Articles for tag: demokratische NeutralitätNeopluralismusPluralismusStaatsrechtslehre

‚Pluralismus‘ in der Staatsrechtslehre – eine Problemanzeige

Das Merkel-Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat auch im Verfassungsblog eine ganze Reihe von ausgesprochen kritischen Würdigungen erfahren. Tatsächlich ist es bemerkenswert, dass die Senatsmehrheit an die Regierungschefin in einem parlamentarischen Regierungssystem, das notwendigerweise durch politische Parteien geprägt wird, in einer parteipolitischen Auseinandersetzung ähnliche Neutralitätsmaßstäbe anlegen will, wie an eine*n einfache*n Verwaltungsbeamten. Dahinter kommt eine jüngst wieder diagnostizierte ‚Staatsfixierung‘ der Demokratievorstellungen des Bundesverfassungsgerichts zum Vorschein, die tief in einem spezifischen Verständnis der deutschen Staatsrechtslehre vom Verhältnis von Staat und Gesellschaft wurzelt.

Verfassungsbruch? Schlimmer: Ein Fehler

Ob der Lockdown fortgesetzt wird, entscheidet sich nach Lage der Dinge nicht nach Maßstäben des Verfassungsrechts. Nachdem im Herbst 2020 sogar in Regierungserklärungen über „Verhältnismäßigkeit“ und „Angemessenheit“ gesprochen wurde, besteht inzwischen kein Anhaltspunkt mehr, dass Entscheidungen der Exekutive – wie auch immer sie in den nächsten Wochen und Monaten lauten – aus rechtlichen Gründen begrenzt werden könnten. Vor allem mit dem Wunderwort der „Vorsorge“ hat man sich neue Beinfreiheit verschafft. Wie kam es dazu? Und warum ist das ein Fehler?

Carl Schmitt und die Pandemie. Teil II

Angesichts häufiger Bezugnahmen Bezugnahmen auf Carl Schmitt im Kontext der Corona-Krise ist es sinnvoll, noch einmal genauer auf Schmitts Leben und Werk zu blicken. Hier sollen einige von Schmitts Kategorien für die Analyse der deutschen Corona-Politik adaptiert werden. Da die verfassungsrechtliche Bewertung der Corona-Politik noch aussteht und auch keineswegs einfach und eindeutig ist, ist die neuerliche Auseinandersetzung mit Schmitts Verfassungslehre im Kontext der Corona-Politik sinnvoll. Deren Kategorien können freilich die differenzierte dogmatische Beschreibung nicht ersetzen.

Carl Schmitt und die Pandemie. Teil I

Unsere gegenwärtigen Corona-Zeiten werden weithin alltagssprachlich als große Katastrophe, Krise und „Ausnahmezustand“ wahrgenommen. Deshalb verwundert es nicht, dass in den Debatten gelegentlich auch der Name Carl Schmitts fällt. Sein Werk steht vor und nach 1933 für die extensive Rechtfertigung diktatorischer „Maßnahmen“ im „Ausnahmezustand“. Mit seiner Theorie und „Verfassungslehre“ verbindet sich die Erwartung, grundbegriffliche Orientierung in den Lücken des Gesetzes, rechtsfreien Räumen und im unübersichtlichen Gelände zu finden. Im ersten Teil dieses Beitrags werden als Basis einer Auseinandersetzung mit der Anwendung von Schmitts Kategorien auf Maßnahmen in der Corona-Pandemie die biographischen Bezüge Schmitts zur Spanischen Grippe beleuchtet.

Konsequente Liberalität – Ernst-Wolfgang Böckenförde zur Religionsfreiheit

Eine wichtige Facette des Wirkens von Ernst-Wolfgang Böckenförde ist die Entfaltung des freiheitlichen Charakters des Grundgesetzes. Sein zentrales Anliegen war es, Freiheitlichkeit nicht nur auf Angehörige des Mainstream zu beschränken, sondern auch die Freiheit der Andersdenkenden zu schützen. Gerade in den 1960er und 1970er Jahren war diese konsequente Liberalität von kaum zu unterschätzender Bedeutung, denn es gab nicht viele, die sich in diesem Sinne äußerten.

Theorie, Interpretation und Dogmatik der Grundrechte bei Ernst-Wolfgang Böckenförde

Böckenförde entwickelte seine wesentlichen Positionen zu Grundrechtstheorie, Grundrechtsinterpretation und Grundrechtsdogmatik in vier Aufsätzen, die er über 30 Jahren veröffentlichte. Diese vier Aufsätze behandeln letztlich alle dasselbe Grundthema, dem er sich jedoch in jedem der Aufsätze aus einer anderen Perspektive nähert und so immer weitere Facetten dieses Themas aufdeckt.

Etatistischer Nachklang. Ernst-Wolfgang Böckenförde und die bundesdeutsche Staatsrechtslehre

Wie sind die ungewöhnlich scharfen Reaktionen auf Böckenfördes Debattenbeiträge zu erklären? Und wie war er zu seinen Ideen gelangt, die offensichtlich nicht dem Mainstream in der Staatsrechtslehre entsprachen? Frieder Günther über Ernst-Wolfgang Böckenförde und die bundesdeutsche Staatsrechtslehre.

Werk, Person, Amt – Ein Gedenk­symposium zu Ehren von Ernst-Wolfgang Böckenförde

Am 24. Februar dieses Jahres verstarb Ernst-Wolfgang Böckenförde. Böckenförde prägte wie kaum ein anderer die staatsrechtlichen Debatten der Bundesrepublik Deutschland, als Wissenschaftler, Bundesverfassungsrichter und public intellectual. Mit diesem Symposium möchte der Verfassungsblog Werk und Person Ernst-Wolfgang Böckenfördes würdigen und seiner gedenken.