Ein Denkmal durch Grundstücksteilung wertlos machen zieht nicht
Ein Baudenkmal zu erben, kann eine ziemliche Last sein: Im Extremfall kann man mit dem Grundstück nichts anfangen, weil das Denkmal drauf steht, zu dessen Erhaltung man obendrein auch noch richtig viel Geld ausgeben muss. Art. 14 II Grundgesetz sieht bekanntlich vor, dass Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch zugleich dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen hat. Dazu gehört auch der Denkmalschutz. Die Sozialbindung endet erst, wenn mit dem Grundstück wegen des Denkmals überhaupt nichts mehr anzufangen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung den Versuch einer Handvoll Schlosserben abgewehrt, sich durch Herbeiführung dieses Zustands der Sozialbindung und damit ... continue reading
