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Die Qual der Wahlterminierung

Jenseits gewisser Erwägungen, die sich mit der politischen Einigung auf den 23. Februar als Wahltermin erübrigt haben, wirft die Terminierung einer vorgezogenen Bundestagswahl ungewohnte Rechtsfragen auf, die das geltende Wahlrecht in ein seltsames Licht rücken: Es räumt dem Bundesministerium des Innern und für Heimat bei der Bestimmung der Fristen im Rahmen der Wahlvorbereitung eine Gestaltungsfreiheit ein, die so nicht gewollt war, verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen ist und obendrein erhebliches Missbrauchspotential bietet.

Keine Rechtfertigung für Sperrklauseln

Die im ersten Halbjahr 2023 erfolgte und lange überfällige Wahlrechtsänderung schaffte zwar die Grundmandatsklausel ab, behielt aber die 5%-Sperrklausel bei und erntete dafür viel Kritik. Nun haben 4242 Personen, organisiert über den Verein Mehr Demokratie e.V. und vertreten durch Prof. Kingreen eine Verfassungsbeschwerde gegen die in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWahlG verankerte 5%-Sperrklausel eingereicht. Eine Abdeckungsregel würde den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen besser entsprechen.