Articles for tag: Legal TheorieLPEPrivatisierungTheorie

Privatisierung für wen?

Nahezu jeder Beitrag zum Symposium zeigt, dass ein Theorie-Import der LPE-Positionen aus Yale nicht bruchlos möglich ist. Zugleich gibt es gerade in Europa Forschungsprojekte zu Recht und politischer Ökonomie gibt, die sowohl theoretisch fundiert als auch eingebettet in eine konkretisierende Praxis arbeiten. Mit ihnen können wichtige gesellschaftliche Infrastrukturen stabil, klimaschonend und innovativ umgestaltet werden.

Privatization for whom?

Almost every contribution to the symposium shows that it is not possible to import LPE positions from the US without friction. At the same time, an LPE Europe research agenda exists that is theoretically sound and embedded in a concretising practice. This could be used to reorganise important social infrastructures in a stable, climate-friendly and innovative way.

Entgleisung des Bundesrechnungshofs

In seinem Sonderbericht vom 15. März übte der Bundesrechnungshof vernichtende Kritik an der Deutschen Bahn, die die Presse in der vergangenen Woche dazu veranlasste, von der Notwendigkeit einer „Zerschlagung“ der Bahn zu sprechen. Zerschlagung meint in diesem Falle jedoch weniger eine Restrukturierung als solches, sondern als vor allem eines: Privatisierung. Der Bundesrechnungshof bewegt sich damit auf einem schmalen Grat zwischen ökonomischer Evaluation und politischer Intervention. Die Schlussfolgerungen erscheinen allerdings keinesfalls notwendig und in Anbetracht des institutionellen Mandats des Bundesrechnungshofs diskussionswürdig.

Agora GmbH & Co KG: wenn Versammlungsfreiheit Privateigentum sticht

Die Demonstrationsfreiheit steht in Deutschland vor einer Ausweitung. Weil öffentlicher Räume auch auf privatem Grund entstehen können, antworten die Gerichte mit einer Abkehr von der "klassischen" Dimension der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat. Die Trennung von öffentlich und privat verliert an Bedeutung. Die jüngste Demonstration im Braunkohletagebau Garzweiler bietet dafür ein anschauliches Beispiel.

Die Grenzen der Privatisierung staatlichen Zwangs

Das Bundesverfassungsgericht will offenbar etwas Grundsätzliches zu der Frage loswerden, wann und wie der Staat die Ausübung seiner hoheitlichen Zwangsgewalt privatisieren darf. Darauf lässt die heutige Ankündigung schließen, zur Privatisierung des Maßregelvollzugs mündlich verhandeln zu wollen. Laut Verhandlungsgliederung will der Zweite Senat erörtern, ob das entsprechende hessische Gesetz den Maßstäben des Art. 33 IV GG, des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, des Gewaltmonopols und der grundrechtlichen Schutzpflichten genügt. Recht viel grundsätzlicher geht es kaum mehr. GmbH mit Recht zum Einsperren In dem Fall geht es um einen psychisch kranken Straftäter in einer geschlossenen Psychiatrie in Hessen, der ausgebrochen war und anschließend gewaltsam ... continue reading

BVerfG erfindet Grundrecht auf freie Wahl der Staatsnähe des Arbeitsplatzes

Der Staat ist als Arbeitgeber einer von vielen. Aber er ist der einzige, der Gesetze machen kann. Das ermöglicht ihm, etwas zu tun, was viele andere Arbeitgeber auch gern tun würden: die Rechte seiner Beschäftigten dort, wo sie ihm unbequem sind, einfach – schnipps! – wegoperieren. Jetzt fällt ihm aber das Bundesverfassungsgericht in den Arm, in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung, die die Privatisierung zweier hessischer Unikliniken betrifft. Die beiden Kliniken der Unis Gießen und Marburg waren zusammengelegt worden, um sie an eine private GmbH verkaufen zu können – und zwar durch ein speziell dafür angefertigtes Landesgesetz. Normalerweise kann man als ... continue reading