Articles for tag: AsylDublin III-VerordnungGrenzschutzNon-Refoulement-Gebot

Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann

Der Vorschlag, Asylsuchende doch einfach direkt an der Grenze abzuweisen, ist als politisches Material erstaunlich langlebig. Erstaunlich, weil das Recht dem Vorschlag so eindeutig entgegensteht. Das Europarecht steht ihm entgegen, in Form der Regelungen der Dublin-Verordnung. Wenn man die ändern oder missachten möchte, steht dem Vorschlag immer noch das Verbot der Kollektivausweisung in der EMRK entgegen. Und falls die entsprechenden Fraktionen überlegen, aus der EMRK auszutreten, steht der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch noch das Völkergewohnheitsrecht entgegen, mit dem Refoulement-Verbot und der deklaratorischen Natur der Flüchtlingsanerkennung. Insofern wäre politische Energie besser investiert, indem über rechtskonforme Vorschläge der Gestaltung von Flüchtlingsschutz diskutiert wird.

Ankerzentren – verdorbener Wein in neuen Schläuchen?

Anker, das ist im allgemeinen Sprachgebrauch eine Metapher für Sicherheit, Zuversicht und Bindung. Im Koalitionsvertrag von SPD und CDU/CSU steht es für einen neuen Einrichtungstypus im Umgang mit Geflüchteten. Noch ist vieles unklar, aber fest steht schon jetzt: Rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen diese Zentren nicht.

Deflection of Asylum Seekers to Ghettos in Third Countries?

One of the reform ideas of the Common European Asylum System is to enforce the deflection of asylum seekers to non-European countries. The designation of a third country as a safe third country may be made with exceptions for specific parts of its territory. That could cover the transfer of asylum seekers to an unstable third state, when a protection zone of the size of a refugee camp has been brought under control and asylum seekers are held there with their subsistence secured. This post aims at questioning the compatibility of this new scheme with the Geneva Convention and at eliciting a debate on it.

Verweisung Asylsuchender auf Ghettos in Drittstaaten?

Eine neue Idee bei der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist das Konzept des territorialen Teilschutzes: Um Asylsuchende auf außereuropäische Schutzstaaten verweisen zu können, soll es ausreichen, wenn die dazu nötigen Bedingungen nur in einem Teilgebiet des Territoriums erfüllt sind. Demnach wäre es etwa möglich, Schutzsuchende zwangsweise einem instabilen Drittstaat zuzuordnen, in dem eine Zone von der Größe eines Flüchtlingslagers unter Kontrolle gebracht wurde, und die Schutzsuchenden in dieser Zone subsistenzgesichert zu ghettoisieren.

Der österreichische Verfassungs­gerichts­hof und die Mindest­sicherung

Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat Teile des Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) für verfassungswidrig erklärt, weil sie gegen den Gleichheitssatz verstoßen bzw. aufgrund unsachlicher Kriterien wie etwa nach der Aufenthaltsdauer im österreichischen Staatsgebiet differenzieren. Kaum ein Thema wird in der Alpenrepublik derzeit derart heftig diskutiert, geht es doch um nichts weniger als das „dritte oder letzte Netz der sozialen Sicherheit“ in Österreich. Kernpunkte der Diskussion beziehen sich dabei auf die Frage, in welcher Höhe Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und im allgemeinen anspruchsberechtigte Fremde Mindestsicherungsleistungen erhalten sollen.

The EU as the Appropriate Locus of Power for Tackling Crises: Interpretation of Article 78(3) TFEU in the case Slovakia and Hungary v Council

The CJEU’s judgment in Slovakia and Hungary v Council of 6 September 2017 raises important instutional questions. As the Court implicitly recognises the EU as the appropriate forum for taking effective action to address the emergency situation created by a sudden inflow of third country nationals, it adopts its tendency towards purposive and effectiveness-oriented jurisprudence to asylum law.

Linking Efficiency with Fundamental Rights in the Dublin System: the Case of Mengesteab

The recent CJEU decision "Mengesteab" has two significant consequences for Member States. First, applicants have a right to challenge the procedural steps by which Member States arrive at decisions regarding responsibility for protection applications to insure their fidelity to the rules prescribed in the Dublin Regulation. Second, the duty of Member States to begin assessing which state holds this responsibility engages as soon as the competent authority identified pursuant to article 35(1) of the regulation becomes aware of a request for international protection.

Wer ist Flüchtling? Zum Hin und Her der Entscheidungspraxis zu Asylsuchenden aus Syrien

Syrische Flüchtlinge sind die größte Gruppe von Asylsuchenden in Deutschland und erhalten hier Schutz – aber nicht unbedingt einen einheitlichen Status. Das erstaunt zunächst nicht, da Asylanträge individuell zu prüfen sind. Die Frage der Statusgewährung hängt jedoch nicht nur von der persönlichen Situation der Betroffenen ab, sondern maßgeblich von der rechtlichen Wertung, die daraus gezogen wird. Dabei wirft die verfassungsrechtlich nicht weiter spannende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. November 2016 (2 BvR 31/14) ein Schlaglicht auf die bemerkenswerten Schlenker der Entscheidungspraxis zu syrischen Flüchtlingen.

Nur fragmentarischer Schutz: Asyl wegen sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität

In vielen Staaten werden Menschen nach wie vor wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verfolgt. In Deutschland haben sie Anspruch darauf, als Flüchtlinge anerkannt zu werden – so sehen es die Qualifikationsrichtlinie und das deutsche Asylrecht ausdrücklich vor. Dennoch ist die Situation von wegen ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität verfolgten„SOGI-Flüchtlingen“ auch in Deutschland nicht rosig. Im Asylverfahren stehen sie vor besonderen Herausforderungen, während des Asylverfahrens werden ihre Rechte nicht immer gewährleistet, und der Zugang zum Schutz ist ohnehin schwer.