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Der deutsche Exekutivföderalismus in der Pandemie

Die bundesstaatliche Ordnung des Grundgesetzes scheint den Herausforderungen der COVID-19-Pandemie nicht gewachsen. In dieser Situation kann verfassungsrechtliche Klärung durch ein genaueres Verständnis der Architektur des bundesdeutschen Exekutivföderalismus erwartet werden. Dabei ist sowohl das Verhältnis von Regeln und ihrem Vollzug als auch das Verhältnis von Bund und Ländern in den Blick zu nehmen. Dies führt zu der Erkenntnis, dass der Bund derzeit seiner Verpflichtung nicht ausreichend gerecht wird, die zur Bewältigung der epidemischen Lage erforderlichen Verhaltensregeln durch Gesetz und insbesondere durch Bundes-Rechtsverordnungen festzulegen.

Herbeireden einer Verfassungskrise oder „Es läuft doch alles prima“?

Aufgabe der Verfassungsrechtswissenschaft ist nicht oder jedenfalls nicht primär, zur Beruhigung der Lage oder auch der Bevölkerung beizutragen, sondern zu versuchen, die bestehenden verfassungsrechtlichen Bindungen gerade in dieser Lage zur Geltung zu bringen. Das ist und war nicht leicht, und es erfordert auch Zuspitzungen und Dramatisierungen, die sich in anderen Zeiten verbieten. Dazu einige hier notwendig kursorische Bemerkungen.

Zur Einführung: Verfassungsrechtliche Expertise im politischen Raum

Zahlreiche politische Debatten werden jedenfalls auch, bisweilen sogar vornehmlich aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive geführt. Vor diesem Hintergrund ist es wenig verwunderlich, dass ein beachtlicher Bedarf des politischen Raumes an verfassungsrechtlicher Expertise besteht, der auf ein entsprechendes (und stetig wachsendes) wissenschaftliches Angebot zurückgreifen kann. In der Coronapandemie hat sich diese verfassungsrechtliche Aufladung des politischen Diskurses in besonderer Weise offenbart.

A Shot in the Arm or a Shot in the Foot?

The European Commission’s proposal to impose what was referred to as an “export ban” on exports of COVID-19 vaccines has generated considerable political and social media comment, particularly from the United Kingdom. The measure is (probably) lawful as a matter of international law and is certainly not a breach of the rule of law. But that does not mean that it is wise. Using the EU’s power in this way is a bit like pulling a brick from the tower in the well-known game of Jenga: the risk is that what is already a somewhat rickety tower (the rules-based trading order) will wobble yet further.  More immediately, the risk of vaccine nationalism is that other states will retaliate in a negative-sum game.

Kein vorbeugender Rechtsschutz gegen EU-Eigenmittelbeschlüsse

Der Tagespresse lässt sich entnehmen, dass ein „Bündnis Bürgerwille“ vor dem Bundesverfassungsgericht gegen „die Finanzierung der EU-Corona-Hilfen“ vorgehe. Hierzu sei eine Verfassungsbeschwerde nebst Antrag auf einstweilige Anordnung angekündigt. Damit verbunden sei eine Bitte an das Gericht, den Bundespräsidenten darum zu ersuchen, „der ständigen Staatspraxis entsprechend“, das betreffende Gesetz vorläufig nicht auszufertigen. Was steckt dahinter?

Tracking Citizens

Israeli authorities will still be able to use military phone tracking surveillance technology in the combat against the Coronavirus – but not in a way as unbridled as the government had wished. This is the outcome of a recent decision by the Israeli Supreme Court in the case of ACRI v. the Knesset. The Court refrained from declaring the Law authorizing the General Secret Service to track contact persons of infected COVID-19 patients invalid, but limited the cases in which military phone tracking surveillance technology could be used, and required the government to establish clear criteria for such use. 

Schutzverpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz

Trotz steigender Inzidenzen wollen Bund und Länder in der Hoffnung auf Schnelltests und Impfstoffe die Maßnahmen der Pandemiebekämpfung weiter schrittweise lockern. Ob dies nachhaltig einen Weg in die Normalität weist, ist ungewiss. Die wissenschaftliche Politikberatung hält auch andere Konzepte bereit. In der politischen Debatte diskutiert man die die unterschiedlichsten 7-Tages-Inzidenzwerte – 50, 100 und sogar 200 – die dem Infektionsschutzgesetz so nicht zu entnehmen sind. Vielmehr nennt § 28a III IfSchG die Schwellenwerte 50 und 35. Bei genauerem Hinsehen spricht viel dafür, dass diese Norm die zuständigen Behörden sogar dazu verpflichtet, Maßnahmen der Pandemiebekämpfung zu treffen und zu verschärfen, wenn diese Schwellenwerte überschritten sind.

Wie wiegt man Corona?

„Leben oder Freiheit?“ – das ist für manche Gerichte die Frage, auf die sie mit ihren Corona-Entscheidungen eine Antwort zu geben suchen. Und auf diese Frage antworten manche Politiker, wenn sie eine neue Lockdown-Verlängerung begründen. Stellt man die Frage so, kann es nur eine Antwort geben. Das Recht auf Leben ist das fundamentalste Grundrecht – wer nicht mehr lebt, kann nicht mehr an Demonstrationen teilnehmen, einen Beruf ausüben oder Kunstwerke schaffen. Also entscheiden Politiker wie Gerichte in der Corona-Pandemie für den Lebensschutz durch Einschränkung der Freiheit. Aber die abstrakte Gegenüberstellung der Rechtsgüter Leben und Berufs-, Religions- oder allgemeine Handlungsfreiheit verfehlt das bei der verfassungsrechtlichen Lockdownkontrolle zu bearbeitende Thema.