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Demokratische Proteste als Majestätsbeleidigung des Grundgesetzes

Das „Grundgesetz 49“-Denkmal des israelischen Künstlers Dani Karavan unweit des Reichstags in Berlin zeigt die Art. 1-19 GG in ihrer Fassung von 1949 auf gläsernen Scheiben. Es mahnt zur Achtung und zum Schutz der Grundrechte. Am Samstag, den 04. März 2023 haben Klimaschutz-Aktivist:innen der „Letzten Generation“ es mit schwarzer Farbe übergossen. Auf die Glasscheiben klebten sie sodann Plakate mit den Aufschriften „Erdöl oder Grundrechte?“ und „In der Klimahölle gibt es keine Menschenwürde, keine Freiheit, kein Recht auf Leben“. Die breite und heftige Kritik, die die Aktion ausgelöst hat, hält einer juristischen Analyse nicht stand und stellt dem Zustand der freiheitlichen Demokratie in Deutschland kein gutes Zeugnis aus.

Literaturzeitschriften im Limbo

Der Streit der Literaturzeitschriften ist entschieden: Die Akademie der Künste darf die Zeitschrift Sinn und Form zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr herausgeben, ansonsten droht ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro. Das Landgericht Berlin hat der Klage des Herausgebers der Kulturzeitschrift Lettre International, Frank Berberich, stattgegeben. Das war zu erwarten, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung gescheitert war. Überraschend ist aber die nüchterne Begründung des Gerichts, das sich allein auf das Wettbewerbsrecht fokussiert und den verfassungsrechtlichen Fragen, die der Fall aufwirft, aus dem Weg geht. Diese Fragen sind in der Tat nicht leicht zu beantworten.

Weltumspannende Vernichtungsfantasien

In seinem jüngst veröffentlichten Gutachten zum documenta fifteen-Skandal schreibt Christoph Möllers, dass er Kunstformen, „die sich antisemitischer oder rassistischer Stereotype bedienen“, nebeneinander behandeln könne, „weil die Unterschiede zwischen Rassismus und Antisemitismus jedenfalls nicht auf den Umstand ihrer verfassungsrechtlichen Missbilligung hinüberwirken, die für beide gilt und für beide an gleicher Stelle verankert ist“. Das mag der Mehrheitsmeinung unter Verfassungsrechtler:innen entsprechen. Aus der Perspektive der Antisemitismusforschung verdeckt eine solche same standards-These jedoch gerade das, was den modernen Antisemitismus ausmacht. Deshalb sollten wir erwägen, bei seiner rechtlichen Bekämpfung dogmatisch neue Wege zu gehen.

Das ist Alles von der Kunstfreiheit gedeckt

Ein Ende März veröffentlichter Song des Rappers Danger Dan und eine darauf bezogene schriftliche Anfrage des Bundestagsabgeorndeten Frank Pasemann aktualisieren das Thema „Kulturkampf von Rechts“ im Kontext der staatlichen Kulturförderung. Die AfD verfolgt nämlich eine gefährliche Strategie, die nicht nur die geförderten Künstler:innen sondern auch die staatliche Kulturförderung systematisch diskreditieren soll.

Demokratisierung durch „Cancel Culture“

Vor wenigen Tagen hat das Hamburger Kabarett-Theater Schmidts Tivoli die Zusammenarbeit mit dem Komiker Kay Ray beendet, offenbar weil rassistische Witze in der Show einen zentralen Platz einnehmen. Der Komiker sieht sich nun als weiteres Opfer von „Cancel Culture“, die die Kunstfreiheit immer weiter einschränke. Um die Kunst und Kunstfreiheit geht es dabei aber eigentlich gar nicht. Sie ist nur der Austragungsort gesellschaftspolitischer Auseinandersetzungen um Sexismus, Rassismus und Transphobie. Die Neuregelungen von Diskurs, Kultur und Kunst durch „Politische Korrektheit“, „Cancel Culture“ oder „Identitätspolitik“ bedeuten nicht den Zerfall der Demokratie, sondern sind ein Schritt in Richtung ihrer vollständigeren Realisierung.

Ist das Kunst? Dann kann das weg!

„Veranstaltungen aller Art werden abgesagt. Ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche wie beispielsweise Gottesdienste oder das Demonstrationsrecht.“ Das liest man auf der Website des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Der erste Satz ist noch durchaus putzig – die Weihnachtsfeier an meinem Lehrstuhl sage noch immer ich ab und nicht ein Ministerium. Der zweite Satz greift hingegen die rechtliche Problematik des seit dem 2. November 2020 verordneten „Lockdown light“ auf, allerdings mit einer frappierenden Naivität.

Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit

Der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007 betreffend den Roman Esra von Maxim Biller ist die zur Zeit letzte grundlegende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Inhalt und Grenzen der verfassungsrechtlich verbürgten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Zum Teil wiederholt und bestätigt das Bundesverfassungsgericht darin schon früher getätigte Aussagen und aufgestellte Grundsätze, teilweise enthält der Beschluss aber auch wichtige Fortentwicklungen und Konkretisierungen jener tradierten Grundsätze. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Spannungsverhältnis von Kunstfreiheit auf der einen Seite und dem grundrechtlichen Schutz des Persönlichkeitsrechts auf der anderen Seite. Zunächst wiederholt das Gericht seine bekannte Aussage, dass ... continue reading

Ist Breitbart News ein Kunstprojekt?

In gewisser Weise scheint die Esra-Entscheidung zehn Jahre nach ihrer Verkündung schon aus einer anderen Zeit zu stammen. Die Problemlage, der sich das Bundesverfassungsgericht hier zu stellen hatte, unterschied sich nicht grundsätzlich von derjenigen, die dem 30 Jahre zuvor getroffenem Mephisto-Urteil zugrunde lag: Ein klassischer Roman, in dem der Autor persönliche Erlebnisse verarbeitet, stößt auf Protest, weil Weggefährten des Schriftstellers sich durch sein Werk in einer Weise portraitiert fühlen, die ihre tatsächlichen oder vermeintlichen charakterlichen Schwächen sowie intime Details ihres Privatlebens in höchst unvorteilhafter Weise der Öffentlichkeit vorführt. Schon Thomas Manns Buddenbrooks entfachten zu ihrer Zeit ähnliche Konflikte, ohne dass ... continue reading