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Die umweltrechtliche Verbandsklage lernt Auto fahren

Der Europäische Gerichtshof hat in der causa Klagebefugnis von Umweltverbänden (wieder einmal) gesprochen. Anerkannten Umweltverbänden darf es demnach nicht unmöglich gemacht werden, EG-Typgenehmigungen des Kraftfahrtbundesamtes gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Urteil lehrte der umweltrechtlichen Verbandsklage nun das Autofahren, bereitet ihr aber gleichzeitig den weiteren Weg des Erwachsenwerdens. Denn im Besonderen hat der Gerichtshof über die Justiziabilität der Genehmigung von knapp fünf Millionen Fahrzeugen entschieden. Im Allgemeinen aber über die Justiziabilität sämtlicher staatlicher Entscheidungen, die möglicherweise gegen Umweltrecht verstoßen.

Intransparenz führt zu mehr Intransparenz

Als ich vor ein paar Wochen zugesagt habe, live von der COP27 in Sharm el Sheik einen Beitrag zu schreiben, waren unsere Erwartungen hoch. Ich arbeite für ein Forschungsinstitut, bei den Vereinten Nationen sind wir als Nichtregierungsorganisation registriert. Auf meinem Badge, meiner Eintrittskarte zur Konferenz, steht deshalb der große gelbe Schriftzug OBSERVER. Ich kann also die 27. Staaten-Klimakonferenz beobachten. Was heißt beobachten? Erstaunlich wenig.

The Reform That Isn’t

As states are set to vote on the reform of the Energy Charter Treaty (ECT) at a Conference in Ulaanbaatar, Mongolia, on 22 November, concerns regarding the treaty's impact on states' climate policies remain significant. In our assessment, the proposed reform fails to provide the treaty’s contracting parties with the necessary regulatory freedom to implement their climate commitments. Scheduled for the week after COP27, the vote comes at a crucial time, as scientists agree that this is the decisive decade to limit global warming to 1.5°C above pre-industrial levels. Meanwhile, several EU Member States, including Germany, France, Spain, Poland, the Netherlands, and Slovenia have announced unilateral withdrawals from the treaty, stating that the proposed reform fails to meet their expectations.

Die Klimaziele werden nicht dadurch erreicht, dass man sie abschafft

Das Klimaschutzgesetz (KSG) und die darin formulierten Zielvorgaben bilden den zentralen Rahmen für die Umsetzung des Verfassungsauftrages aus Art. 20a GG zu einem effektiven Klimaschutz und zur intertemporalen Freiheitssicherung (Art. 2 Abs. 1 GG). Ein wichtiges Steuerungselement ist dabei die in Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes (KSG) festgesetzte Begrenzung der jährlichen Treibhausgasemissionsmengen für die verschiedenen Sektoren. Ausgerechnet diese verbindlichen Sektorziele will die FDP nun restlos streichen. Diese Forderung dürfte kaum mit den Vorgaben aus dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vereinbar sein.

Gewaltfantasien und Gewaltmonopol

Auf Welt.de ist vor kurzem ein Stück Service-Journalismus der besonderen Art erschienen. Der Redakteur Constantin van Lijnden hat die „Rechte der ausgebremsten Bürger“ zusammengetragen. Was kann man tun gegen die Störenfriede der Letzten Generation, die sich fortwährend auf Straßen festkleben, um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen? Der Staat, jedenfalls in Berlin, leider nur wenig, so der Tenor.

Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Mit dem Freispruch eines Klimaaktivisten vor dem Amtsgericht Flensburg hat die Diskussion um die Strafbarkeit bestimmter Formen des Klimaaktivismus einen neuen Höhepunkt erreicht. Erstmals wurde angenommen, dass ein sog. rechtfertigender Notstand vorliegt und der Hausfriedensbruch eines Baumbesetzers damit gerechtfertigt war. Die Bejahung des § 34 StGB, der bislang zur Rechtfertigung zivilen Ungehorsams teils vehement abgelehnt wurde, eröffnet eine neue strafrechtliche Perspektive auf den Klimaaktivismus – und erfordert dabei, auch neue, ungewohnte Blickwinkel zuzulassen.

Feindbild Klimaaktivismus

Die jüngsten Klimaproteste der Bewegung „Letzte Generation“ haben eine Diskussion über Strafverschärfungen für Klima-Aktivist*innen entfacht. Der reflexartige Ruf nach (härteren) Strafe(n) ist symptomatisch für einen Politikbetrieb, in dem gesellschaftliche Konflikte an den eigentlichen, inhaltlichen Problemen vorbei verhandelt werden. Die Kriminalisierung des zivilen Ungehorsams stellt dabei den Versuch dar, die Definitionsmacht über die Legitimationsgrenzen des Protestes dem Staat zu übertragen und auf die Kategorien strafbar/straflos zu reduzieren. Was das für ein Strafrechtsverständnis offenbart und welche Gefahren mit dem Einsatz von Strafrecht als vermeintliches Konfliktschlichtungsinstrument einhergehen, ist Gegenstand dieses Beitrags.

Ein „konstitutioneller Wumms“ für den Straßenbau

Ein Vorschlag aus FDP-Kreisen sorgt seit Anfang Oktober für verfassungsrechtliches Stirnrunzeln: Durch die Einführung eines neuen Staatsziels „Verkehrsinfrastruktur“ im Grundgesetz soll eine schnellere Umsetzung von Infrastrukturvorhaben ermöglicht werden. Bei näherer Betrachtung entpuppt sich die Idee bestenfalls als Symbolpolitik, tatsächlich aber wohl als Fördermaßnahme für klimaschädliche Verkehrsinfrastruktur.

Klima, Kunst, Kartoffelbrei

Mitte Oktober bewarfen Klimaaktivist*innen in Potsdam einen Monet mit Kartoffelbrei. Dem Gemälde ist hinter der Glasscheibe zwar nichts passiert, die Empörung aber war groß. Was sich auf den ersten Blick als das neuste Spektakel im Klima-Aktivismus-Zirkus darstellt, verhandelt bei genauerem Hinsehen facettenreich die Verteilung von Aufmerksamkeit und Sorge im Verhältnis zwischen Mensch, Natur und Kultur.

Rising Before Sinking

On 22 September 2022, just one day before global climate protests took place in around 450 locations, the UN Human Rights Committee (Committee) has published its landmark decision in the case Daniel Billy et al. v. Australia. In casu, the Committee found that Australia failed to adequately protect members of an indigenous community present in four small, low-lying islands in the Torres Strait region from adverse impacts of climate change, which resulted in the violation of the complainants’ rights to enjoy their culture (Art. 27 ICPPR) and to be free from arbitrary interferences with their private life, family and home (Art. 17 ICCPR). The Committee thereby issued the first decision at the international level to tackle substantive human rights questions in the context of climate change that relate to the current situation of small islands and their indigenous inhabitants.