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Ein Teil von jener Kraft

Mit seinem Urteil vom 6. März 2025 hat der Hessische Staatsgerichtshof die Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes und des Gesetzes über die Bannmeile des Hessischen Landtages für mit der Hessischen Verfassung ganz überwiegend vereinbar erklärt. Die Entscheidung wird der hessischen Verfassung nicht gerecht. Das Gericht scheut, die Fehlgewichtungen des Gesetzes dem strengen Maßstab der hessischen Verfassung zu unterwerfen und Konsequenzen zu ziehen.

Polizeifestigkeit nur noch mit Grundrechtsschutz?

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Sperrwirkung des Versammlungsrechts gebrochen und leitet diese nunmehr ausschließlich aus Art. 8 Abs. 1 GG her. Demnach kann etwa gegen unfriedliche Versammlungen ohne förmliche Auflösung auf Grundlage des allgemeinen Polizeirechts vorgegangen werden. Die Begründung des Gerichts ist kaum tragfähig. Auch rechtspraktisch weist die Entscheidung erhebliche Schwächen auf. Ihre Auswirkungen betreffen längst nicht nur unfriedliche Versammlungen.