Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Beschluss am gestrigen Montag (27.4.2020) einige Eckpunkte der Regelung in der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die den Einzelhandel betreffen, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Dies ist die erste Entscheidung, die unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechts nicht nur punktuell im Einzelfall (wie schon bei vereinzelten Versammlungen), sondern mit allgemeiner Wirkung die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie feststellt. Da die Rechtsprechung damit eine neue Ebene betreten hat und dies Signal- und Vorbildcharakter für etliche künftige Verfahren haben dürfte, lohnt sich ein etwas ausführlicherer Blick darauf, worum sich die Entscheidung des VGH dreht und was sie für ganz Deutschland zu bedeuten hat.