Articles for tag: Arbeitsrechtdigital labourEUworkers rights

The Definition of ›Digital Labour Platform‹ in the Proposed Platform Work Directive

On 9 December 2021, the European Commission announced its proposal for a Directive on improving working conditions in platform work—the ‘Platform Work Directive.’ The Directive’s main goals are to reduce false self-employment among persons performing platform work, to regulate algorithmic management on digital labour platforms, and to provide legal certainty for platforms. This blog post focuses on an element of the proposed Directive that has gone relatively unremarked in the scholarly and policy debates so far: the definition of ‘digital labour platform.’

Mehrfach befristet, doppelt rechtswidrig

Die Ampelkoalition hat vereinbart, das Hochschulbefristungsrecht auf den Prüfstand zu stellen. Das Ziel: Planbarkeit und Verlässlichkeit wissenschaftlicher Karrierewege verbessern und frühzeitige Perspektiven für alternative Karrieren schaffen. Nachdem ein erster Vorschlag nach zahlreichen Protesten zurück genommen wurde, droht nun die Gefahr, dass das Reformvorhaben endgültig scheitert - und der Status quo erhalten bleibt. Das ist jedoch keine Option. Denn der status quo ist hinsichtlich der Befristung von PostDocs nicht nur europarechtswidrig, sondern wegen Verletzung der Arbeitsvertragsfreiheit auch verfassungswidrig.

Battling the hydra in EU anti-discrimination law

Can a company refuse to conclude or renew a contract with a self-employed person because he is gay? And may contractual freedom prevail over the prohibition of discrimination in such a situation? A short answer stemming from the recent ECJ judgment in J.K. v. TP would be a resounding no. Yet, a further analysis is in order because the judgment also brings a significant shift in the ECJ’s anti-discrimination case law.

Deregulierung des deutschen Arbeitsmarktes durch Migration

Pünktlich zum Beginn der Sommerferien in vielen Bundesländern ist das Phänomen eines Arbeitskräftemangels an einer besonders schmerzhaften Stelle zu Tage getreten. An deutschen Flughäfen kam es bei Gepäckabfertigung und Sicherheitskontrolle zu langen Staus und Wartezeiten. Entsprechend schnell erschallten Rufe nach einem vermehrten Einsatz ausländischer Arbeitskräfte als Abhilfe und dabei vor allem solchen aus der Türkei. Bewerkstelligt werden soll dies dabei über eine rechtlich interessante Konstruktion.

Gorillas im Arbeitskampf

Seit vielen Wochen schon befindet sich der Online-Express-Supermarkt Gorillas in Berlin im Konflikt mit seinen Beschäftigten über deren Arbeitsbedingungen; er wird deshalb regelmäßig bestreikt. Nachdem der Arbeit­geber lange versucht hatte, die Streiks auszusitzen, hat er nun (mehr als 300) fristlose Kündigungen ausgesprochen. Konnten sich die Streikenden auf ihr Streikrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG berufen, oder haben sie mangels eines solchen Rechts ihre Vertragspflichten verletzt? Weil Gorillas zum großen Bereich der digitalen Plattformarbeit gehört, eignet sich der Fall gleichzeitig dazu, das Arbeitskampf­recht auf die Frage hin abzuklopfen, ob es für solche „modernen“ oder jedenfalls neuen Konstellationen von Erwerbsarbeit eigentlich gut konstruiert ist.

Brexit, Labour Shortages and Structures of Exploitation

Even though there were warnings that labour shortages would follow Brexit, the UK Government did not put sufficient plans in place between 2016 and 2021, to prevent the current crisis that many predicted. Now, the UK Government is attempting to address the problem in two different ways: first, by introducing temporary visas for migrant workers; second, by employing prisoners and other offenders to cover shortages. However, for migrant workers or prisoners to work in fair conditions, radical change of the legal framework is needed.

Sounding the Death Knell for EU Social Dialogue?

On 2 September 2021,  the Court of Justice of the European Union (CJEU) has confirmed in its EPSU judgment the European Commission’s power to obstruct social bargaining in the European Union. The judgment, which confirms on appeal a doubtful interpretation of the EU Treaties initially developed by  the General Court, constitutes a grim turning point for EU labour law in that it reduces the autonomy of the social partners to an empty shell.

Rassismus ist nicht »Meinungsvielfalt«!

Die NZA ist eine renommierte arbeitsrechtliche Zeitschrift aus dem juristischen Verlag C.H.Beck. Das aktuelle Heft enthält einen als „Kommentar“ bezeichneten Beitrag von Rüdiger Zuck, der an verschiedenen Stellen krasse rassistische Stereotype bedient. Der Verlag hat sich von dem Beitrag auf eine Weise distanziert, die jedenfalls eine aus unserer Sicht hoch problematische Deutung zeigt, die gleichwohl typisch ist für derartige Vorfälle.

Parität und Asymmetrie im Arbeitskampf

Im Arbeitskampfrecht hat sich über die Jahre hinweg ein produktives Wechselspiel zwischen Bundesarbeitsgericht (BAG) und BVerfG entwickelt: Das BAG gestaltet den verfassungsrechtlichen Rahmen aus, und wird darin vom BVerfG weitgehend unterstützt, das an entscheidenden Stellen immer wieder Leitplanken festsetzt. Am 19. Juni 2020 sowie am 9. Juli 2020 hat die 3. Kammer des Ersten Senats dies wieder in zwei Entscheidungen getan. Ihre Bedeutung liegt vor allem darin, dass sie die Rechtsprechung zu Parität und Asymmetrie im Arbeitskampf angemessen fortschreiben.

Zurechtgerückt

Am 6. August 2020 veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht einen Beschluss (1 BvR 842/17) zum Einsatz von Leiharbeiter*innen als „Streikbrecher*innen“, der das Potential hat, politisch sowie sozial Wirkmacht zu entfalten. Die 3. Kammer des ersten Senats stellt recht eindrücklich fest, dass sich Arbeitgeberinnen gegenüber der Arbeitnehmer*innenseite von Natur aus in einer überlegenen Position befinden und dass der Gesetzgeber daher Maßnahmen ergreifen kann, um Kampfparität zwischen beiden Seiten herzustellen. Diese Annahme wird auch in Zukunft Pate für Entscheidungen im Bereich des Streikrechts und insbesondere der Kampfparität stehen. Arbeitgeberinnen werden sich daher darauf einstellen müssen, dass auf Grund dieser strukturellen Überlegenheit ihre Arbeitskampfmittel anders beurteilt werden können als die der Arbeitnehmer*innenseite.