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Kindeswohl schlägt Elternrecht

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden gegen die Auf- und Nachweispflicht von Impfschutz gegen Masern (kurz: „Masernimpfpflicht“) hat – wie schon die Entscheidung über die Eilanträge vor rund zwei Jahren – viel Aufmerksamkeit erregt. Sie ist in den vergangenen Wochen bereits Gegenstand verschiedener Beiträge geworden. Dennoch lohnt sich ein weiterer Blick auf den zuvor mit Spannung erwarteten und kontrovers diskutierten Beschluss, weil die attestierte Verfassungskonformität des § 20 Abs. 8 S. 3 IfSG trotz ausschließlicher Verfügbarkeit von Kombinationsimpfstoffen nicht nur für die Impfpflichtigen selbst von Bedeutung ist. Vielmehr offenbart der Beschluss in diesem Punkt ein (zu?) weites Verständnis der Einschränkbarkeit der elterlichen Gesundheitssorge (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) zugunsten des Kindeswohls.

Masernimpfpflicht: Zur Notwendigkeit einer Debatte über die Grenzen des (bislang) erlaubten Risikos

Die Einführung einer Masernimpfpflicht für bestimmte Personenkreise markiert ein neuerliches Nachgeben gegenüber einem Zeitgeist, der immer weniger bereit ist, selbst altbekannte Gesundheitsrisiken zu tolerieren. Das Bundesverfassungsgericht gebietet dem keinen Einhalt – im Gegenteil. Als Gesellschaft sollten wir hierüber sprechen, zumal alles andere als ausgemacht ist, dass eben jene gesundheitsbezogene Risikoaversion mehr ist als ein medial getriebener Trend, dessen Akteure das kritische Fragen – gerade auch hinsichtlich vermeintlich uneingeschränkt feststehender naturwissenschaftlicher Wahrheiten – verlernt haben.