NPD-Antrag in Karlsruhe: Nur ein PR-Coup
So, jetzt habe ich mir den Antrag der NPD mal genauer angesehen. Da steckt nicht viel dahinter, soweit ich sehe. Der Witz an dem Antrag ist, dass Art. 21 II GG nach h.L. auch eine Schutzwirkung für Parteien entfaltet: Solange das Bundesverfassungsgericht nicht festgestellt hat, dass eine Partei verfassungswidrig ist, muss man sie behandeln, als sei sie verfassungsmäßig. Aber daraus folgt im Fall der NPD nicht viel. Was ihre Juristen da in dem Antrag aufzählen, sind Meinungsäußerungen von Politikern mit und ohne Regierungsverantwortung, die die NPD für verfassungswidrig halten und das auch sagen. Das soll ein „faktisches Parteiverbot“ sein, wie ... continue reading
