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Extremistische Rückkehrer in den Richterdienst II

Als Reaktion auf meinen Beitrag auf diesem Blog zum Rückkehrrecht extremistischer Abgeordneter in den öffentlichen Dienst haben mich eine Reihe an Fragen und Kommentaren von Presse sowie von Kolleginnen und Kollegen erreicht, die neben der Auslegung des Abgeordnetengesetzes vor allem das weitere Verfahren betreffen. Ich habe die Fragen jeweils individuell zu beantworten versucht, möchte aber meine Einschätzungen zu einigen wesentlichen Inhalts- und Verfahrensfragen hier noch einmal gebündelt für eine breitere Fachöffentlichkeit zusammenfassen.

Zum Rückkehrrecht extremistischer Abgeordneter in den öffentlichen Dienst

Andreas Fischer-Lescano hat auf dem Verfassungsblog dargelegt, warum er die Rückkehr des aus dem Deutschen Bundestag ausgeschiedenen AfD-Abgeordneten Jens Maier in ein Richteramt in Sachsen für rechtlich verhinderbar hält. Ein internes Rechtsgutachten der sächsischen Justizverwaltung hat das nun anders beurteilt. Dies gibt Anlass für einen genaueren Blick auf die zentrale Frage, ob und inwiefern Äußerungen während eines Abgeordnetenmandats disziplinarisch sanktioniert werden können. Es geht um schwierige Rechtsfragen, die bislang kein Vorbild haben.

Allgemeines „Kopftuchverbot“ durch die Hintertür?

Die Bundesregierung will eine parlamentsgesetzliche Rechtsgrundlage schaffen, um das äußerliche Erscheinungsbild von Beamtinnen und Beamten durch Verbote zu reglementieren. Der Entwurf, der bislang offenbar unterhalb des Radars der politischen Öffentlichkeit gesegelt ist, hat es in sich. Das ressortzuständige Bundesinnenministerium hat hier – wie die Begründung bestätigt – eine camouflierte „Kopftuch“-Regelung untergebracht. Der Bundesgesetzgeber scheint hier den Reformbedarf, den die Rechtsprechung des BVerwG ausgelöst hat, zu nutzen, versteckt in der (eher banalen) "lex Tattoo" eine empfindliche Einschränkung der Religionsfreiheit im öffentlichen Dienst von Bund und Ländern vorzubereiten.

AfD-Mitglieder im Verfassungsschutz: Politische Betätigungsfreiheit oder Sicherheitsrisiko?

Laut Presseberichterstattung soll das Bundesamt für Verfassungsschutz in einem internen Schreiben seine über 3000 Beschäftigten aufgefordert haben, eine etwaige Mitgliedschaft in der Partei „Alternative für Deutschland“ der Sicherheitsabteilung mitzuteilen. Die Aufregung unter den Beschäftigten wie auch im politischen Berlin ist offenbar groß. Rechtlich ist der Vorgang differenziert zu betrachten: Auch Beamte dürfen sich politisch betätigen, das gilt auch im Sicherheitsbereich. Dort besteht zwar ein qualifiziertes Aufklärungsinteresse, das muss aber stets das konkret-funktionale Amt der Beamtin im Blick behalten.

Zur Partei­mitgliedschaft von Beamten

Nach der Entscheidung des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die Partei AfD zum Prüffall und ihre Teilvereinigungen „Junge Alternative“ und „Der Flügel“ zum Verdachtsfall zu erklären, will Bundesinnenminister Seehofer die Mitgliedschaft von Beamten in politischen Parteien rechtlich prüfen lassen. Die damit intonierten verfassungs- und beamtenrechtlichen Fragestellungen sind in Literatur und Rechtsprechung allerdings bereits weitgehend geklärt.

Es geht auch ohne Seehofer: Wie die Bundeskanzlerin für eine Entlassung des Verfassungs­schutz­präsidenten sorgen kann

Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist Bundesbeamter des höheren Dienstes der Besoldungsgruppe B 9. Als solcher ist er politischer Beamter, den der Bundespräsident jederzeit gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 3 BBG in den einstweiligen Ruhestand versetzen kann. Rechtlich entscheidender Akteur ist also eine Person, die in der öffentlichen Diskussion über den Fall Maaßen noch überhaupt keine Rolle gespielt hat: der Bundespräsident.

Klar und stringent: Beamte dürfen nicht streiken – acht Thesen zur gestrigen Entscheidung des BVerfG

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung von großer Tragweite für das Berufsbeamtentum in Deutschland getroffen: Es hat das Streikverbot für Beamte bestätigt – ausnahmslos. Dabei ist es dem Gericht gelungen, das deutsche Beamtenstreikverbot nicht nur verfassungsrechtlich zu fundieren, sondern es auch mit der Rechtsprechung des EGMR in Einklang zu bringen.

Streikrecht für Staatsdiener? – Spagat am Bundesverfassungs­gericht

Inoffiziell heißt es schon lange, dass das Streikverbot für Beamte überholungsbedürftig sei. Nun hat das Bundesverfassungsgericht die Gelegenheit, etwas daran zu ändern. Aber auch dann, wenn sich das Bundesverfassungsgericht gegen das Beamtenstreikverbot entscheidet, ist eines deutlich geworden. Europarechtliche Vorgaben lassen sich nicht ohne weiteres ignorieren, auch nicht in Karlsruhe.

Die Grenzen der Privatisierung staatlichen Zwangs

Das Bundesverfassungsgericht will offenbar etwas Grundsätzliches zu der Frage loswerden, wann und wie der Staat die Ausübung seiner hoheitlichen Zwangsgewalt privatisieren darf. Darauf lässt die heutige Ankündigung schließen, zur Privatisierung des Maßregelvollzugs mündlich verhandeln zu wollen. Laut Verhandlungsgliederung will der Zweite Senat erörtern, ob das entsprechende hessische Gesetz den Maßstäben des Art. 33 IV GG, des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, des Gewaltmonopols und der grundrechtlichen Schutzpflichten genügt. Recht viel grundsätzlicher geht es kaum mehr. GmbH mit Recht zum Einsperren In dem Fall geht es um einen psychisch kranken Straftäter in einer geschlossenen Psychiatrie in Hessen, der ausgebrochen war und anschließend gewaltsam ... continue reading