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Das Sondervermögen Bundeswehr, der Bundeshaushalt und die Schuldenbremse

Am 3. Juni 2022 hat der Bundestag eine Änderung des Grundgesetzes und eines Gesetzes zur Errichtung eines „Sondervermögens Bundeswehr“ gebilligt und damit das größte Investitionsprogramm der Bundesrepublik auf den Weg gebracht. Für die Finanzausstattung des Sondervermögens ist Ermächtigung zur zusätzlichen Nettokreditaufnahme vorgesehen. Das wirft die Frage auf, ob es angesichts des aktuellen Nettokreditbedarfs noch angeht, die verfassungsrechtliche Schuldenbremse für sakrosankt zu erklären.

Die ‚Bundesnotbremse‘ ist nicht zustande gekommen

Aller Orten war in den letzten Tagen von der mutmaßlichen materiellen Verfassungswidrigkeit des neuen § 28b IfSG, der „Bundesnotbremse“ zu lesen und zu hören. Angesichts der großen Aufmerksamkeit muss verwundern, dass die offenkundige formelle Verfassungswidrigkeit der Norm bislang nicht thematisiert wurde. Bei der „Bundesnotbremse“ handelt es sich um ein gleich in zweifacher Hinsicht zustimmungsbedürftiges Gesetz, dem die Zustimmung des Bundesrats fehlt und das daher nicht gemäß Art. 78 GG zustande gekommen ist.