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Ist das Rechtsgüterschutz oder kann das weg?

Die (straf-)rechtliche Regulierung der Prostitution/Sexarbeit ist seit Jahren nicht nur in feministischen Kreisen hoch umstritten. Insbesondere die Diskussion um die Einführung eines Sexkauf-Verbots nach schwedischem Vorbild kommt nicht zum Erliegen. Weniger heiß diskutiert werden die bestehenden strafrechtlichen Vorschriften, die die Prostitution betreffen. Dabei lohnt sich der Blick in den 13. und 18. Abschnitt des StGB, denn hier wird der ambivalente Blick des Gesetzgebers auf das Phänomen Prostitution/Sexarbeit einmal mehr deutlich.

Es steht ein Pferd auf dem Flur

Der Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz ist da und befindet sich derzeit in der Verbände-Diskussion. Das Gesetz soll die personenstandsrechtliche Geschlechts- und Vornamensänderung erleichtern. Der Entwurf sieht auch Änderungen des Abstammungsrechts vor, die ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich eine „Interimslösung“ sein sollen. Bei genauerer Betrachtung entpuppt sich die „Interimslösung“ jedoch als vorweggenommene Teilreform des Abstammungsrechts, mit der die Eltern-Kind-Zuordnung für queere Personen zukünftig nicht leichter, sondern schwerer, komplizierter und teurer werden würde. Es steht ein Pferd auf dem Flur – und es ist möglicherweise ein trojanisches.

Was lange währt, wird endlich gut?

Nach langem Ringen haben das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie das Bundesministerium der Justiz am 9. Mai 2023 ihren Referentenentwurf zum Selbstbestimmungsgesetz (SBBG) veröffentlicht. Die Bundesregierung hatte bereits im Koalitionsvertrag (S. 95) angekündigt, das veraltete Transsexuellengesetz (TSG) durch ein Selbstbestimmungsgesetz zu ersetzen. Die ersten Eckpunkte wurden am 20. Juni 2022 vorgestellt. Seitdem ist nun fast ein Jahr vergangen, in dem eine langwierige und teils schmerzhafte Debatte über das Reformvorhaben geführt wurde. Diese wirkt nun auch in dem vorgelegten Entwurf nach: Denn unter den Grundsound der Selbstbestimmung mischen sich einige Misstöne, in denen Paternalismus und diffuse Missbrauchsbefürchtungen widerhallen.

Es war einmal in Straßburg

Ein Märchenbuch für Kinder, in dem gleichgeschlechtliche Beziehungen dargestellt werden, (vorübergehend) aus dem Verkehr zu ziehen und es anschließend als „schädlich für Kinder unter 14 Jahre“ zu kennzeichnen, verstößt gegen das in Art. 10 EMRK gewährleistete Recht auf freie Meinungsäußerung. Dies hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in ihrer richtungsweisenden Entscheidung Macatė v. Lithuania festgestellt. Der Gerichtshof betonte außerdem, dass die gleiche und gegenseitige Anerkennung von Personen unterschiedlicher sexueller Orientierungen der gesamten Konvention inhärent ist.

›Inherently Repugnant‹?

Indonesia has recently gained the international spotlight for criminalising sex outside marriage in its new Criminal Code. Criminalisation of sex outside marriage and cohabitation constitutes a setback for the right to privacy, which covers consensual sexual activity between adults in private. Nevertheless, the bigger picture is much more nuanced.

Warum die „Reform“ des Sexualstrafrechts keine ist

Wenn ein Unrechtszustand länger andauert, kann es geschehen, dass er als Normalität wahrgenommen wird. Dies zeigt auch der aktuelle Gesetzentwurf zur Reform des Sexualstrafrechts, welcher nicht auf fehlendes Einverständnis abstellt, sondern in einem Sondertatbestand des „sexuellen Missbrauchs“ einige Konstellationen aufzählt, in denen ein sexueller Übergriff trotz fehlendem Widerstand strafbar ist. Der Vergewaltigungsmythos des unbedingten Widerstandes wird damit als Regelfall bestätigt, und Betroffene, die sich nicht physisch wehren, werden terminologisch wie dogmatisch mit Geschäftsunfähigen gleichgestellt.

Geschlechtsumwandlung muss auch ohne OP möglich sein

Da sind wir doch mal wieder von ganzem liberalen Herzen mit unserem lieben Ersten Senat einverstanden: Frauen mit männlichen Geschlechtsorganen müssen Frauen sein dürfen. Sie müssen mit Frauen eine gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft eingehen können. Und mit Männern eine Ehe. Und zwar auch ohne dass vorher jemand an ihnen herumgeschnipselt hat. (Für Männer mit weiblichen Geschlechtsorganen gilt mutatis mutandis natürlich das selbe.) Das hat das Bundesverfassungsgericht in seiner nunmehr siebten Entscheidung seit 1978 zum Thema Transsexualität jetzt beschlossen. Das Transsexuellengesetz wird allmählich zu einem ähnlichen Verfassungsrechts-Dauerbrenner wie die Parteienfinanzierung oder das Rundfunkrecht. Der Hebel Homo-Ehe Der Hebel für diese x-te Reformrunde im ... continue reading