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Verfassungsrecht und sexualisierte Gewalt in der römisch-katholischen Kirche

Der sexuelle Missbrauch im Raum der Religionsgesellschaften beschäftigt zunehmend die ordentlichen Gerichte. Sie tun sich mit der religionsverfassungsrechtlichen Rahmung der Verfahren nicht leicht. Unterscheidungen des staatlichen Beamtenrechts werden allzu geschwind auf den Bereich der jeweiligen Religionsgesellschaft übertragen. So wird aber das Selbstverständnis der Religionsgesellschaften verkannt, und zwar zulasten der Klägerinnen und Kläger.

Fingerzeig an die Karlsruher Kollegen

Mehr als 10 Jahre ist der tödliche Bombenabwurf in der Region Kunduz unter Beteiligung der Bundeswehr her. Jetzt hat eine Kammer des BVerfG dazu einen Beschluss veröffentlicht und damit einen wichtigen Beitrag zur Debatte um die Anwendbarkeit des nationalen Amtshaftungsrechts auf den Einsatz von Streitkräften im Ausland geleistet. Die Kammer ist dabei insbesondere der ablehnenden Haltung des BGH mit gewichtigen verfassungsrechtlichen Argumenten entgegengetreten. Die Entscheidung stärkt damit den Grundrechtsschutz, aber endgültig klären kann sie die amtshaftungsrechtliche Problematik leider noch nicht.

Die Geister der Vergangenheit ‒ Eine kritische Reflexion zur Kunduz-Entscheidung des BGH

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob zivile Opfer von militärischen Einsätzen der Bundeswehr im Ausland Deutschland auf Schadensersatz verklagen können, hat viel Aufsehen erregt. Jetzt sind die Entscheidungsgründe einsehbar und erlauben eine detailliertere Auseinandersetzung, die vor dem Hintergrund der erheblichen Implikationen der betreffenden Entscheidung mehr denn geboten erscheint. Kritik an dem Urteil des BGH ist nicht nur aus völkerrechtlicher, sondern vor allem aus verfassungsrechtlicher Perspektive angebracht.