Articles for tag: Ausgangssperre

Wen soll das schützen?

Trotz unabweisbarer verfassungsrechtlicher Bedenken erleben landesweite Ausgangsverbote seit der Ministerpräsident*innenkonferenz vergangenen Sonntag ein Comeback. In ganz Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen darf die Wohnung bereits nur noch mit triftigem Grund verlassen werden und es ist anzunehmen, dass weitere Verordnungsgeber bald nachziehen. Angesichts des aktuellen Infektionsgeschehens ist nachvollziehbar, dass die Entscheidungsträger*innen Maßnahmen erlassen, um die Verbreitung des Virus einzudämmen. Die Verbote weisen allerdings erhebliche Probleme auf.

Sonderopfer für die Volksgesundheit

Zieht der Staat zur Gefahrenabwehr jemanden heran, der die Gefahr nicht selbst verursacht, so mag dies „zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls“ ausnahmsweise rechtmäßig sein. Immerhin werden noch heute ganze Dörfer für den Braunkohletagebau enteignet. Anders als mit dem auch vom Ehtikrat herangezogenen Konzept der Solidarität in einer Gemeinschaft lässt sich das wirklich nicht erklären. Selbst ausnahmsweise können solche Maßnahmen jedenfalls nur unter der Bedingung rechtmäßig sein, dass den Betroffenen dafür eine angemessene Entschädigung gezahlt wird.

Rechtsprechungs­notstand in Bayern

Verfolgt man die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zu den in Bayern erlassenen Maßnahmen in der Corona-Epidemie, fühlt man sich unweigerlich an die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Armin Nack erinnert. In Strafverteidigerkreisen sprach man damals spöttisch nur noch vom „Olli-Kahn-Senat“: Hält alles, vor allem Unhaltbares! Die Richter des ersten Strafsenats begründeten ihre niedrige Aufhebungsquote indes gerne mit der guten Arbeit der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Instanzgerichte. Ganz so einfach kann es sich der BayVGH in diesen Tagen jedoch nicht machen.

Corona Constitutional #10: Risikogebiet Zuhause

Den ganzen Tag lang zusammen eingepfercht auf engem Raum, geschlossene Schulen, Stress und finanzielle Sorgen… Viele Expert*innen befürchten, dass mit der Corona-Krise weltweit häusliche Gewalt zunimmt und insbesondere Frauen akut in Gefahr schweben. Während das malaysische Frauenministerium Frauen in der Ausgangssperre nahelegte, sich zu schminken, um gewalttätige Partner zu besänftigen, richtete Frankreich Notrufstellen in den Apotheken ein. Was der deutsche Staat tut und tun sollte, um Betroffene vor häuslicher Gewalt zu schützen, besprach Marie Detjen mit der Anwältin und Autorin CHRISTINA CLEMM.

Verhältnis­mäßigkeit mit der Holz­hammer­methode

Für viele ist Grundrechtseingriff im Kampf gegen die Corona-Pandemie nachvollziehbar angesichts der Vorstellung von Masseninfektionen in Pflege- oder Rehaeinrichtungen, von zu Triage gezwungenen Ärzt*innen und einem komplett überforderten Gesundheitssystems. Beeindruckt davon zeigen sich offenkundig auch die Gerichte, die einen Eilantrag nach dem anderen ablehnen unter Verweis auf legitime Zielsetzungen, auf die Einschätzungsprärogative staatlicher Akteure und vor allem auf die Folgenabschätzung, die bisher stets zu Ungunsten der Antragsteller*innen ausfiel. Exemplarisch sei hier die Situation in Bayern herausgegriffen.

Corona in Karlsruhe II

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat kürzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die bayerischen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Epidemie abgelehnt. Ist damit gesagt, dass all diese ungeheuer grundrechtsbeeinträchtigenden Maßnahmen vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsgemäß betrachtet würden?

Rausgehen erlaubt. Aber bitte nicht liegen!

In Berlin darf man sich auch allein oder im Verbund mit den eigenen Hausstandsangehörigen nicht öffentlich sonnen. Dabei gehörte das Land Berlin zu jenen wackeren zwölf Bundesbrüdern, die von sich stolz behaupteten, keine Ausgangsbeschränkung angeordnet zu haben. Ein Lehrstück über den normativen Umgang mit Textbausteinen und andere Merkwürdigkeiten.

Freiheitsrechte und Gewalt­schutz­ansprüche in Zeiten von Corona

Seit Beginn dieser Woche sind in Deutschland Kontaktbeschränkungen in Kraft. Österreich lebt schon seit dem 16.3.2020 mit Ausgangsbeschränkungen. Diese sogenannte Ausgangssperre ist in zweierlei Hinsicht kritisch zu sehen: Erstens suggeriert die Polizei in der Vollziehung Verbote, die keine Rechtsgrundlage haben. Damit sind Freiheitsrechte ungebührlich eingeschränkt. Zweitens fehlen die staatlichen Gewaltschutzpflichten in der Debatte. Denn mit Ausgangsbeschränkungen steigt die Gefahr, häuslicher Gewalt ausgesetzt zu sein. Besonders verletzlich sind Frauen (und Kinder).

Ausgangssperre

Anika Klafki und Andrea Edenharter haben den Vorwurf, für Ausgangssperren fehle es im Infektionsschutzgesetz an einer Rechtsgrundlage, bereits mit der Forderung kombiniert, diese noch während der gegenwärtigen Pandemie zu schaffen. Diese Forderung wurde nun erhört. Ob ein Eingreifen des Gesetzgebers – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – wirklich nötig ist, ist aber zweifelhaft.

Allein im öffentlichen Raum

Das Vorpreschen Bayerns (dem sich Sachsen nun anschließen will), eine eingeschränkte Ausgangssperre zu verhängen, ist dabei nicht unmittelbar auf die von einem engen Kontakt in der Öffentlichkeit ausgehende Infektionsgefahr fokussiert. Vielmehr erscheint die als „Kontaktverbot“ bezeichnete Untersagung der Zusammenkunft mehrerer Personen im öffentlichen Raum, auf die sich die Länder in der heutigen Videokonferenz geeinigt haben, jedenfalls für den Moment als das präzisere und zugleich grundrechtsschonendere Mittel, social distancing im öffentlichen Raum durchzusetzen.