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Warum politisch denkende Verfassungsrichter kein Problem sind

Frauke Brosius-Gersdorf hat ihre Kandidatur für die Wahl zur Bundesverfassungsrichterin zurückgezogen. Die Debatte gibt Anlass, einmal deutlich zu machen, dass sich Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik in der Art ihrer Entscheidungsfindung unterscheiden, und gerade dieser Unterschied ein Gewinn für demokratisches Regieren ist. Denn es erhöht die Rationalität des Regierens, wenn politische Regelungen noch einmal aus verfassungsrechtlicher Perspektive geprüft werden. Betrachtet man dieses Potential der Verfassungsrechtsprechung, dann stellt sich heraus, dass die Bedenken gegen die Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf der Arbeitsweise des Verfassungsgerichtes nicht gerecht wurden.

Why Taiwan’s Constitutional Court Is in Danger

Legislators from the leading party in Taiwan’s Legislative Yuan are moving to pass an amendment that could effectively paralyze the Constitutional Court. Under the proposed changes to the Constitutional Court Procedure Act, the Court may find itself unable to carry out its constitutional mandate. This week, Taiwan’s Legislative Yuan will deliberate the amendments. If the amendments are passed in their current form, Taiwan could face nothing less than a full-blown constitutional crisis.

On Means and Ends

During the 2024 presidential elections, the Romanian Constitutional Court has assumed a surprisingly militant stance, ultimately granting it an unexpected leading role in the outcome (disruption) of the elections. Alas, the outcome, which at the moment seems an acceptable political result for the pro-European parties, i.e. preventing a possible victory of a far-right, pro-Russian candidate, was achieved through a series of unfortunate decisions. They were at odds with constitutional order, principles of the rule of law, or the idea of democracy.

Sperrminorität kommt vor dem Fall

Hat man im letzten Jahrzehnt die Rechtsstaatlichkeitsdebatte in Europa Ebene, so blieb einem neben den erschütternden Entwicklungen in Ungarn und Polen auch eines in Erinnerung: deutsche Überheblichkeit. Das, was da im Osten Europas vor sich ging, das könne hier nicht passieren. Zu sicher seien unsere rechtsstaatlichen Institutionen, zu etabliert das System. Nun wird in Thüringen, Sachsen und Brandenburg gewählt.

Jutta Limbach

Jutta Limbach is remembered as the first female president of the German Constitutional Court. In her career she served as Senator for Justice for the Government of West Berlin from 1989-1994 and prior to that as a Professor at the Free University of Berlin. But there is so much more to be said about a woman who for so many years was the face of Germany's highest court. This post has tried to focus on a period of her professional life that has not yet been very visible to the public.

Offene Flanken der Brandenburger Justiz

Die seit dem Beginn der Rechtsstaatskrise in Polen (2015) geführte Debatte über die unzureichende Resilienz der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit steht mit zwei konkreten Entwürfen zur Änderung von Art. 93 und 94 GG auf der Zielgeraden. Zur Stärkung der Resilienz des Thüringer Verfassungsgerichtshofes hat das Thüringen-Projekt jüngst konkrete Vorschläge unterbreitet. Bislang nicht im Fokus der Debatte stand die Justiz in Brandenburg. Angesichts der Konsequenzen, die ein Erstarken solcher Kräfte hätte, besteht noch vor der Wahl Handlungsbedarf.

Physiotherapie für die Richterwahl

Das Erstarken autoritär-populistischer Kräfte in Deutschland hat eine Debatte um eine verfassungsrechtliche Absicherung des Bundes-, aber auch der Landesverfassungsgerichte ausgelöst. Ein neuralgischer Punkt ist die Richterwahl, insbesondere das Zweidrittelmehrheitserfordernis und dessen Kehrseite, die Sperrminorität. Um nicht zu versteifen, sind die Gesetzgeber daher aufgefordert, sich Gedanken zu machen, wie sich das Blockaderisiko verringern lässt, ohne den Pluralismusschutz aufzugeben. Eine Lösung könnte sein, ein Vorschlagsrecht des Verfassungsgerichts mit einem abgesenkten Mehrheitserfordernis im Parlament zu kombinieren.

Wie der Verfassungsgerichtshof sich selbst schützen kann

Ein Gespenst geht um in Thüringen, und es heißt: Beschlussunfähigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Die AfD braucht gerade etwas mehr als ein Drittel der Sitze im Landtag, um Wahlen von Mitgliedern zum „obersten Hüter der Landesverfassung“ zu torpedieren und damit den Verfassungsgerichtshof beschlussunfähig zu machen. »Wo aber Gefahr ist, wächst / Das Rettende auch«, wusste schon Friedrich Hölderlin, und das Rettende heißt in diesem Fall: „Selbstergänzung“. Denn mit einer solchen „Auffangregelung“, so eine Hoffnung, könnte der Verfassungsgerichtshof unabhängig von Parteien und Parlament vakante Richterposten besetzen. Taugt die Selbstergänzung aber auch in der Praxis als Schutzstrategie?

Schützt das Bundesverfassungsgericht!

Lange fühlten wir uns in Deutschland wie auf einer Insel der Seligen. Während in Polen, den USA und zuletzt in Israel die Unabhängigkeit der Justiz unter Beschuss ist, sind wir gesegnet mit einem starken Verfassungsgericht. Es hat sich über die Jahrzehnte als ausgewogen und unabhängig erwiesen; in der Bevölkerung hat es sich ein immenses Vertrauen erarbeitet. Doch die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts steht auf tönernen Füßen. Nun ist auch in der Öffentlichkeit die Debatte entbrannt, ob und wie man die Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts schützen sollte. Der Blick in andere Rechtsordnungen kann zu dieser Diskussion viel beitragen.

Selbstergänzung zur Vermeidung politischer Blockaden des Thüringer Verfassungsgerichtshofs

Was passiert, wenn die politischen Verhältnisse in Thüringen dazu führen, dass die vakanten Richter*innenposten am Thüringer Verfassungsgerichtshof über längere Zeit unbesetzt bleiben und deshalb das Gericht funktionsunfähig wird? Die Amtsfortführung eines Mitglieds des Thüringer Verfassungsgerichtshofs ist nicht unbegrenzt möglich. Eine solche Situation würde den Verfassungsstaat zumindest in eine Krise stürzen können, bedenkt man die vielen Aufgaben des Thüringer Verfassungsgerichtshofs, die ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesen sind. Dieses Problem ließe sich lösen, wenn man als Auffangregelung für eine blockierte Nachwahl den Mitgliedern des Gerichtshofs die Ergänzung selbst überlässt.