Wenn das Kind im Brunnen liegt: Ex-post-facto-Kontrolle des Bundestags beim Einsatz bewaffneter Streitkräfte
Eine nachträgliche konstitutive Zustimmung des Parlaments zu einem bewaffneten Einsatz der Bundeswehr ist nach Beendigung des Einsatzes verfassungsrechtlich nicht geboten – so das BVerfG in seinem Urteil vom 23.09.2015. Einerseits verdient seine Entscheidung Applaus: Das BVerfG präzisiert die Vorgaben, die es in vergangenen Urteilen (Out-of-Area-Einsätze/Luftraumüberwachung durch AWACS-Flugzeuge) aufstellte, und behält seine parlamentsfreundliche Tendenz bei: Die Bundeswehr ist ein „Parlamentsheer“. Andererseits schränkt es diese Wertung gerade dadurch ein, dass die Exekutive den Bundestag nach Beendigung eines Einsatzes nicht mehr zu befassen hat: Im Vorfeld und während eines Einsatzes ist das Parlament „Macher“, nach dessen Abschluss bloßer Informationsempfänger. Ein klarer Wertungswiderspruch.
