Articles for tag: Bayerischer VerfassungsgerichtshofBayernBundesstaatGrenzschutzKompetenzordnung

Offenkundig „offenkundig“ nicht verstanden

Nachdem das Bayerische Staatsministerium die Zulassung des Volksbegehrens „#6 Jahre Mietenstopp“ versagt hatte, musste gem. Art. 64 Abs. 1 S. 1 LWG der Bayerische Verfassungsgerichtshof über dessen Zulassung entscheiden und lehnte sie am 16. Juli 2020 ab. Diese Entscheidung des BayVerfGH (mit 6 zu 3 Stimmen ergangen) überzeugt inhaltlich nicht und ist ein Exempel dafür, dass auch nach vielen Jahrzehnten verfassungsrechtlicher Entwicklung zentrale Fragen der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundes- und Landesverfassungsgerichtsbarkeit ungeklärt sind.

Rechtsprechungs­notstand in Bayern

Verfolgt man die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) zu den in Bayern erlassenen Maßnahmen in der Corona-Epidemie, fühlt man sich unweigerlich an die Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs unter Vorsitz von Armin Nack erinnert. In Strafverteidigerkreisen sprach man damals spöttisch nur noch vom „Olli-Kahn-Senat“: Hält alles, vor allem Unhaltbares! Die Richter des ersten Strafsenats begründeten ihre niedrige Aufhebungsquote indes gerne mit der guten Arbeit der zu ihrer Zuständigkeit gehörenden Instanzgerichte. Ganz so einfach kann es sich der BayVGH in diesen Tagen jedoch nicht machen.

Die Kohärenz als Begleitmusik zum infektions­schutz­rechtlichen Tanz

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat in einem Beschluss am gestrigen Montag (27.4.2020) einige Eckpunkte der Regelung in der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (BayIfSMV), die den Einzelhandel betreffen, für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. Dies ist die erste Entscheidung, die unter dem Gesichtspunkt eines Grundrechts nicht nur punktuell im Einzelfall (wie schon bei vereinzelten Versammlungen), sondern mit allgemeiner Wirkung die Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme zur Bekämpfung der Corona-Pandemie feststellt. Da die Rechtsprechung damit eine neue Ebene betreten hat und dies Signal- und Vorbildcharakter für etliche künftige Verfahren haben dürfte, lohnt sich ein etwas ausführlicherer Blick darauf, worum sich die Entscheidung des VGH dreht und was sie für ganz Deutschland zu bedeuten hat.

Verhältnis­mäßigkeit mit der Holz­hammer­methode

Für viele ist Grundrechtseingriff im Kampf gegen die Corona-Pandemie nachvollziehbar angesichts der Vorstellung von Masseninfektionen in Pflege- oder Rehaeinrichtungen, von zu Triage gezwungenen Ärzt*innen und einem komplett überforderten Gesundheitssystems. Beeindruckt davon zeigen sich offenkundig auch die Gerichte, die einen Eilantrag nach dem anderen ablehnen unter Verweis auf legitime Zielsetzungen, auf die Einschätzungsprärogative staatlicher Akteure und vor allem auf die Folgenabschätzung, die bisher stets zu Ungunsten der Antragsteller*innen ausfiel. Exemplarisch sei hier die Situation in Bayern herausgegriffen.

Von Wissen und Nichtwissen bei der Wahl: Das „verbesserte Verhältniswahlrecht“ in Bayern

Wenn die Bewohner Bayerns an diesem Sonntag einen neuen Landtag wählen, richten sich die Augen der Republik nach Süden. Weder die Wähler noch die Beobachter dürften dabei alle um die Finessen des bayerischen Landtagswahlrechts wissen, denn dieses gleicht nur auf den ersten Blick dem Bundestagswahlrecht. Die Bayerische Verfassung spricht von einem „verbesserten Verhältniswahlrecht“. Ob dies wirklich zutrifft, ist aber zweifelhaft.

Unter Zeitdruck – Zur anstehenden Regierungsbildung im Freistaat Bayern

Zwischen der Wahl zum Deutschen Bundestag im September 2017 und der Bildung der Bundesregierung im März 2018 verging ein halbes Jahr. Dieses war geprägt von schwierigen Sondierungsgesprächen und Koalitionsverhandlungen einschließlich Sonderparteitagen und Mitgliederbefragung. Der Zeitdruck, unter dem diese Verhandlungen standen, war ein politischer, kein rechtlicher. Das ist im Freistaat Bayern, wo am 14.10.2018 ein neuer Landtag gewählt wird, grundlegend anders.

Ungeduldiges aus Karlsruhe zur Bundespräsidentenwahl

Pünktlich zur Wahl des neuen Bundespräsidenten ist der 3. Kammer des Zweiten Senats mal so richtig der Kragen geplatzt. Ein gewisser Dr. M. hatte sich aus irgendeinem Grund auf den Standpunkt gestellt, die Art und Weise, wie das Staatsoberhaupt gewählt wird, verstoße gegen das Grundgesetz: Unter anderem war er nicht damit einverstanden, dass Bürgerinnen und Bürger des Freistaats Bayern an der Wahl teilnehmen. Womöglich, weil Bayern damals dem Grundgesetz nicht zugestimmt hat oder was. Wie immer die Verschwörungstheorie des Dr. M. genau beschaffen war, jedenfalls bestand er darauf, das Bundesverfassungsgericht mit ihr zu beschäftigen. Ein Drang, von dem er auch ... continue reading