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Mit heißer Nadel gestricktes Polizeirecht

Die beabsichtigte Änderung im Bundespolizeigesetz (BPolG) hat im Nachgang zum Anschlag in Solingen bisher wenig Aufmerksamkeit erhalten, obwohl sie weitreichende Folgen hätte. Die Adressaten des § 22 Abs. 1b BPolG n.F. sind nämlich keine flüchtigen Straftäter:innen oder sich besonders verdächtig verhaltende Personen. Die Norm ermächtigt vielmehr dazu, jede Person, die sich in einem bestimmten Bereich aufhält, zu befragen, den Ausweis zu prüfen oder zu durchsuchen. Die Person muss dazu keinen Anlass geben. Mit der in der Gesetzesbegründung ausdrücklich formulierten Reaktion auf islamistischen Terrorismus obliegt es damit letztlich allein dem Ermessen der Beamt:innen, wen es trifft - und birgt damit ein erhöhtes Diskriminierungspotential.

Privat 2G, im Dienst 3G?

Mittlerweile ist der Zugang zu weiten Teilen des gesellschaftlichen Lebens an die 2G-Bedingungen geknüpft. Ein Aspekt wurde dabei offenbar nicht ausreichend bedacht: Wer soll die Einhaltung kontrollieren? Zumindest in Berlin und Bayern betreten auch ungeimpfte Polizisten, Polizistinnen sowie Angehörige des Ordnungsamtes Restaurants, Geschäfte und Bars, um die Einhaltung der 2G-Regel zu kontrollieren. Ob das so geht, ist rechtlich alles andere als eindeutig und muss vom Gesetzgeber dringend geklärt werden.