Articles for tag: Flüchtlingsschutzgender based violenceGenfer FlüchtlingskonventionMigrationsrecht

Beyond Protection

Whether and how gender-related violence can constitute a ground to claim and receive asylum has long been a subject of debate in refugee law. While feminist legal scholars have long sought to alleviate the gender-blindness of the original text of the Refugee Convention, the Court of Justice of the European Union (CJEU) only started taking some steps in this direction earlier this year. The CJEU determined in K, L, that women or specific groups of women who share a belief in an additional common characteristic — such as a belief in gender equality — may be regarded as members of a ‘particular social group’ (PSG), making them eligible for refugee status.

Zurück zu „separate but equal“?

Die Berliner Bildungssenatorin, Katharina Günther-Wünsch, trennt seit Februar geflüchtete Kinder und Jugendliche von nicht geflüchteten Schüler*innen. Dazu errichtet die Berliner Verwaltung derzeit Schulen in Not- und Sammelunterkünften. Diese Segregation ist verfassungs-, europa- und völkerrechtswidrig. Außerdem stellt sie ein bildungs- und migrationspolitisch fatales Signal dar. So zielt die neue Segregationsstrategie darauf ab, parallele bzw. segregierte Bildungsinstitutionen zu schaffen – und das erinnert an die US-amerikanische Doktrin: separate but equal.

Asylum-Seekers’ Right to Free Movement

Restricting the freedom of movement of unwanted asylum seekers is the conceptual core of the CEAS reform package politically agreed upon by the EU’s legislative institutions in December 2023. Large groups of the people seeking international protection in the EU will be subject to so-called border procedures. Their claims will be processed while being ‘kept at or in proximity to the external border or transit zones’ (Commission proposal) in order to prevent their onward movement and to facilitate ensuing deportations. Introducing such confinement measures will be mandatory for all Member States, provided that an asylum seeker meets certain criteria, in particular a low rate of success of earlier protection claims made by his or her fellow nationals, calculated on an EU-wide average. Why did we fail to make asylum-seekers’ right to free movement relevant in context of the CEAS reform?

Trapped in Gaza

Thousands of Palestinians are amassed at the Rafah border crossing into Egypt – the only land border point from Gaza that is not controlled by Israel. Periodically opened by Egypt to allow at least some aid convoys to enter Gaza, it has been firmly closed to Palestinians seeking to leave Gaza since October 10. Both international refugee and human rights law that bind Egypt make clear that its closure of the Rafah border crossing to all Palestinians – including to those at grave and imminent risk – is an illegal act of refoulement. In this case, it has proved to be an illegal act with truly deadly consequences and must be condemned as such.

Schutzsuchende als Schleuser?

In Frankreich wurden am vergangenen Mittwoch zwei sudanesische Männer verhaftet, nachdem sie einige Tage zuvor ein Bootsunglück im Ärmelkanal knapp überlebt hatten. Für einen im Gegenzug reduzierten Preis sollen sie aktiv an der Überfahrt mitgewirkt haben. Strafbar als Schleuserei? Die Vorgaben aus dem Zusatzprotokoll gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und in gewissem Maße auch dem Pönalisierungsverbot der Genfer Flüchtlingskonvention setzen solchen Praktiken der Kriminalisierung von Flucht enge Grenzen.

Am Schutz orientiert

Gestern hat der EuGH über den Fall eines Syrers entschieden, der sich dem Wehrdienst durch Flucht entzogen hat. Der Gerichtshof argumentiert völker- und europarechtlich überzeugend und vor allem schutzorientiert – etwas, das der Rechtsprechung der meisten deutschen Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oft fehlt.

Österreich setzt das Asylrecht aus

Österreich hat aufgrund der grassierenden Coronapandemie de facto einen Einreisestopp für Asylwerber*innen erlassen. Diese (völker-)rechtswidrige Vorgehensweise scheint für nicht viel Empörung zu sorgen, da in Österreich bekanntlich das Recht der Politik folgt. Dass dadurch aber ein EU-Mitgliedstaat die Genfer Flüchtlingskonvention mit Füßen tritt und das Asylrecht aussetzt, sollte – vor allem auch aus juristischen Kreisen – zu einem lauteren Aufschrei führen. In der Folge wird daher gezeigt, inwiefern die österreichische Praxis sowohl völkerrechtswidrig ist als auch dem nationalen Recht widerspricht.

Institutsgarantie des Asyls auf einem Bierdeckel?

Alle Jahre wieder flammt die Diskussion auf, ob das Grundrecht auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG) von einem subjektiven Recht in eine objektive Gewährleistung umgestaltet werden soll. Zuletzt hat Friedrich Merz im Zuge seiner Bewerbungskampagne auf den CDU-Vorsitz eine Entsubjektivierung des Asylgrundrechts zur Diskussion gestellt. Der Vorschlag stellt nicht nur eine lange Traditionslinie der rechtsstaatlichen Subjektivierung im Migrationsrecht in Frage, sondern geht auch an dem bestehenden Asyl- und Flüchtlingsrecht sowie seinen realen Herausforderungen offenkundig vorbei.

Vertrauen hat Grenzen: Die Schlussanträge zu Ibrahim u.a. und Jawo

Seit 25. Juli liegen die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den Rechtssachen Ibrahim u.a. und Jawo vor. Sie übertragen die bisherige EuGH-Rechtsprechung zu den zielstaatsbezogenen Grenzen von Dublin-Überstellungen auf weitere Konstellationen und enthalten eine spannende Weiterentwicklung des europäischen Flüchtlingsschutzes.

Das Flüchtlingsrecht steht einer Änderung der Asylpolitik nicht entgegen

Die Forderung der CSU, Migranten, die bereits in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als Asylsuchende registriert wurden, direkt an der Grenze zurückzuweisen, ist zum Teil auf scharfe Kritik gestoßen. Dana Schmalz schreibt in ihrem Beitrag „Weshalb man Asylsuchende nicht an der Grenze abweisen kann“ unter anderem, dass der Zurückweisung von Flüchtlingen an der Grenze auch die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) entgegenstehe. Insbesondere solle sich aufgrund der rein deklaratorischen Natur der Anerkennung als Flüchtling und dem Refoulement-Verbot aus der GFK eine Verpflichtung ergeben, selbst solche Personen vorläufig aufzunehmen, bei denen sich später herausstellt, dass sie keinen Schutzanspruch als Flüchtling haben. Dieser Ansicht soll im Folgenden eine etwas andere – mehr positivistische – Lesart der Konvention gegenübergestellt werden.