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Einmal Top, einmal Flop

Zu Beginn einer Pandemie ist vieles erlaubt – aber doch nicht alles. So lassen sich die ersten beiden Hauptsacheentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 22. November 2022 zu Coronamaßnahmen aus der Anfangsphase der Pandemie (hier und hier) grob zusammenfassen. Konkret ging es um Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung und der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Damit steht fest: Bayern hat im Überbietungswettkampf der Länder um die schärfsten Corona-Maßnahmen die Grenzen der Rechtsstaatlichkeit überschritten.

Verschlusssache Lagebericht

In behördlichen und gerichtlichen Asylverfahren spielt die Beurteilung der Lage im Herkunftsstaat eine wesentliche Rolle. Die dafür erforderlichen Tatsachen sind durch Behörden und Gerichte zu ermitteln, was sich jedoch schwierig gestaltet und vielfach in Kritik gerät. Dem Problem der Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung will die Bundesregierung nun mit einem Gesetzentwurf begegnen, der das Bundesverwaltungsgericht dazu ermächtigen soll, bei Divergenz selbst Tatsachen zu ermitteln und sogenannte Länderleitentscheidungen zu treffen. Damit bleibt jedoch ein Problem unangetastet.

Länderleitentscheidungen durch das Bundesverwaltungsgericht

Die Entscheidungspraxis in Asylverfahren ist sowohl beim BAMF als auch bei den Gerichten uneinheitlich. Dabei hängt nicht nur die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Antragsstellenden von den jeweiligen Entscheider*innen oder Richter*innen ab, sondern auch die Beurteilung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat. Die Bundesregierung schlägt nun vor, das Bundesverwaltungsgericht sogenannte Länderleitentscheidungen treffen zu lassen, ihm also eine Tatsachenkompetenz zu grundlegenden Fragen zu verleihen. Die hinter der Uneinheitlichkeit stehenden Probleme werden damit nur teilweise gelöst.

Rückkehrhilfen gegen alsbaldige Verelendung

Rückkehrprämien werden in asylgerichtlichen Entscheidungen immer häufiger bei der Bewertung der Gefahr einer humanitären Notlage angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun den Volltext einer Grundsatzentscheidung zu diesem Thema veröffentlicht: Maßgeblich ist danach, ob Rückkehrhilfen eine „alsbaldige“ Verelendung verhinderten; eine nachhaltige Existenzsicherung sei unerheblich. Zugleich gesteht das Bundesverwaltungsgericht indirekt ein, dass die langfristige Wirkung der Hilfen berücksichtigt werden muss.

Dating-Tipps vom Bundesverwaltungsgericht

Bundeswehrsoldat*innen mit besonderen repräsentativen Funktionen müssen beim Online-Dating Zurückhaltung üben. Diese Entscheidung des 2. Wehrdienstsenats des BVerwG vom 25. Mai 2022 ist nicht nur deshalb kritikwürdig, weil sie das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung durch heteronormative Moralvorstellungen einschränkt. Ebenso problematisch ist, dass eine antidiskriminierungsrechtliche Betrachtung des Falls ausgeblieben ist.

Ein Raum für den freien Diskurs

Die Stadt München muss einen Raum für eine Diskussion zur Verfügung stellen, bei der es auch um die BDS-Bewegung („Boycott, Divestments and Sanctions“) gehen könnte. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom letzten Donnerstag bewegt sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit, sorgt aber dennoch für Aufregung. Wie lässt sich das erklären?

Die Quantifizierbarkeit von Gefahr

Die deutsche Rechtsprechung zum subsidiären Schutz ist in mehrfacher Hinsicht europarechtlich bedenklich. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Pikamäe in seinen Schlussanträgen im Vorabentscheidungsverfahren CF, DN gegen die BRD. Insbesondere die Feststellung des Generalanwalts, dass es sich bei der Asylentscheidung um eine Zukunftsprognose handelt, statistische Erhebungen aber vergangenheitsbezogen sein müssen und für sich genommen daher keine ausreichende Grundlage dafür sein können, die künftige Gefährdung bei einer unterstellten Rückkehr zu bewerten, rüttelt an einer Grundkonzeption der deutschen Asylrechtsdogmatik.

Außenpolitik als völkerrechtsfreier Raum?

An diesem Mittwoch hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache Air Base Ramstein mündlich verhandelt – und noch am selben Tag entschieden. Die ausführlichen Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht, aber bereits die Pressemitteilung ist aufgrund ihrer Implikationen für die innerstaatliche Durchsetzung des Völkerrechts bemerkenswert. Das Gericht räumt außenpolitischen Interessen gegenüber einer völkerrechtlichen Bindung der Bundesrepublik Vorrang ein, selbst wenn das Völkerrecht in die innerstaatliche Rechtsordnung implementiert worden ist. Eine solche außenpolitische Vormachtstellung der Bundesregierung und der hiermit einhergehende bzw. hieraus folgende Vorrang der Außenpolitik lassen sich jedoch nur schwer rechtlich begründen. Weder sind sie ausdrücklich verfassungsrechtlich verankert, noch lassen sie sich aus dem Rechtsstaats- oder Demokratieprinzip ableiten. 

Medienverbote leicht gemacht

Das Urteil zu linksunten.indymedia.org ist weit über den Einzelfall aus verfassungsrechtlicher Sicht fatal. Das Bundesverwaltungsgericht will es dem Bundesinnenministerium offenbar ermöglichen, Medien wegen ihrer Veröffentlichungen mit einem Vereinsverbot zu belegen. Damit wird die föderale Kompetenzordnung durchbrochen und ein bedrohlicher Präzedenzfall für maßlose Beschneidungen der Medienfreiheit geschaffen.