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Rechtsreferendarin in der Berliner Provinz

In Berlin ist erneut ein Streit über das Kopftuch im Referendardienst entbrannt. Der Präsident des Kammergerichts hat eine Dienstanweisung bekannt gegeben, wonach Rechtsreferendarinnen mit Kopftuch künftig die Anklageverlesung und Sitzungsvertretung übernehmen dürfen, wenn eine Ausbildungsperson sichtbar zugegen ist. Der Hauptrichter- und Staatsanwaltsrat des Landes Berlin meint, dies ohne Weisung des Justizministers für die Staatsanwaltschaften nicht beachten zu müssen. Der Erlass sei zudem verfassungswidrig. Die Abwehrreflexe hängen erkennbar mit Mentalitäten zusammen, die schon das aggressive „Neutralitätsgesetz“ prägten. Ferment dieser Regelung ist eine Melange aus anti-religiösen Ressentiments und einem muffigen Provinzialismus spezifisch Berliner Provenienz.

The Walk After Bostock

The judgment of the U.S Supreme Court in Bostock v Clayton Country, is a landmark decision in protecting members of the LGBTQ community from employment discrimination on the basis of their gender identity and sexual orientation. Nevertheless, there are hurdles in the implementation of this judgment, particularly in relation with the right to religious liberty and the right to association under the First Amendment to the U.S Constitution.

Wer glaubt meinem Glauben?

Wenn Geflüchtete im Asylverfahren geltend machen, wegen einer Konversion zum Christentum bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist das ein Asylgrund. Die weiterhin offenen Fragen jedes Einzelfalls sind freilich: Ist die Konversion und der christliche Glaube glaubhaft? Und lebt die einzelne Antragstellerin ihren christlichen Glauben in einer Art und Weise, dass ihr im Herkunftsland eine Verfolgung droht? Und vor allem: Wer hat die rechtliche wie tatsächliche Kompetenz, diese Fragen zu beantworten? Dazu hat sich jetzt das Bundesverfassungsgericht geäußert.

Gottesdienstverbot auf Grundlage des Infektions­schutz­gesetzes

Die jetzt vereinbarten Regelungen für „Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren“ sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie mit Augenmaß angewendet werden. Dann sind sie verhältnismäßig. So notwendig energische Maßnahmen gegen die weitere Ausbreitung der Viruserkrankung sind: Ungern befände man sich in einigen Wochen in einem Gemeinwesen wieder, das sich von einem demokratischen Rechtsstaat in kürzester Frist in einen faschistoid-hysterischen Hygienestaat verwandelt hat.

Fehlverständnis des Neutralitätsgebots für den Staat

Der 2. Senat des BVerfG hat mit Beschluss vom 14. Januar 2020 entschieden, dass ein Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen bei bestimmten Tätigkeiten verfassungsgemäß ist. Damit verkennt das BVerfG das verfassungsrechtliche Neutralitätsgebot für den Staat, das ein Identifizierungsverbot ist. Das BVerfG bringt das Neutralitätsgebot in Stellung, das jedoch tatbestandlich keine Anwendung findet. Die Schranke für die Religionsausübung für Staatsbedienstete findet sich vielmehr im verfassungsrechtlichen Mäßigungsgebot, das ein generelles Kopftuchverbot nicht rechtfertigen kann.

Gleichmacherei statt Gleichheit

Knapp drei Jahre nachdem die erste Kammer des Zweiten Senats mit der Entscheidung vom 27.6.2017 den Eilantrag einer Rechtsreferendarin gegen ein Kopftuchverbot abgelehnt hatte, liegt nun die lang erwartete Hauptsache-Entscheidung vor. Das Ergebnis der Entscheidung ist mit Blick auf die damalige Kammerentscheidung wenig überraschend, ihre Begründung birgt jedoch so manche Neuigkeit. Langfristig wird die Entscheidung den Streit um das Kopftuchverbot nicht beilegen.

Justitias Dresscode, zweiter Akt

Heute hat der Zweite Senat einen bereits am 14. Januar 2020 ergangenen Beschluss veröffentlicht, der weitreichende Konsequenzen für die dritte Gewalt in der deutschen Demokratie haben wird. Vordergründig geht es um kopftuchtragende Rechtsreferendarinnen, doch mitverhandelt wird, ob im Deutschland des 21. Jahrhunderts kopftuchtragende Richterinnen auch nur denkbar sind. Die Antwort des Zweiten Senats ist für sieben Richter*innen klar: nein. Der Senat verfehlt damit spektakulär die vornehmste Aufgabe eines Verfassungsgerichts: den grundrechtlichen Schutz von Minderheiten sicherzustellen.

Constitution Before Administration

On 5 December 2019, Italy’s Constitutional Court nullified regional legislation which made it extremely difficult for religious minority groups to set up places of worship. The provisions in question vested the administrative authorities with nearly unfettered discretion in deciding on the approval of applications. The Constitutional Court has now made clear that the constitutionally guaranteed freedom of religion cannot be circumvented by administrative procedures.

Auf dem Weg zum selektiven Grundrechtsschutz

Wie bestellt, so geliefert: Im Auftrag des Vereins Terre des Femmes hat Prof. Dr. Martin Nettesheim geprüft, wie ein Kopftuchverbot für Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Ergebnis: Das Kopftuchverbot für Grund- und Mittelstufler kann auch in Deutschland kommen. Der Versuch Nettesheims, ein Kopftuchverbot für Schülerinnen zu rechtfertigen, überzeugt aus verfassungsrechtlicher Perspektive nicht.