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Niemals normal

Nach langem Ringen trat im November 2024 endlich das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) in Kraft. Nun hat das Bundesinnenministerium einen Referentenentwurf vorgelegt, der die antidiskriminierende Zielsetzung des SBGG weit verfehlt: Der alte Geschlechtseintrag und die alten Vornamen einer Person sollen nach einer Änderung gemäß SGBB Bestandteil ihres behördlichen Datensatzes bleiben und diese Daten mit anderen Behörden geteilt werden. Das kreiert eine unnötige Datenflut und gefährdet Grundrechte.

Prekäre Identitäten

Bis heute fehlen in Österreich gesetzliche Regelungen für die Änderung des Geschlechtseintrags von Trans* und Inter* Personen. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof vertraten dabei seit den 1990er Jahren eine progressive Linie: Nun scheint der VwGH seine fortschrittliche Haltung aufzugeben: Das Geschlecht einer Person sei zwingend einzutragen, grundsätzlich komme es dabei auf das biologische Geschlecht an. Grund genug, sich zu fragen, ob die Rechte von Trans*, Inter* und nicht-binären Personen in Österreich in Gefahr sind.

Queer im Gefängnis

Die aktuelle Debatte um die Unterbringung von trans* Personen in Justizvollzugsanstalten ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass die Länder in diesem Bereich keine Gesetze erlassen haben. Eine differenzierte gesetzliche Regelung der Unterbringung im Strafvollzug ist jedoch verfassungsrechtlich geboten, vor allem wegen des Grundrechts auf geschlechtliche Selbstbestimmung und des Rechtsstaatsprinzips. Eine solche Regelung würde darüber hinaus Unsicherheiten mindern – bei Betroffenen, vollziehenden Organen und in der Gesellschaft.

Für trans*Menschen geht es um alles

Rechte Kräfte in den USA, Polen und Ungarn führen in Echtzeit vor, was trans*Menschen auch in Deutschland drohen könnte, wenn die AfD an die Regierung käme. In Ungarn ist es inzwischen unmöglich, den rechtlichen Geschlechtseintrag oder vergeschlechtlichte Vornamen im Laufe des Lebens zu ändern, also irgendeine Veränderung der staatlich erfassten Informationen über das eigene Geschlecht zu bewirken. Im US-Bundesstaat Idaho wurde dieses Jahr ein Gesetz verabschiedet, das rechtlich definiert, dass es bei Menschen ausschließlich die beiden Geschlechter Männer und Frauen gäbe und dieses Geschlecht bereits vor oder bei der Geburt erkennbar sei. Diesem Drehbuch will auch die AfD folgen, wenn sie an die Macht käme.

Und plötzlich selbstbestimmt

Der Bundestag hat das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) beschlossen. Endlich – denn nach der Ankündigung im Koalitionsvertrag und diversen vieldiskutierten Entwürfen war zuletzt über Monate unklar, was politisch hinter den Kulissen eigentlich geschieht, insbesondere wann (und ob) der Gesetzesentwurf zur finalen Abstimmung kommt. Das verabschiedete Gesetz kann – und muss – in Einzelfragen kritisiert werden, ein historischer Moment für trans, intergeschlechtliche und nicht-binäre Menschen in Deutschland war das aber allemal.

Deregulating Legal Gender in the Shadow of Social Ascription

On 23 August 2023, the German government published a bill on Gender Self-Determination (hereinafter also referred to as SBGG-E). The bill is currently under debate before the German parliament (Bundestag) and is subject to heated socio-political debate. Its primary objective consists of deregulating the conditions for altering and deleting the gender entry provided by the German Civil Status Act. Aside from a strong commitment to deregulating legal gender (Section 1 SBGG-E), the bill sets boundaries and conditions for gender recognition. While some appear self-explanatory, others are infused by what I will hereinafter refer to as the ‘logic of social ascription’.

Selbstbestimmt, aber ausgeschlossen?

Am 5. Mai 2023 legte das BMFSJ den Referentenentwurf (RefE) zum neuen Selbstbestimmungsgesetz vor, der vorsieht, das Verfahren zur Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister zu vereinfachen. Die Resonanz unter Betroffenenverbänden auf diese epochale Neuerung ist im Grundsatz positiv. Der vorliegende Beitrag mahnt daher auch eine unzureichende Reflexion der Geschlechtergleichheit an, die in Art. 3 Abs. 2 und 3 GG statuiert und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausdifferenziert ist. Dem gleichheitsdogmatischen Umwälzungspotential, das der Marge zwischen Vulnerabilitätsdoktrin und Förderauftrag erwächst, wird der RefE jedoch nicht gerecht. Bedenklich sind die §§ 6 und 7 SBBG-RefE, die nicht-binäre Personen von positiven Maßnahmen ausnehmen.

Was lange währt, wird endlich gut?

Nach langem Ringen haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium der Justiz am 9. Mai 2023 ihren Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz (SBBG) veröffentlicht. Die Bundesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag (S. 95) angekündigt, das veraltete Transsexuellengesetz (TSG) durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Die ersten Eckpunkte wurden am 20. Juni 2022 vorgestellt. Seitdem ist nun fast ein Jahr vergangen, in dem eine langwierige und teils schmerzhafte Debatte über das Reformvorhaben geführt wurde. Diese wirkt nun auch in dem vorgelegten Entwurf nach: Denn unter den Grundsound der Selbstbestimmung mischen sich einige Misstöne, in denen Paternalismus und diffuse Missbrauchsbefürchtungen widerhallen.

Geschlechtliche Selbstbestimmung im Recht umsetzen

Die Frage, wie sich geschlechtliche Selbstbestimmung rechtlich umsetzen lässt, beschäftigt seit einigen Jahren die Gerichte, Politik und Wissenschaft. Bislang blieb die Rechtslage hinter den Forderungen nach Anerkennung und Gleichstellung von geschlechtlich vielfältigen Lebensweisen zurück. Nun wurden zwei Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht – einer von der FDP-Fraktion und einer von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen – die auf eine Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung durch Reformierung des personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrages abzielen. Die beiden Vorschläge wurden am 2. November in einer Öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat zur Diskussion gestellt. Dabei haben die schwachen Argumente der Antagonist:innen, die auf eine Sicherung des status quo abzielen lediglich gezeigt, dass eine Reform unumgänglich geworden ist.