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Nur gelbes Licht? 

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verbot von „Compact“ nun auch im Hauptsacheverfahren aufgehoben. Auch wenn sich die Compact GmbH mit dem „Remigrationskonzept“ identifiziere, das gegen die Menschenwürde und das Demokratieprinzip verstoße, sei die Vereinigung nicht ausreichend von verfassungswidrigen Äußerungen und Aktivitäten geprägt. Für den zukünftigen Umgang mit Medienverboten ist vor allem interessant: Das Gericht bleibt zwar im Grundsatz bei seiner Position, dass das Vereinsrecht auch auf faktische Medienverbote anwendbar ist. Doch es deutet eine bedeutsame Grenze dieses Grundsatzes an.

Die gerichtliche (Un)antastbarkeit des Politischen

Laut Bundesverwaltungsgericht sind Verwaltungsgerichte nicht zuständig, über die Rechtmäßigkeit von schlichten Parlamentsbeschlüssen zu entscheiden. Das Verfahren drehte sich um den sog. BDS-Beschluss des Bundestags. Damit sind aber nicht sämtliche Fragen geklärt, die sich im Zusammenhang mit dem Rechtsschutz gegen Parlamentsbeschlüsse stellen. Um den Verfassungsrechtsweg zu beschreiten, sind in prozessualer Hinsicht hohe Hürden zu beachten; die dadurch entstehenden Rechtsschutzlücken spiegeln sich indes in den Wertungen des Grundgesetzes wider.

Parteimitgliedschaft als Ausschlusskriterium

Am 10. Oktober 2024 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass einem Mitglied der Partei „Der III. Weg“ der Zugang zum juristischen Vorbereitungsdienst verwehrt werden müsse. Nachdem zunächst lediglich die Pressemitteilung zur Entscheidung vorlag, wurde das Urteil selbst vor einigen Tagen veröffentlicht. Auch wenn Ergebnis und Begründung aus Leipzig jedenfalls auf den ersten Blick plausibel erscheinen mögen, so wirft das Urteil doch diverse Folgefragen auf.

Erledigt und Pech gehabt?!

Setzt eine Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakt zusätzlich einen qualifizierten Grundrechtseingriff voraus? So ist es, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Damit wird eine eigentlich materiellrechtliche Frage in die Zulässigkeit der Klage verlagert. Es besteht das Potential den Individualinteressen der Kläger*innen nicht ausreichend gerecht zu werden.

Polizeifestigkeit nur noch mit Grundrechtsschutz?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Versammlungsrechts gebrochen und leitet diese nunmehr ausschließlich aus Art. 8 Abs. 1 GG her. Demnach kann etwa gegen unfriedliche Versammlungen ohne förmliche Auflösung auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts vorgegangen werden. Die Begründung des Gerichts ist kaum tragfähig. Auch rechtspraktisch weist die Entscheidung erhebliche Schwächen auf. Ihre Auswirkungen betreffen längst nicht nur unfriedliche Versammlungen.

Zum Studieren genug, zum Leben zu wenig

Es ist Bewegung in der seit über 50 Jahren strukturgleichen Ausbildungsförderung. Im Schatten einer sich anbahnenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt hatte, stellte der Haushaltsausschuss des Bundestages (allerdings noch vor Bekanntagabe der Haushaltssperre) zusätzliche 150 Millionen Euro für eine etwaige Neuberechnung der Sätze und eine Strukturreform des BAföG zur Verfügung. Wofür braucht es diese Mittel? Das bestehende Ausbildungsförderungssystem erkennt die aus dem Sozialstaatsprinzip resultierende Verpflichtung des Staates an, „die berufliche Chancengleichheit aller jungen Menschen“ sicherzustellen. Fraglich ist indes, ob die derzeitige Ausgestaltung der Ausbildungsförderung diesem Anspruch noch gerecht wird.

Missverständnisse um die Prostitution

Der Gesetzgeber wollte mit dem ProstSchG einen Rechtsrahmen schaffen, der dem erforderlichen Schutz der Prostituierten gerecht wird. Neben anderen Unklarheiten bleiben allerdings Fragen im Zusammenhang mit dem Bauplanungsrecht, die in Praxis und Rechtsprechung nicht abschließend gelöst sind. Prostitution war und ist von Missverständnissen begleitet, die sich zum Nachteil der Branche auswirken. Prominentes Beispiel ist die Verwendung des Begriffs der „milieubedingten Unruhe“ im Bauplanungsrecht. Obwohl mit dem ProstSchG ein ordnungsrechtlicher Rahmen geschaffen wurde, setzen sich bauplanungsrechtliche Unklarheiten innerhalb dieses Rahmens fort.

Unsichere Vermutung

Laut Überzeugungsgrundsatz müssen Richter:innen in Asylverfahren von Tatsachen überzeugt sein, auf deren Grundlage sie einen Schutzstatus vergeben. Zu dieser knappen tautologischen Aussage lässt sich das jüngste Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Militärdienstverweigerern (MDV) aus Syrien zusammenfassen, die bereits im Januar fiel und deren Begründung seit Anfang Juli vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht nutzt die Entscheidungsbegründung zwar dazu, die seit dem EuGH-Urteil in Rechtspraxis und -wissenschaft vieldiskutierte „starke Vermutung“ als „Erfahrungssatz“ auf den deutschen Kontext zu übertragen. Es verpasst es allerdings, die Anforderungen an den Umgang mit Erfahrungssätzen in Asylverfahren zu konkretisieren und ergreift nicht die naheliegende Möglichkeit, angesichts unsicherer Tatsachen den Maßstab der „vollen Überzeugungsgewissheit“ abzuschwächen.

Anwohnerparken in falschem Gewand

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Freiburger Bewohnerparkgebührensatzung am Dienstag für unwirksam erklärt. Als Anreiz für weniger beziehungsweise kleinere Autos galt der Text in Sachen Mobilitätswende als eine Art Leuchtturmprojekt. Ein Rückschlag also für all jene, die sich den nach wie vor nicht ansatzweise umgesetzten Ankündigungen der Ampel zum Trotz auf ihre Weise engagieren, die Verkehrswende mitzugestalten? Nur teilweise. Hohe Parkgebühren und eine Bemessung anhand der Fahrzeuglänge bleiben möglich. Man muss es nur anders verpacken.

Rosneft am Ende?

Als das Bundeswirtschaftsministerium im September zwei deutsche Tochtergesellschaften des russischen Staatskonzerns Rosneft unter Treuhandverwaltung der Bundesnetzagentur stellte, ließ die Reaktion aus Moskau nicht lange auf sich warten: Man werde mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen diese „Zwangsenteignung“ vorgehen, verkündete Rosneft und klagte vor dem BVerwG. Mit Urteil vom 14. März 2023 hat das BVerwG diese Klagen nun als unbegründet abgewiesen.Aus verwaltungsgerichtlicher Perspektive mag durch das Urteil alles gesagt sein. Im Bereich des Verfassungs-, Unions- und Völkerrechts sind indes viele Fragen offen.