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On Wearing the Kippa in Public – and in Public Service

The kippa, the Jewish skullcap, is again in the news after the admission of Felix Klein, Germany's Commissioner for Jewish Life and the Fight Against Anti-Semitism, that he cannot recommend that Jews wear a kippa everywhere in Germany. The statement has been harshly criticized as an official surrender to antisemitism. Such criticism is woefully misplaced. Klein certainly intended no surrender and was merely recognizing the existing reality.

Alle Jahre wieder – Die Debatte in Deutschland um ein Kopftuchverbot für Kinder

In der vergangenen Woche hat das österreichische Parlament das Kopftuchverbot in Grundschulen beschlossen. Seitdem ist das Thema auch hierzulande wieder in aller Munde. So hat etwa Annette Widmann-Mauz, die Integrationsbeauftrage der Bundesregierung, vorgeschlagen, die rechtlichen Möglichkeiten eines solchen Verbots prüfen zu lassen. Ein genauer Blick auf diesen Vorstoß zeigt jedoch, dass er sich kaum mit dem Grundgesetz vereinbaren ließe.

Konsequente Liberalität – Ernst-Wolfgang Böckenförde zur Religionsfreiheit

Eine wichtige Facette des Wirkens von Ernst-Wolfgang Böckenförde ist die Entfaltung des freiheitlichen Charakters des Grundgesetzes. Sein zentrales Anliegen war es, Freiheitlichkeit nicht nur auf Angehörige des Mainstream zu beschränken, sondern auch die Freiheit der Andersdenkenden zu schützen. Gerade in den 1960er und 1970er Jahren war diese konsequente Liberalität von kaum zu unterschätzender Bedeutung, denn es gab nicht viele, die sich in diesem Sinne äußerten.

Vier Gegenthesen zum Kopftuch­urteil des Bayerischen Verfassungs­gerichtshofs

Heinig ist in seiner Eingangsbemerkung beizupflichten, dass der Streit um religiös motivierte Kleidung in einer religiös-pluralen Gesellschaft nicht zielführend ist. Weitergehend bin ich der Überzeugung, dass die Kopftuchdebatte nicht nur relevante integrationspolitische Themen verdrängt, sondern vielmehr als Chiffre für unausgesprochene Differenzen dient: vieles, was unter bildungs- und sicherheitspolitischen Aspekten diskutiert werden müsste, wird in der ideologisch überfrachteten Kopftuchdebatte abgeladen.

Ohne Mimik keine Lehre? Vom Schleierverbot an Universitäten

Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel hat das Tragen von Gesichtsschleiern in Lehrveranstaltungen untersagt. Argumentiert wird mit der Bedeutung offener Kommunikation, die voraussetze, seinem Gegenüber ins Gesicht schauen zu können. Dahinter versteckt sich ein Unbehagen gegenüber einem ungewohnten Kleidungsstück, das den Eingriff in die Religionsfreiheit der Betroffenen nicht zu rechtfertigen vermag.

Freiheit oder Gleichheit? Kopftuchverbote im Spannungsfeld von Unionsrecht und Grundgesetz

Am 30. Januar hat das Bundesarbeitsgericht dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung betreffend ein Kopftuchverbot vorgelegt. Hintergrund dieser und einer weiteren Vorlage ist eine mögliche Kollision der jüngsten deutschen und europäischen Rechtsprechung zu Kopftuchverboten, bei der das vergleichsweise hohe deutsche Schutzniveau zugunsten von Kopftuchträgerinnen auf dem Spiel steht.

Toleranz ja! Aber gegenüber wem? Der österreichische Blasphemie­straftat­bestand vor dem EGMR

Das am 25.10.2018 veröffentlichte Urteil des EGMR in E.S./Österreich (Beschwerde Nr. 38450/12) hat für erhebliches Aufsehen und einige Aufregung und Kritik gesorgt – zu Recht. Die ganz auf den konkreten Sachverhalt fokussierte Entscheidung interessiert vor allem für das, was sie nicht oder nur am Rande behandelt: die Kriminalisierung blasphemischer Äußerungen durch Bestimmungen wie § 188 StGB.

Ein Recht auf Kopftuch im Gerichtssaal

Am 18. September 2018 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Lachiri v Belgium erstmals zugunsten des Rechts muslimischer Frauen geurteilt, ein Kopftuch zu tragen. Konkret ging es um den Ausschluss einer Prozessbeteiligten aus dem Gerichtssaal als Folge ihrer Weigerung, ihr Kopftuch abzulegen. Hierin erkannte der EGMR eine Verletzung der in Artikel 9 EMRK verankerten Religionsfreiheit. Das Urteil zeigt, dass der margin of appreciation der Mitgliedstaaten doch nicht grenzenlos ist – auch dann nicht, wenn es um die Rechte muslimischer Frauen geht.

Religionsfreiheit unter dem Vorbehalt der Verwirkung?

Jüngst hat die Bundestagsfraktion der AfD den Entwurf einer Verfassungsänderung in den Deutschen Bundestag eingebracht. Demnach soll die Freiheit der ungestörten Religionsausübung in den Kanon der verwirkbaren Grundrechte in Art. 18 GG aufgenommen werden. Politisches Kalkül beiseite, bleibt der Entwurf jedenfalls aus verfassungsrechtlicher Sicht sinnlos: Art. 18 GG ist eine funktionslose Angstklausel, die man getrost streichen kann.