Articles for tag: GeschlechtParitätParlament

Gender Parity in Parliaments – an Introduction

In an ideal world, there would be no laws mandating equal representation of men and women. Candidates for political offices would be selected according to their ability and political programs, representative bodies would roughly represent the composition of society, and the gender of the candidates would hardly be worth mentioning. In the political reality in Germany and elsewhere things are different.

Im Namen des Gesetzes

Die Frage, ob die grammatisch männliche Ansprache eine Frau in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ihren Rechten aus Art. 3 GG verletzt, bleibt vorerst weiter unbeantwortet. Die Verfassungsbeschwerde einer Sparkassenkundin, die gegen ihre Ansprache als "Kunde" in den Formularen der Bank geklagt hatte, hat das Bundesverfassungsgericht wegen Begründungsmängeln als unzulässig zurückgewiesen (Beschl. v. 26.05.2020 Az. 1 BvR 1074/18). Damit bleibt vorerst offen, ob ein Recht auf Nichtdiskriminierung durch Sprache besteht. Die Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz zeigt jedoch, dass in den Augen des BVerfG auch rechtliche Texte bis hin zum Grundgesetz selbst einem Sprachwandel unterworfen sein können, der gesellschaftliche Realitäten widerspiegelt.

Ein Lieferkettengesetz – wichtiger denn je

Wenn aktuell über Lieferketten gesprochen wird, geht es vor allem darum, wie ihre Funktionsweise trotz Corona-Krise aufrechterhalten werden kann. Über die Auswirkungen der Krise am Anfang der Lieferketten wird kaum gesprochen. Dort arbeiten Menschen unter Bedingungen, die keine soziale Distanz zum Schutz der eigenen Gesundheit erlauben. Weil europäische Firmen massenhaft Aufträge stornieren, werden Arbeiter*innen auf die Straße gesetzt, ohne dagegen sozial abgesichert zu sein. Das Lieferkettengesetz, um das es in diesem Symposium geht, ist ein Baustein für eine fairere Globalisierung.

Der biologische Essentialismus hinter „lediglich empfundener Inter­sexualität“

Das Recht lebt von Kategorisierungen. Kategorisierungen wiederum implizieren Begrenzungen, sogar gewaltsame Begrenzungen. Der aktuelle Beschluss des Bundesgerichtshofs zur „lediglich empfundenen Intersexualität“ bringt dies besonders deutlich zum Vorschein: Die scheinbar rechtstechnische Frage nach der anwendbaren Norm für die Änderung oder Löschung eines personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags entpuppt sich als zutiefst politisch. An ihr kristallisieren sich grundlegende Fragen zu Geschlechterverständnissen, zu Körperlichkeit, und zu Selbst- und Fremdbestimmung.

Die Versprechen der modernen Demokratie: zur Debatte parla­men­tarischer Parität

Für die Verfassungswidrigkeit der Paritätsquoten im Parlament – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung – werden die schwereren Geschütze unserer Verfassung aufgefahren: etwa die Parteienfreiheit, die Wahlrechtsgleichheit und auch das Prinzip der Repräsentation. Doch nicht alle verfassungsrechtlichen Argumente gegen die Genderparität im Parlament halten näherer Betrachtung stand.

Postgender! Für ein Recht ohne Geschlecht

Der Bundestag debattiert heute in erster Lesung einen Gesetzentwurf, der für die Eintragung des Geschlechts im Geburtenregister eine neue Kategorie einführen will: „divers“. Viel ist darüber diskutiert worden, ob solche Änderungen des Personenstandsrechts gerechtfertigt werden können. Die viel grundlegendere Frage aber ist, warum Geschlecht überhaupt als rechtliche Kategorie erfasst wird und ob die Gründe hierfür eigentlich (noch) tragen.

Die Minimalvariante: Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Dritten Option

Die Bundesregierung hat am 15. August 2018 den Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung des Dritte-Option-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts angenommen. Der Gesetzesentwurf wird damit ins gesetzgeberische Verfahren gehen. Mit ihm soll der Dritte-Options-Beschluss in einer Minimalvariante umgesetzt werden. Dies wird den Interessen und Rechten intergeschlechtlicher Personen nur ansatzweise gerecht.

New German Intersex Law: Third Gender but not as we want it

The new German draft law to introduce a third option in personal status law has overwhelmingly been decried as a missed historical opportunity, or even as counterproductive, for a variety of reasons. The main criticisms are that the third option does not fully recognize gender diversity as it will only be available to those with a medical diagnosis of an intersex condition, and that the government failed to genuinely consider the alternative option presented by the Constitutional Court – that of scrapping sex/gender registration altogether.

Tertium datur – causa finita? Zum Dritten Geschlecht in Österreich

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom Oktober 2017 hat nun auch der österreichische Verfassungsgerichtshof erkannt, dass intergeschlechtliche Menschen das Recht auf eine adäquate, ihrer Geschlechtsidentität entsprechende Bezeichnung im Personenstandsregister haben. Dafür bedarf es keiner Aufhebung bestehender gesetzlicher Bestimmungen: Das Ergebnis kann (und muss) vielmehr durch verfassungskonforme Auslegung des einfachen Rechts erreicht werden.