Articles for tag: GewaltverbotIsrael-Iran-KriegSelbstverteidigungsrechtVölkerrecht

Mit zweierlei Maß

Unmittelbar nach Beginn der israelischen Militärschläge äußerte sich das Auswärtige Amt zu den Angriffen und deutete unter Bezugnahme auf Verletzungen des Atomwaffensperrvertrags sowie die mit dem iranischen Nuklearprogramm einhergehende Bedrohung an, dass die militärischen Maßnahmen Israels vom Recht auf Selbstverteidigung gedeckt sein könnten. Diese Position ist nicht nur völkerrechtlich unhaltbar, sondern trägt auch zu einer gefährlichen Relativierung des völkerrechtlichen Gewaltverbots bei.

Werkzeuge für den Völkerrechtsbruch

Im Koalitionsvertrag heißt es: „Völkerrechtswidrige Tötungen lehnen wir kategorisch ab, auch durch Drohnen.“ Dennoch hat die Bundeswehr bewaffnungsfähige Drohnen geleast – wenn auch ohne die dazugehörigen Waffen. Die Bundesregierung beteuert zwar, die Drohnen nur rechtmäßig einsetzen zu wollen, vertritt aber völkerrechtliche Auffassungen, die sowohl Gerichte als auch weite Teile der Wissenschaft (hier und hier) als rechtswidrig einstufen. Solange sich das nicht ändert, sollte von einer Bewaffnung der Drohnen abgesehen werden. Andernfalls würde die Bundeswehr ein Werkzeug an die Hand bekommen, das es anderen Staaten bereits erleichtert hat, das Völkerrecht zu brechen.

Ausgangspunkt ist das Gewaltverbot, nicht die Rechtfertigung

Das Gewaltverbot, ein Grundpfeiler des Völkerrechts, verbietet grundsätzlich die Anwendung von Gewalt gegen einen anderen Staat. Es ist zwingendes Recht. Nur ausnahmsweise ist der Einsatz von Gewalt gerechtfertigt. Schon aus diesem Grundsatz-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass die USA die Gründe für eine Rechtfertigung selbst vorbringen müssten. Der bisherige Begründungsansatz der USA vermag diese Verstöße jedoch nicht hinreichend zu rechtfertigen.

US-Angriffe auf den »Islamischen Staat« in Libyen: Die dünnste aller Rechtsgrundlagen

Die Luftangriffe in Libyen gegen den "Islamischen Staat" rechtfertigt die US-Regierung damit, dass die „libyan authorities on the ground“ über die Militärschläge unterrichtet waren. Mit anderen Worten: Es handelt sich um eine mit Einverständnis der Regierung vorgenommene Intervention („Intervention auf Einladung“). Dadurch wird das Gewaltverbot prima facie folglich nicht verletzt, weil die Verletzung der territorialen Integrität nicht gegen den Willen des betroffenen Staats erfolgt. Die Intervention auf Einladung ist allerdings eine ganz allgemein höchst strittige Rechtsgrundlage.