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Schmerzgriffe und Menschenrechte

Polizeiliche Schmerzgriffe bei einer Sitzblockade gegenüber sich absolut passiv verhaltenen Demonstrierenden verletzen deren Menschenrechte. Sie verstoßen nicht nur gegen das Verbot erniedrigender Behandlung aus Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern auch gegen die Menschenwürde, die zu achten und zu schützen nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz Aufgabe aller staatlichen Gewalt ist. Entgegen der teilweise von den Bundesländern vertretenen Position finden die Schmerzgriffe schon in den polizeirechtlichen Vorschriften über den unmittelbaren Zwang keine Rechtsgrundlage.

Effiziente Praktik oder Gift für den freiheitlichen Rechtsstaat?

Gewaltsames Handeln der Polizei kann nach den Polizeigesetzen der Länder, wenn es verhältnismäßig ist, als „unmittelbarer Zwang“ rechtmäßig sein und vielfach ist es auch erforderlich, um polizeiliche Aufgaben zu erfüllen. Ob dies auch für polizeiliche Schmerzgriffe gegen rein passiv Protestierende vor oder während der Räumung einer Straßenblockade gilt, erscheint jedoch zweifelhaft: Handelt es sich bei extremer Schmerzzufügung gegenüber den Betroffenen überhaupt um unmittelbaren Zwang im Sinne des Polizeirechts? Und kann diese Praxis tatsächlich noch als verhältnismäßig angesehen werden?

Russland und das Anti-Folter Komitee (CPT)

Trotz Ausschluss aus dem Europarat und dem damit verbundenen Ende der Bindung Russlands an die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bleibt Russland an die „Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“ von 1989 gebunden. Russland muss daher Besuche der Anti-Folter-Kommission des Europarates zulassen.

Pinochet reloaded

Das britische House of Lords hat im Jahr 1998 mit seiner Pinochet-Entscheidung einen Stein ins Wasser geworfen. Die Ausläufer der hierdurch ausgelösten Welle haben jetzt auch den Bundesgerichtshof erreicht (Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 StR 564/19). Die beiden Verfahren stimmen darin überein, dass es jeweils um die strafrechtliche Immunität bei im Ausland verübter Folter ging. Sie unterscheiden sich allerdings insofern, als im BGH-Verfahren nicht ein ehemaliges Staatsoberhaupt, sondern ein „einfacher“ Staatsbediensteter (der Angeklagte war Oberleutnant der afghanischen Armee) strafrechtlich belangt wurde.

Würdeverletzungen haben ihren Preis

Es passiert nicht alle Tage, dass Deutschland in Straßburg verurteilt wird, schon gar nicht für die Verletzung des Folterverbots. Mit der Entscheidung Roth gegen Deutschland hat der Gerichtshof Ende Oktober genau das getan: Die pauschale Anordnung, dass Häftlinge sich entkleiden und einschließlich der normalerweise verdeckten Körperöffnungen durchsuchen lassen müssen (sog. strip searches), ist rechtswidrig und muss finanziell entschädigt werden. Im Zentrum steht dabei die Frage nach der Entschädigung bzw. dem Ersatz von immateriellen Schäden infolge einer erniedrigenden Behandlung. Hier zeigt die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs wieder einmal: Der deutsche Amtshaftungsanspruch kann den von der Konvention geforderten wirksamen Rechtsschutz nicht ausreichend gewährleisten.

Klare Worte vom EuGH: bei Abschiebungen darf keine unmenschliche Behandlung drohen

Wenn im Dublin-System ein Flüchtling abgeschoben werden soll, muss sichergestellt sein, dass ihn keine unmenschliche Behandlung erwartet - im Einzelfall, nicht nur im Großen und Ganzen. So sieht man das nicht nur in Straßburg, sondern auch in Luxemburg. Das hat der Europäische Gerichtshof jetzt klargestellt und damit allen, die eine Absetzbewegung vom EGMR vermutet hatten, eine grundrechtliche Lehrstunde erteilt.

EGMR: Gentest verweigern kann unmenschlich sein

Schwangere müssen Zugang zu Gentests bekommen, um sich über die Krankheit oder Gesundheit ihres ungeborenen Kindes Klarheit verschaffen zu können. Wenn das Medizinsystem eines Staates ihr den Test verweigert, damit sie auch ja nicht abtreibt, dann verletzt das die Europäische Menschenrechtskonvention. So der EGMR. Der Fall spielt in Polen: Im Ultraschall war in der 18. Schwangerschaftswoche ein Verdacht auf eine Missbildung am Fötus festgestellt worden. Daraufhin versuchte die Mutter über Wochen, eine Überweisung an eine Spezialklinik zu bekommen, um dort einen Gentest durchführen zu lassen. Die Ärzte hielten sie hin, verzögerten die Sache oder weigerten sich rundweg, so lange, bis ... continue reading

Ist Deutschland zu nett zu Folterknechten?

Der Kindermörder Magnus Gäfgen wird von der deutschen Justiz unmenschlich behandelt. Er ist Opfer eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK, das Folter und unmenschliche Strafen verbietet. Die beiden Polizisten, die ihn bedroht hatten, um das Leben seines Opfers zu retten, seien nicht hart genug bestraft worden. So die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heute. Die Bildzeitungs-Schlagzeile morgen will ich mir mal lieber nicht vorstellen. Folterverbot ohne Notstands-Vorbehalt In wünschenswerter Klarheit hat der EGMR klargestellt, dass es keine Ausnahme vom Folterverbot gibt, keine Interessenabwägung, keine Berufung auf einen noch so drastischen Notstand. Weder die Rettung von Menschenleben noch Volk ... continue reading