Articles for tag: AbwägungImpfpflichtkörperliche Unversehrtheit

Willkürfreiheit und Impfpflicht

Wie ist die Schwere des Grundrechtseingriffs in die körperliche Unversehrtheit durch eine Impfpflicht zu bemessen? Das ist der zentrale Streitpunkt in der intensiven Verfassungsblog-Debatte zwischen Ute Sacksofsky und Klaus Ferdinand Gärditz. Aus unserer Sicht enthalten beide Positionen zutreffende Einsichten, zwischen denen sich praktische Konkordanz herstellen lässt.

On the Right to Compulsory Vaccination

The legitimacy of compulsory vaccination is a question of what kind of freedom we want. It is not a matter of state decree, but rather the reaction of a democratic constitutional state to an omission that can be interpreted as a violation of the freedom of others. If we take the legal relationship of freedom as a basis, some guidelines for models of compulsory vaccination emerge.

„Subjektivierung“ der Grundrechte – eine verfassungsrechtliche Sackgasse

In der Diskussion über die Verfassungskonformität einer gesetzlichen Impfpflicht wirbt Ute Sacksofsky dafür, die Perspektive der Minderheit und speziell die der von einer  Grundrechtseinschränkung Betroffenen  stärker einzubeziehen. Das ist an sich nichts Neues; es geschieht überall, wo über die Verhältnismäßigkeit einer solchen allgemeinen Pflicht debattiert wird. Aber Ute Sacksofsky meint mehr als dass die Gesetzesverfasser die subjektive Sichtweise und die Gefühle Betroffener bedenken sollen. Sie relativiert Wirkungsweise und  Bedeutung der Grundrechte ganz grundsätzlich.

Das österreichische Impfpflichtgesetz

Der österreichische Nationalrat beschloss am 20.01.2022 mit breiter Zustimmung das Gesetz über die Pflicht zur Impfung gegen COVID-19. Am Donnerstag wird darüber im Bundesrat abgestimmt. Viele Details bleiben in dem neuen Gesetz allerdings ungeregelt. Der Gesetzgeber hat durch Verordnungsermächtigungen die inhaltliche Ausgestaltung der Impfpflicht größtenteils auf den Gesundheitsminister übertragen. Das sorgt für Flexibilität, birgt aber auch die Gefahr, dass wesentliche politische Entscheidungen der Verwaltung überlassen werden. Zur Abwehr der aktuellen Omikron-Welle kommt die allgemeine Impfpflicht zu spät, bietet aber zumindest längerfristig einen gesetzlichen Rahmen für die weitere Pandemiebekämpfung.

Abwägungsrationalität und subjektive Beliebigkeit

Meine Kollegin Ute Sacksofsky hat die von mir geäußerte Kritik an ihrem Beitrag zur verfassungsrechtlichen Bewertung der Impfpflicht aufgegriffen. Sie ist meiner Erwiderung teils mit Klarstellungen, teils mit vertieften Argumenten entgegengetreten. Dies weiß ich sehr zu schätzen. Weil ich ihre Einwände ernst nehme, sie aber für nicht überzeugend halte, möchte ich dazu ebenfalls noch einmal Stellung nehmen, zumal es hier um grundrechtsdogmatisch wichtige Fragen geht, die weit über die – bald ohnehin verbummelte – Impfpflicht hinausweisen.

Allgemeine Impfpflicht II – und die Abwehr des Subjektiven

Vor einer Woche habe ich einen Blogbeitrag zu „Allgemeine Impfpflicht – ein kleiner Piks, ein großes verfassungsrechtliches Problem“ verfasst. Der Beitrag hat zahlreiche Reaktionen ausgelöst. Teils beruhen diese auf Missverständnissen oder einer ungenauen Lektüre meines Textes. Insbesondere Klaus Ferdinand Gärditz hat mir zu viel Subjektivität, zu starke individuelle Beliebigkeit vorgeworfen – ich hätte mich „verrannt“. Dies gibt Anlass zu einigen Klarstellungen und weiteren Erläuterungen.

Allgemeine Impfpflicht – ein kleiner Piks, ein großes verfassungsrechtliches Problem

Wir alle haben die Nase voll von der Pandemie. Je erschöpfter wir sind, desto dringender ist der Wunsch nach einem Wundermittel, das der Pandemie ein Ende bereitet. Doch Impfpflichten sind verfassungsrechtlich nur in engen Grenzen zulässig. In der aktuellen Situation werden diese engen Grenzen verfehlt. Eine Impfpflicht ist kein verfassungsrechtlich zulässiger Weg aus der Pandemie.

Sollten Impfunwillige im Triage-Fall nachrangig behandelt werden? Teil III

Das abstrakte Prinzip, es sei gerecht, dass jedermann die Konsequenzen seiner freien und eigenverantwortlichen Entscheidungen selbst zu tragen hat, klingt an sich nicht unplausibel. Jedenfalls fallen einem leicht Umstände ein, in denen man das Prinzip gern in Anspruch nehmen würde. Der Fall eines Impfunwilligen, der auf die Intensivstation eingewiesen wird, ist dazu aus mehreren Gründen nicht analog.