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Klarheit für das Krankenhauswesen aus Karlsruhe?

Seit Jahren lähmt der Kompetenzkonflikt zwischen Bund und Ländern Reformen im Krankenhauswesen. Nun richten sich einige Länder mit einer abstrakten Normenkontrolle gegen Vorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Mindestmengen und zur Personalbesetzung. Die aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen dürften auch für die große Krankenhausreform bedeutsam sein. Es geht um den Widerspruch zwischen qualitätsfördernder Zentralisierung und flächendeckender Versorgung. Eine Leerstelle der bisherigen Diskussion sind die Grundrechte der Patient:innen.

Mit Sicherheit nicht

Die Forderung, Leistungen für sogenannte „Dublin-Fälle“ zu kürzen bzw. ganz auszuschließen, hat nach dem islamistischen Terrorangriff von Solingen Eingang in das „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung gefunden. Die aktuelle politische Debatte zeugt in erster Linie von Unkenntnis der aktuellen Rechtslage und der Lebenssituation von Asylsuchenden und geduldeten Menschen in Deutschland. Die Forderungen, Sozialleistungen für geflüchteten Menschen im Dublin-Verfahren noch weiter zu kürzen oder sie sogar davon auszuschließen, sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.

(K)eine Frage der Gerechtigkeit

Wer weder „alt“ noch erwerbsgemindert ist und dennoch seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Erwerbseinkommen oder Vermögen sichern kann, wird als arbeitsuchend eingestuft. Mit dieser Einstufung sind politische Grundannahmen verbunden, die sich im Existenzsicherungs-, aber auch im Einbürgerungsrecht und im Umgang mit Familienleistungen zeigen: Armut sei in erster Linie Armut an Erwerbsarbeit und Ausdruck einer freien Entscheidung zur Untätigkeit. Auch die als Teil der „Wachstumsinitivative“ angekündigten, zusätzlichen Verschärfungen im Bürgergeldrecht stellen sich damit als logische Fortsetzung einer einheitlichen politischen Linie dar.

Sozial, aber egal?

Waren Sie am 31. Mai 2023 auch so gespannt auf das Ergebnis dieser bundesweiten Wahl, zu der etwa 52 Millionen Menschen stimmberechtigt waren? Nein? Dann liegt das vielleicht daran, dass die Sozialwahl nicht nur „frei, geheim und öffentlich“ ist (§ 45 Abs. 2 S. 1 SGB IV), sondern auch relativ unbekannt und unbeachtet. Möglicherweise ist es um diese in der Bundesrepublik seit 70 Jahren bestehende Demokratiestabilisierungsinstitution aber gar nicht mal so gut bestellt, wenn zuletzt fast 80% der Stimmberechtigten von ihrem Wahlrecht keinen Gebrauch machten. 

Eine Frage des Geldbeutels

Seit Anfang Februar haben auch Empfänger:innen von Hartz IV einen Anspruch auf kostenfreie FFP2-Masken. Ca. 1,1 Millionen Sozialhilfeempfänger:innen und ca. 385.000 Asylbewerber:innen sind jedoch nach wie vor darauf angewiesen, medizinische Schutzmasken aus eigener Tasche zu finanzieren. Das stellt eine in den meisten Fällen nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung dar.

Falsche Hoffnungen

Kurz vor der Corona-Sommerpause einigten sich der Bundestag und der Bundesrat auf die umstrittene Grundrente, die am 01.01.2021 in Kraft treten soll. Die geplante Reform ist sowohl sozialpolitisch als auch verfassungsrechtlich problematisch. Zum einen handelt es sich bei der Grundrente nicht um eine Versicherungs-, sondern um eine Fürsorgeleistung, weil sie nicht auf dem Äquivalenzprinzip basiert; zum anderen führt sie zu Ungleichbehandlungen, bei denen nicht klar ist, ob sie gerechtfertigt sind.

Testen zugunsten aller – und zulasten von 90 %?

„Testen, testen, testen“ – dieses Mantra effektiver Pandemiebekämpfung ist eingängig, schlüssig und seit Mitte März durch stetige Wiederholung jedem nachrichtenkonsumierenden Bundesbürger geläufig. Inzwischen wurden die Testkapazitäten ausgebaut und die Voraussetzungen um einen Test anzuordnen deutlich reduziert. Doch die Kostentragung ist kompetenzrechtlich und sozialrechtlich diskussionswürdig geregelt und wird voraussichtlich weitreichende Konsequenzen für manche Beitragszahler nach sich ziehen: Es besteht die ernste Gefahr, dass die privaten Krankenversicherungen sich nicht angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen müssen.

Existenzminimum nach Luxemburger Art

Leistungen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Lebensstandards sind unantastbar. Das hat die große Kammer des EuGH in der Rs Haqbin (C-233/18) am 12. November 2019 für das Flüchtlingssozialrecht entschieden. § 1a des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den Anforderungen des EuGH nicht gerecht, und das BVerfG könnte am Ende den Kürzeren ziehen, wenn es die Rechtsprechung des EuGH nicht berücksichtigt.