Ausweispflicht per Corona-Verordnung?
In Berlin und Sachsen-Anhalt regeln Corona-Verordnungen, dass man immer einen Personalausweis mit sich führen muss. Ist das rechtmäßig? Daran kann man mit guten Gründen zweifeln.
In Berlin und Sachsen-Anhalt regeln Corona-Verordnungen, dass man immer einen Personalausweis mit sich führen muss. Ist das rechtmäßig? Daran kann man mit guten Gründen zweifeln.
In Zeiten der Not ist Kritik, zumal Kritik am Gebrauch von Formen, anfechtbar. Momente wie dieser sind, das ist ohne jede Ironie festzustellen, solche, in denen die politische Gemeinschaft zusammenstehen sollte. Dazu gehört es auch, nicht zu kleinkariert mit der Bewertung politischer Entscheidungen umzugehen, die zur Abwendung einer existenziellen Krise geboten sein können. Aber wenn sich die „Naturkatastrophe in Zeitlupe“ (Christian Drosten) seit Ende Januar vor dem Auge der Weltöffentlichkeit entfaltet, wird man ohne Kleinkariertheit genauer nachprüfen können, was der Bundestag am 25. März als gesetzliche Novellierung des Infektionsschutzgesetzes (ISG) beschlossen hat.
Die zweite Runde der bayerischen Kommunalwahlen soll trotz Corona stattfinden – ausschließlich per Briefwahl. Geht das mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl zusammen? Einiges spricht dafür, dass es das tut.
Schon heute soll das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Bundestag beraten werden. Im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz werden dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) viele wichtige Befugnisse zuerkannt, um das Gesundheitssystem in epidemischen Notlagen aufrechtzuerhalten. Die Ermächtigungsgrundlagen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bleiben aber weiterhin defizitär, was mit fortlaufender Dauer der einschneidenden Maßnahmen zunehmend auch die Gerichte befassen dürfte.
Erste Eilverfahren im Zusammenhang mit der Corona-Krise haben das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erreicht. Darunter werden sehr bald auch zulässige Verfahren gegen die grundrechtsverkürzenden Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Bund und Länder sein. Wie wird das Bundesverfassungsgericht diese mehr als außergewöhnlichen Maßnahmen einschätzen? Wagen wir eine Prognose.
Anika Klafki und Andrea Edenharter haben den Vorwurf, für Ausgangssperren fehle es im Infektionsschutzgesetz an einer Rechtsgrundlage, bereits mit der Forderung kombiniert, diese noch während der gegenwärtigen Pandemie zu schaffen. Diese Forderung wurde nun erhört. Ob ein Eingreifen des Gesetzgebers – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – wirklich nötig ist, ist aber zweifelhaft.
Am Sonntag finden in Bayern Kommunalwahlen statt. Mehr als 10 Millionen stimmberechtigte Personen sind zur Wahl aufgerufen. Zählt die Wahl zu den zu untersagenden Großveranstaltungen? Wenn sie stattfindet, was wird aus dem aktiven Wahlrecht der unter Quarantäne gestellten Personen?