not unique to contemporary Israeli politics. As such, this logic needs confronting and refuting, and this law presents an important opportunity to do so.

Kein Startschuss für Abschiebungen nach Syrien

Laut OVG Nordrhein-Westfalen besteht für Zivilpersonen in Syrien keine ernsthafte, individuelle Lebensgefahr mehr aufgrund des Bürgerkriegs; Rückkehrer:innen hätten außerdem keine zielgerichteten Menschenrechtsverletzungen zu befürchten. Das Politik- und Medienecho war gewaltig. Die Urteilsgründe zeigen allerdings, dass die große politische und mediale Aufmerksamkeit in keinem Verhältnis zum Inhalt der Entscheidung steht.

Zur Debatte über Abschiebungen nach Afghanistan und Syrien

Bundeskanzler Olaf Scholz hat sich dafür ausgesprochen, Schwerstkriminelle und Gefährder auch nach Afghanistan und Syrien abzuschieben. Die öffentliche Debatte unterstellt dabei bisweilen, dass der Kanzler, die Innenministerin oder das Außenministerium eigenständig darüber entscheiden könnten, ob ein Land als generell sicher oder unsicher gilt. Je nach Ergebnis erhalten dann entweder alle Schutz oder Abschiebungen sind plötzlich möglich. Das stimmt nicht, denn das Asylrecht fragt nach Situation jeder Einzelperson. Statt eines „Alles oder nichts“ gilt also „Es kommt darauf an“. Das klingt unentschieden, ist es jedoch nicht.

Zwischen Symbolpolitik und Verschärfung

Vergangene Woche verständigte sich die Regierungskoalition auf ein Maßnahmenpaket zur Reform des Asylrechts, das medial vielfach unter dem Topos „schnellere Abschiebungen“ diskutiert wurde (siehe hier und hier). Die Änderungsvorschläge zeigen im Detail jedoch in sehr verschiedene Richtungen und enthalten sowohl Verschärfungen als auch punktuelle Erleichterungen. In Teilen sind sie rein symbolpolitischer Natur, enthalten aber auch spürbare Verschärfungen gegenüber Schutzsuchenden. Dabei simulieren die Vorschläge allerdings nur politische Handlungsfähigkeit und drohen gerade dadurch die Wahrnehmung politischer Lähmung zu verstärken.