Hot Returns bleiben in der Praxis EMRK-widrig
In seinem Urteil N.D. und N.T. von letzter Woche hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Verletzung des in Art. 4 4. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerten Kollektivausweisungsverbots durch Spanien abgelehnt. Daraus den Schluss zu ziehen, die Praxis der sog. hot returns (unmittelbare Abschiebungen ohne individuelle Prüfung direkt an der Grenze) sei vom EGMR gutgeheißen worden, ist angesichts der Presseerklärung des EGMR dazu verständlich aber falsch. Die Praxis der hot returns war und bleibt rechtswidrig.
