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Altersgrenze für Notare: Keine Überprüfung in Luxemburg

Notare müssen mit 70 aufhören. So will es die Bundesnotarordnung. Bekanntlich ist der Job nicht so anstrengend, dass man ihn nicht auch als rüstiger 75-Jähriger noch gut ausüben könnte. Altersdiskriminierung ist europarechtlich verboten. Und dafür, dass die Mitgliedsstaaten sich daran halten, sorgt der EuGH. Der muss aber erst mal rankommen an die Fälle. Das geht aber nicht, wenn die nationalen Gerichte nicht vorlegen. Ein betroffener Notar, vertreten von dem aus der ADG-Debatte bekannten Kölner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing, hatte dagegen geklagt, weil er die Altersgrenze für verfassungs- und europarechtswidrig hielt. Im März hatte der BGH ihn abschlägig beschieden: Die Altersgrenze gehe ... continue reading

Von stolpernden Juraakrobaten

Nichtjuristen haben ja immer ihre helle Freude daran, einen besonders fintenreichen Juristen über seine eigenen advokatisch-akrobatisch verknoteten Juristenbeine stolpern zu sehen. Das kann man jetzt mit besonderem Genuss in einer neuen Nichtannahmeentscheidung des BVerfG tun: Da wird einem Notar, der sich offenbar besonders raffiniert vorkommt, in erfrischender Weise heimgeleuchtet. Dazu kommt, das ist jetzt eher ein fachfremder Aspekt, dass der Fall in Ostfriesland spielt. Notaren ist es verboten, Filialen aufzumachen – eine Regel, über deren Sinn und Zweck man sich streiten kann, wie bei Apotheken oder noch vor wenigen Jahren bei Anwaltskanzleien auch, die aber unzweifelhaft besteht und von quasi-amtlichen ... continue reading

EU-Generalanwalt zerrupft die nationale Staatsbürgerschaft

Die heutigen Schlussanträge zur Öffnung des Notarberufs für EU-Ausländer von Generalanwalt Cruz Villalón sind in zweierlei Hinsicht bemerkenswert: Erstens zeichnet sich ab, dass der EuGH zum ersten Mal positiv bejahen könnte, dass es tatsächlich so etwas wie eine Tätigkeit i.S.v. Art. 51 AEUV gibt, die „mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden“ und daher von der Bindung an die Niederlassungsfreiheit befreit ist. Mit anderen Worten (so könnte man meinen): Bestimmte staatsnahe Tätigkeiten können die Mitgliedsstaaten in aller Ruhe für ihre eigenen Leuten reservieren, ohne Rücksicht auf EU-ausländische Bewerber. Zweitens zeichnet sich ab, dass das aber MITNICHTEN heißt, dass die Mitgliedsstaaten diese ... continue reading