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Den Pass im Visier

Das Staatsangehörigkeitsrecht ist ein fein austariertes Gefüge, das sowohl durch das Grundgesetz als auch durch das Völkerrecht bestimmt wird – und eben kein Instrument für gesellschaftspolitische Schnellschüsse. Zwar sind Staaten in ihrer Souveränität grundsätzlich frei, eigene Regeln für den Entzug oder Verlust der Staatsbürgerschaft festzulegen. Diese Freiheit findet ihre Grenzen jedoch nicht nur im Art. 16 des Grundgesetzes, sondern - wie dieser Beitrag aufzeigen soll – darüber hinaus auch im Völkerrecht.

Wer ist „Wir“ und wer darf (es) bleiben?

Friedrich Merz forderte jüngst die Möglichkeit der Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit, jedenfalls für diejenigen deutschen Staatsbürger, die nach ihrer Einbürgerung zwei Mal straffällig geworden sind. Merz‘ Begründung, „Wir holen uns damit zusätzliche Probleme ins Land“ rückt abermals die Frage nach der Zugehörigkeit zum Staatsvolk in das Zentrum der politischen Aufmerksamkeit. Wer nämlich die Anforderungen eines Einbürgerungsverfahrens erfüllt, wird nicht „ins Land geholt“, sondern lebt bereits seit mehreren Jahren in Deutschland.