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Gewahrsam als letztes Mittel gegen die „Letzte Generation“?

Die Proteste der Klimaschutzgruppe der „Letzten Generation“ sind momentan aufgrund ihrer gewählten Protestformen ein vieldiskutiertes Thema. Eine der umstrittenen Protestformen besteht darin, sich mit den Händen auf der Straße festzukleben. Nachdem Klimaaktivistinnen in München ihre Protestaktionen wiederholten, wurden sie in Gewahrsam genommen - mit einer angeordneten Gewahrsamsdauer von 30 Tagen. Die pauschale Ausschöpfung der Höchstgrenze des Gewahrsams im Fall des Vorgehens gegen Aktivistinnen der Münchener Klimaproteste ist von der – ohnehin rechtlich bedenklichen – Rechtsgrundlage im bayerischen Polizeigesetz nicht gedeckt.

„Klima-RAF“ herbeireden

Derzeit erleben wir nahezu täglich und in ganz Europa, dass junge Menschen in unterschiedlichen Formen Protest erheben, um auf den voranschreitenden Klimawandel hinzuweisen. Alexander Dobrindt forderte härtere Strafen für „Klima-Chaoten“, um eine Radikalisierung zu vermeiden. Sollte der Protest besonders streng geahndet werden? Meine These lautet, dass selbst im Falle einer Strafbarkeit ein Labeling als Öko-Terrorismus beziehungsweise Schwerkriminalität nicht nur falsch, sondern sogar schädlich ist.

Gewaltfantasien und Gewaltmonopol

Auf Welt.de ist vor kurzem ein Stück Service-Journalismus der besonderen Art erschienen. Der Redakteur Constantin van Lijnden hat die „Rechte der ausgebremsten Bürger“ zusammengetragen. Was kann man tun gegen die Störenfriede der Letzten Generation, die sich fortwährend auf Straßen festkleben, um auf ihre Forderungen aufmerksam zu machen? Der Staat, jedenfalls in Berlin, leider nur wenig, so der Tenor.

Klimaschutz als rechtfertigender Notstand

Mit dem Freispruch eines Klimaaktivisten vor dem Amtsgericht Flensburg hat die Diskussion um die Strafbarkeit bestimmter Formen des Klimaaktivismus einen neuen Höhepunkt erreicht. Erstmals wurde angenommen, dass ein sog. rechtfertigender Notstand vorliegt und der Hausfriedensbruch eines Baumbesetzers damit gerechtfertigt war. Die Bejahung des § 34 StGB, der bislang zur Rechtfertigung zivilen Ungehorsams teils vehement abgelehnt wurde, eröffnet eine neue strafrechtliche Perspektive auf den Klimaaktivismus – und erfordert dabei, auch neue, ungewohnte Blickwinkel zuzulassen.

Feindbild Klimaaktivismus

Die jüngsten Klimaproteste der Bewegung „Letzte Generation“ haben eine Diskussion über Strafverschärfungen für Klima-Aktivist*innen entfacht. Der reflexartige Ruf nach (härteren) Strafe(n) ist symptomatisch für einen Politikbetrieb, in dem gesellschaftliche Konflikte an den eigentlichen, inhaltlichen Problemen vorbei verhandelt werden. Die Kriminalisierung des zivilen Ungehorsams stellt dabei den Versuch dar, die Definitionsmacht über die Legitimationsgrenzen des Protestes dem Staat zu übertragen und auf die Kategorien strafbar/straflos zu reduzieren. Was das für ein Strafrechtsverständnis offenbart und welche Gefahren mit dem Einsatz von Strafrecht als vermeintliches Konfliktschlichtungsinstrument einhergehen, ist Gegenstand dieses Beitrags.

Klima, Kunst, Kartoffelbrei

Mitte Oktober bewarfen Klimaaktivist*innen in Potsdam einen Monet mit Kartoffelbrei. Dem Gemälde ist hinter der Glasscheibe zwar nichts passiert, die Empörung aber war groß. Was sich auf den ersten Blick als das neuste Spektakel im Klima-Aktivismus-Zirkus darstellt, verhandelt bei genauerem Hinsehen facettenreich die Verteilung von Aufmerksamkeit und Sorge im Verhältnis zwischen Mensch, Natur und Kultur.