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Auf Kosten des Rechtsstaates

Erst im Februar 2024 trat § 62d AufenthG in Kraft. Dieser regelte erstmals, dass im Zuge der Anordnung von Abschiebungshaft eine anwaltliche Vertretung verpflichtend ist. Nur knapp 18 Monate später soll er nach dem Willen der Bundesregierung bereits wieder abgeschafft werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfes verkennt dabei den Normzweck der ursprünglichen Regelung. Freiheitsrechte und Rechtsstaatlichkeit dürfen nicht dem politischen Ziel schnellerer Abschiebungen untergeordnet werden.

Warum eine unbefristete Abschiebungshaft unzulässig ist

In seinem denkwürdigen Beschluss vom 29. Januar 2025 hat der Deutsche Bundestag mit knapper Mehrheit u.a. beschlossen, dass Personen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, nicht mehr auf freien Fuß sein dürfen, sondern unmittelbar in Haft genommen werden müssen. Ganz abgesehen davon, dass alle in Deutschland vorhandenen Haftplätze, auch in den regulären Strafvollzugsanstalten, nicht ausreichen, um alle vollziehbar Ausreisepflichtigen aufzunehmen, stellt sich die Frage, ob diese Forderung mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dies betrifft zunächst die Rückführungsrichtlinie der EU und dann aber natürlich auch die Grundrechte. Um die Antwort vorwegzunehmen: eindeutig nein!