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Die Gewerbsmäßigkeit als Arme-Leute-Strafrecht

Wer von der wachsenden Armut in Deutschland betroffen ist, dem droht im Falle eines Strafverfahrens eine Ungleichbehandlung. Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit als besonders schwerer Fall einer Straftat führt dazu, dass ein zentrales Versprechen des Rechtsstaats gebrochen wird. Es gibt keine Gleichheit vor dem Gesetz, wenn Armut straferhöhend wirkt.

(K)eine Frage der Gerechtigkeit

Wer weder „alt“ noch erwerbsgemindert ist und dennoch seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen sichern kann, wird als arbeitsuchend eingestuft. Mit dieser Einstufung sind politische Grundannahmen verbunden, die sich im Existenzsicherungs-, aber auch im Einbürgerungsrecht und im Umgang mit Familienleistungen zeigen: Armut sei in erster Linie Armut an Erwerbsarbeit und Ausdruck einer freien Entscheidung zur Untätigkeit. Auch die als Teil der „Wachstumsinitivative“ angekündigten, zusätzlichen Verschärfungen im Bürgergeldrecht stellen sich damit als logische Fortsetzung einer einheitlichen politischen Linie dar.