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Das Ringen um das genetische Phantombild

Die Ausweitung der DNA-Analyse auf die biogeografische Herkunft entfacht neue Kontroversen zwischen Politik, Wissenschaft und Öffentlichkeit. Wie aussagekräftig sind genetische Phantombilder wirklich und wo liegen ihre Grenzen? Kritiker warnen vor Diskriminierung und voreiligen Schlüssen, während Befürworter auf Fortschritte in der Verbrechensbekämpfung hoffen. Der Streit um die erweiterte DNA-Analyse macht deutlich, wie schmal der Grat zwischen kriminaltechnischer Innovation und gesellschaftlicher Gefahr ist.

Die doppelte Büchse der Pandora

In der vergangenen Woche hat der Bundestag verschiedene Änderungen des Strafverfahrensrechts beschlossen – darunter auch eine Erweiterung der DNA-Analyse auf äußere Merkmale. Künftig sollen anhand einer DNA-Spur von einer unbekannten Person auch die Farbe von Haut, Haaren und Augen sowie das Alter bestimmt werden dürfen. Die Gefahren dieser erweiterten Befugnis sind groß und ihr Nutzen fällt derart bescheiden aus, dass man sich fragen muss, warum der Gesetzgeber sie eingeführt hat.

Falsch verstandene Effektivität vor Rechtsstaatlichkeit?

Die im Mai 2019 beschlossenen „Eckpunkte zur Modernisierung des Strafverfahrens“ kündigen die nächste punktuelle Reform der Strafprozessordnung an. Neben einem Ausbau staatlicher Eingriffsbefugnisse, insbesondere in Form der erweiterten DNA-Analyse, wird sie voraussichtlich erhebliche Beschränkungen der Beschuldigten- und Verteidigungsrechte enthalten. Der Entwurf verfolgt damit den seit längerer Zeit von Politik und Strafjustiz bespielten Topos der Beschleunigung und Effektivierung, hinter dem sich zumeist die Bekämpfung unbequemen Verteidigungsverhaltens verbirgt.

Aufnahme in die DNA-Datei: Sitzt dieser Colt der Strafjustiz zu locker?

In die DNA-Datei kommt keinesfalls jeder, der mit dem Strafgesetzbuch in Konflikt gekommen ist. Dazu muss man schon mindestens eine Sexualstraftat oder einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen haben und obendrein „wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse“ Grund zu der Annahme geben, dass man künftig noch mal eine solche erhebliche Straftat begehen könnte. So steht es zumindest im Gesetz. Dass es in der Justizpraxis oft anders aussieht, legt eine Reihe von Kammerentscheidungen des BVerfG in den letzten Jahren nahe, deren jüngstes Exemplar heute veröffentlicht wurde. In dem heutigen Fall ging es um ... continue reading