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Sperrwirkungen der Sperrklausel

Wie so oft in der Geschichte seien es Sozialdemokraten gewesen, die Extremisten auf dem Weg zur Macht gestoppt hätten, jubilierte Dietmar Woidke, Ministerpräsident des Landes Brandenburg, am Wahlsonntag unmittelbar nach Schließung der Wahllokale. Die freudetrunkene Erinnerung an die glorreiche Geschichte erwärmte die sozialdemokratische Seele und ließ sie in spätromantischer Verklärung für eine kurze Wahlnacht ihre Flügel über das ganze Land ausspannen. Aber am Morgen danach war es dann mit der guten alten Zeit auch wieder vorbei.

Wahlrechtsbonus für vergangene Verdienste?

In der „unangefochtenen Einsicht“, dass ein perfektes Wahlsystem nicht existiert, billigte das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 30. Juli 2024 das Herzstück der Wahlrechtsreform: die Zweitstimmendeckung. Wer die Entscheidung in Gänze liest, könnte gleichwohl den Eindruck gewinnen, das BVerfG schaffe mit der CSU als „seit Jahrzehnten staatstragend im Parlament befindlicher Partei“ ganz nebenbei ein neues Gut von Verfassungsrang. Erneut erreicht eine Wahlrechtsdiskussion in Deutschland damit ihren Endpunkt bei der CSU. Das wäre vermeidbar gewesen.

Zwischen Prinzipientreue und Pragmatismus

Mit seinem Urteil zur Wahlrechtsreform der Ampelkoalition vom 30. Juli 2024 hat das Bundesverfassungsgericht den Kern der Reform – die Zweitstimmendeckung – bestätigt, aber die Sperrklausel partiell beanstandet. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die wesentlichen Erwägungen des Gerichts und ordnet sie kritisch in den wahlrechtlichen und politischen Kontext ein.

Karlsruhe hat die Wahl

Vom „Moin“ im Norden bis zum „Grüß Gott“ im Süden – wie viel flächendeckende Repräsentation erfordert das Wahlrecht? Am zweiten Tag der mündlichen Verhandlung zur Wahlrechtsreform ging es um genau diese Frage. Dem Zweiten Senat des BVerfG kommt nun die Aufgabe zu, die dem Gesetzgeber nicht gelungen ist: eine integrierende Entscheidung über das Wahlrecht im Konsens. Dabei lässt er sich kaum in die Karten schauen.

Die Sperrklausel ist keine Lösung

Es ist fraglich, ob es tatsächlich die Anzahl kleiner Parteien im Europaparlament ist, die dessen Handlungsfähigkeit gefährdet. Eher geht die Gefahr wohl von der zunehmenden Anzahl an rechtsextremen und antieuropäischen Abgeordneten aus, die es sich zum Wahlziel gemacht haben, eine Sperrminorität zu erreichen und damit das Europaparlament zu blockieren – und die nicht notwendigerweise aus kleinen Parteien stammen. Um die Handlungsfähigkeit des Parlaments zu sichern, sollten sich Politiker:innen darauf konzentrieren, Wählerstimmen für eine stabile pro-europäische Mehrheit zurückzugewinnen.

Ein stabiles Parlament (auch) für Europa

Die (Wieder-)Einführung der Sperrklausel bei den Wahlen des Europäischen Parlaments (EP) in Deutschland hat eine wichtige Hürde genommen: Das Bundesverfassungsgericht steht einer unionsrechtlich verbindlich vorgegebenen Zwei-Prozent-Sperrklausel nicht im Weg. Anträge der Partei DIE PARTEI und ihres Vorsitzenden gegen die Zustimmung Deutschlands zu einer verbindlichen Sperrklausel im EU-Direktwahlakt (DWA) verwarf das Gericht in seinem Beschluss vom 6.2.24 mangels hinreichender Begründung eines Eingriffs in die deutsche Verfassungsidentität als unzulässig. Und das lag nicht nur am begrenzten Prüfungsmaßstab des Gerichts. Der von der Zustimmung der Mitgliedstaaten abhängigen Reform des DWA sollte nun von deutscher Seite nichts mehr in die Quere kommen.

Keine Rechtfertigung für Sperrklauseln

Die im ersten Halbjahr 2023 erfolgte und lange überfällige Wahlrechtsänderung schaffte zwar die Grundmandatsklausel ab, behielt aber die 5%-Sperrklausel bei und erntete dafür viel Kritik. Nun haben 4242 Personen, organisiert über den Verein Mehr Demokratie e.V. und vertreten durch Prof. Kingreen eine Verfassungsbeschwerde gegen die in § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BWahlG verankerte 5%-Sperrklausel eingereicht. Eine Abdeckungsregel würde den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen besser entsprechen.

Changing Tides in European Election Law

On 15 June, the Bundestag approved a minimum percentage threshold for elections to the European Parliament (EP). Shortly before the summer break, the Bundesrat (Federal Council) also agreed to the clause. German lawmakers already failed twice in this endeavour before the Federal Constitutional Court (Bundesverfassungsgericht, short BVerfG). This time, the German legislator can refer to a binding EU legal act backing its reform efforts. This means the electoral threshold must now be treated (also by the constitutional court) as determined by EU law – with all consequences. However, even a 2% hurdle is not 100% safe from the BVerfG.

Vorzeichenwechsel im Europawahlrecht

Der Bundestag hat am 15. Juni einer Sperrklausel für die Wahlen zum Europäischen Parlament zugestimmt. Kurz vor der Sommerpause schloss sich auch der Bundesrat an. Der deutsche Gesetzgeber unternimmt auf ein Neues, womit er schon zweimal vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert ist. Dieses Mal hat der deutsche Gesetzgeber bei der Einführung der Sperrklausel einen verbindlichen EU-Rechtsakt im Rücken. Damit geht allerdings einher, dass die Sperrklausel nun (auch verfassungsgerichtlich) mit allen Konsequenzen als determiniertes Unionsrecht behandelt werden muss. Doch auch eine 2 %-Hürde ist nicht zu 100% sicher vor dem BVerfG.

Boiling the Frog

In the wake of Turkey's recent presidential elections, previous blogposts objected to characterizing authoritarian regimes such as Turkey, Hungary and India as ‘competitive’ solely by virtue of regular elections, which are formally free but fundamentally unfair. However, this blogpost argues that the prior ones missed the main problem in Turkey: The playing field in Turkey is not only “massively tilted in favor of Erdogan” now; it has always been tilted in favor of the majority – long before Erdoğan. This blogpost discusses the slow death of Turkish electoral competitiveness. First, I describe the politico-legal context that enabled Erdogan’s rise. Second, I contrast the developments in Turkey regarding election competitiveness to European legal standards and strikingly late political demands.