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What Are Human Rights For?

The Danish-Italian public letter to the European Court of Human Rights from 22 May 2025 must be understood in the context of two decades of “crises” in the European human rights regime. None of it is new or unprecedented. What makes it truly troubling, however, is the changed geopolitical context and the focus on migrants and asylum seekers as the most vulnerable.

Wenn Richter:innen sich dumm stellen

Im Koalitionsvertrag heißt es: "Im Asylrecht muss aus dem Untersuchungsgrundsatz der Beibringungsgrundsatz werden." Viele asyl- und migrationskritische Bürger:innen werden der Meinung sein, eine solche Eigeninitiative der Geflüchteten sei ja wohl das Mindeste für den Erhalt eines Schutzstatus. Verwaltungsrichter:innen hingegen hadern zu Recht mit der Abschaffung des Amtsermittlungsgrundsatzes im Asylrecht. Positive Erfahrungen aus dem Zivilprozess lassen sich auf den Verwaltungsprozess – und insbesondere auf das Asylverfahren – nicht übertragen.

Sondierte Systemwechsel

Das Sondierungspapier von CDU/CSU und SPD enthält eine ebenso kurze wie rätselhafte Passage: „Aus dem ‚Amtsermittlungsgrundsatz‘ muss im Asylrecht der ‚Beibringungsgrundsatz‘ werden“. Sollte ein solcher Systemwechsel im Asylrecht tatsächlich umgesetzt werden, hätte dies eine deutliche Schwächung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze zur Folge. Die Amtsermittlung ist ein Schlüsselinstrument zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Gerade im Asylrecht ist es entscheidend, dass der Zugang zum Recht nicht von persönlichen Fähigkeiten und Mitteln abhängig gemacht wird.

Balancing on the Edge of Loyalty and Legality

At the end of 2024, the current Dutch government proposed new legislation in the shape of the “asylum crisis measures legislation” and a “two-status-system legislation”. Through advisory reports by the Council for the Judiciary, the broader public was properly introduced to the government’s plans. The reports strongly urge the government not to pursue these proposals for their potential consequences on the judiciary and implementation of the new EU Asylum Pact. Although some of these individual measures may be legal, a holistic approach shows that it is the sum of these parts that finds itself at odds with EU law, balancing on the edge of loyalty and legality.

Pushbacks und Verschwindenlassen von Menschen an den Grenzen Europas

Ende des letzten Jahres veröffentlichte die Europäische Kommission eine Mitteilung über die Abwehr hybrider Bedrohungen infolge des Einsatzes von „Migration als Waffe“. Migration werde als Taktik hybrider Kriegsführung missbraucht, lautet das Hauptargument der Kommission zur Rechtfertigung einer strengen Grenzpolitik, die das individuelle Asylrecht stark einschränken bzw. beseitigen kann, indem Pushback-Praktiken unter Umständen als legitim betrachtet werden können. Die Mitteilung der Kommission gibt in zweierlei Hinsicht Anlass zur Sorge. Zum einen lassen sich Bedenken mit Blick auf das Asylrecht formulieren, zum anderen – und hier steht die eigentliche Debatte noch aus – im Hinblick auf das Menschlichkeitsverbrechen des Verschwindenlassens.

Keine Frage der Herkunft

Am 30. Januar 2025 verabschiedete der Bundestag das sogenannte Gewalthilfegesetz, welches der Bundesrat am 14. Februar 2025 beschloss. Das Gewalthilfegesetz dient vor allem der bislang mangelhaften Umsetzung der Art. 22 ff. der Istanbul-Konvention. Dies ist angesichts der seit fünf Jahren kontinuierlich ansteigenden Hellfeld-Zahlen ein historischer Erfolg für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt. Trotz dieses gleichstellungsrechtlichen Erfolges sind Reformen ausgeblieben, welche das Völker- und Europarecht gebieten.

Kippt in Brüssel das individuelle Asylrecht?

Während ganz Deutschland leidenschaftlich den „Merz-Plan“ für Zurückwei-sungen an den deutschen Grenzen diskutiert, hat in Brüssel eine Grundsatz-debatte von viel größerer Tragweite begonnen. In einer spektakulären Wen-dung erachtet die EU-Kommission „Pushbacks“ unter Umständen neuerdings für rechtmäßig. Das ist heikel, weil Pushbacks an den Außengrenzen das in-dividuelle Asylrecht beseitigen.

Asyl für russische Kriegsdienstverweigerer

Während die Unionsparteien mit Stimmen von AfD und FDP mutmaßlich rechtswidrige Migrationsanträge im Bundestag verabschieden lassen und die Brandmauer zur extremen Rechten abtragen, wird in Deutschland (vorerst) weiter über Asylanträge entschieden. In zwei bemerkenswerten Urteilen hat das Verwaltungsgericht Berlin festgestellt, dass russischen Kriegsdienstverweigerern aufgrund des drohenden Einsatzes in einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg subsidiärer Schutz zustehe. Es wendet sich damit nicht nur gegen die Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), sondern auch gegen das eigene Oberverwaltungsgericht.

Abschiebungen nach Syrien?

Vor neun Jahren wandte sich Angela Merkel zum Höhepunkt der damaligen Krise an Syrer: „Wir erwarten, dass, wenn wieder Frieden in Syrien ist, ... ihr ... in eure Heimat zurückgeht“. Diese Zukunftsvision könnte nunmehr Wirklichkeit werden, auch wenn niemand seriös prognostizieren kann, wie sich die Lage in Syrien entwickeln wird. Identifizieren lassen sich jedoch die rechtlichen Rahmenbedingungen, von denen es so viele gibt, dass schnelle und zwangsweise Rückführungen nach Syrien im großen Stil sich als Illusion erweisen dürften. Ein Bewusstsein für die rechtlichen Hürden hilft dabei, realistische Handlungsoptionen auszuloten.

A Rare Win

In a rare win for the rights of asylum seekers in the first Greek asylum case making its way to Luxembourg, the CJEU has limited abusive uses of the safe third country concept that had condemned applicants to legal limbo. In its ruling on 4 October 2024, the Court left Greece’s designation of Türkiye as a safe third country intact. Nonetheless, the case will still have a significant impact on asylum applicants. This post sets out the practical effects of the judgment on people applying for asylum in Greece and beyond.