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Alle Jahre wieder: die Geldpolitik der EZB vor Gericht

Nicht nur die Geräuschkulisse des Brexits absorbierte ein Stück weit die Aufmerksamkeit für das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Zulässigkeit des Anleihenkaufprogramms der EZB. Denn immerhin entschied Luxemburg damit über eine der nach wie vor seltenen Vorlagen aus Karlsruhe. Dazu mag auch beigetragen haben, dass seit der Stellungnahme des Generalanwalts Wathelet nicht mehr damit gerechnet wurde, dass der EuGH der Europäischen Zentralbank (EZB) einen sprichwörtlichen Strich durch die Rechnung machen würde. Dennoch ist das Urteil aus einigen Gründen bemerkenswert.

Von Schleusen, Wehren und ihren Wärtern: Zur mündlichen Verhandlung des EuGH in der Rechtssache Weiss u.a.

Verstößt das Programm der Europäischen Zentralbank zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors gegen das Verbot der monetären Haushaltsfinanzierung nach Art. 123 AEUV? Handelt sie damit gar außerhalb ihres währungspolitischen Mandats? Diese und weitere Fragen hatte der Europäische Gerichtshof am 10. Juli 2018 in der mündlichen Verhandlung in der Rechtssache Weiss u.a. (C-493/17) zu klären.

The End of the Eurocrats’ Dream in Endless Europe

One person’s dream is another person’s nightmare. This oneiric truth indicates the relative meaning of dreams, yet it also invites a wake-up call. The End of the Eurocrats’ Dream volume edited by Damian Chalmers, Markus Jachtenfuchs and Christian Joerges is such a wake-up call warning fellow academics, European politicians and the general public that what used to be presented by many advocates and agents of European integration as a wonderful dream is now often experienced as a nightmare with potentially disastrous effects for European and national politics in all countries of the EU.

Ultra-vires-Kontrolle durch Bundesregierung und Bundestag – Für eine materielle Subsidiarität des Vorgehens gegen das Parlament

Das Bundesverfassungsgericht ist mit seinem Urteil zum OMT-Programm der Europäischen Zentralbank seiner Verantwortung, das (Verfassungs-)Recht in seinem größeren Bezug zu interpretieren (Art. 23 Abs. 1 S. 1 GG), gerecht geworden. Die Bundesregierung und der Bundestag werden dabei aber in die Rolle von Rechtshütern gedrängt, die sie funktional und institutionell-gewaltenteilig nur schwer spielen können. Dies gilt vor allem für das Parlament.

Das OMT-Urteil des BVerfG: Europa­rechtlich überzeugend, verfassungs­prozess­rechtlich fragwürdig

Rechtlich verfasste Herrschaft darf niemals ungebunden sein, sonst verkommt sie zur puren Macht. Die Einordnung des OMT-Verfahrens der Europäischen Zentralbank durch das BVerfG zu in dieses verfassungsrechtliche Grundgefüge offenbart einen eklatanten Widerspruch: Auf der einen Seite wird das BVerfG seiner Kontrollaufgabe gemeinsam mit dem EuGH in hohem Maße gerecht. Auf der anderen Seite schafft es sich die verfassungsprozessuale Grundlage hierfür selbst.

Is the European Central Bank Becoming a Central Bank for the People of Europe?

In February 2016, while David Cameron and the other EU-leaders were busy negotiating the terms of Britain’s membership of the Union, the European Central Bank (ECB) did something curious. It changed its self-description on its website from: the ECB “is the central bank for Europe's single currency, the euro” to: the ECB “is the central bank for the euro area” and “of the 19 European Union countries which have adopted the euro.” The ECB, it seems, confines itself no longer to being the central bank of a free floating currency, defying and denying national specificities and territorial borders. Furthermore, its governmental activities are no longer limited to governing the currency: it claims to govern for the euro area as a central bank of the 19 euro countries.

Blutige Nase im Endspiel oder im Freundschaftsspiel? Eindrücke von der zweiten Karlsruher Verhandlung im OMT-Verfahren

Was ist von der Entscheidung des BVerfG in Sachen OMT zu erwarten? Auch wenn man sich dafür ein wenig aus dem Fenster lehnen muss, so scheint doch vorstellbar, dass das Gericht seine Rechtsprechung zur Integrationsverantwortung um ein weiteres Element bereichern wird: eine als Minderheitenrecht ausgestaltete Befugnis des Bundestages, über Art. 23 Ia GG hinaus Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 I, II AEUV vor dem Gerichtshof wegen Kompetenzverletzungen zu erheben. Andere mögliche Urteilsaussprüche wie z.B. eine Befassungspflicht des Bundestages mit behaupteten Kompetenzüberschreitungen blieben dann doch eher symbolhaft, auch wenn der Senat einen gewissen Glauben in die legitimatorische Kraft solcher Debatten erkennen ließ. Wie auch immer die Lösung des Gerichts aussehen wird: sie wird sich voraussichtlich auf den Maßstabsteil beschränken.