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Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung

In der rechtswissenschaftlichen Debatte melden sich erste Stimmen, die den Urteilen in den Verfahren YouTube II und Uploaded III entnehmen, dass der BGH die Störerhaftung für sämtliche Vermittlungsdienste abgeschafft habe. Mit anderen Worten könnten nun etwa auch Access Provider, Domain Registrare oder DNS-Dienste als Täter von Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer haften. Diese Lesart der beiden Urteile zur Haftung von Sharing-Plattformen ist nicht nur rechtlich fernliegend, die Ausweitung der Haftung neutraler Diensteanbieter droht die Grundrechtseinschränkungen, die bereits an der Störerhaftung kritisiert wurden, zu potenzieren.

E-Books for the Common Good

Das Internet Archive ist eine Institution. Bekanntestes Projekt dieser 1996 von Brewster Kahle gegründeten, aus den U.S.A. operierenden digitalen Bibliothek ist die Wayback Machine. Sie ermöglicht es Nutzer:innen, eine Zeitreise durch 771 Milliarden archivierte Webseiten zu unternehmen, von denen viele nicht mehr abrufbar sind. Daneben betreibt das Archive unter anderem eine Leihbibliothek für E-Books. Diese Open Library ist nun Gegenstand einer Klage von vier Verlagen, in der es um die urheberrechtswidrige Nutzung von 127 Titeln geht – und die den Zugang zu Millionen Titeln verschließen könnte.

Filtering fundamental rights

On platforms, the protection of fundamental rights is increasingly provided by algorithms. With the Digital Services Act (DSA) at the door, algorithms used for copyright protection were probably only the first step in regard to automated decision-making. Indeed, the DSA, conceived by the Union legislator as the new constitution of the Internet, presupposes the use of algorithmic filtering. Human pre-examination has become impossible due to the sheer amount of user-generated content. Filters are an effective moderation tool that is cost-effective compared to human review. But being fast is easier than being right: the usual method of applying European fundamental rights hangs heavily on the proportionality test, which at least at the current technological level escapes automation: fundamental rights cannot be filtered.

Die unklare Zukunft der Wissenschaftstransparenz

Müssen Wissenschaftler ihre Ergebnisse frei zugänglich machen? Unter diesem Titel wurde vor fünf Jahren über ein Normenkontrollverfahren in Baden-Württemberg berichtet, auf das damals die deutsche Wissenschaft mit Spannung wartete. Das Interesse an der Frage ist ungebrochen, betrifft sie doch den Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit. Nicht umsonst beschäftigt er seit September 2017 auch das Bundesverfassungsgericht, dem das Verfahren zur Entscheidung einer Vorfrage vorgelegt wurde. Bald jährt sich die Vorlage zum fünften Mal. Was seither geschah? Nichts.

Between Filters and Fundamental Rights

On 26 April 2022 the CJEU delivered its much-awaited judgement in Case C-401/19 – Poland v. Parliament and Council. The case concerns the validity of Article 17 of the Copyright in the Digital Single Market Directive in light of fundamental rights. The judgment marks the climax of a turbulent journey in the area of copyright law, with potential implications for the future of platform regulation and content moderation in EU law.

Grundrechte gegen Gebühr

Am 1. August tritt das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz in Kraft. Mit ihm halten nicht nur algorithmische Filtersysteme - die umstrittenen Uploadfilter - Einzug in das deutsche Urheberrecht, sondern auch eine Vergütungspflicht für Parodien, Karikaturen und Pastiches: Kunst- und Meinungsfreiheit werden auf Plattformen künftig kosten. Das ist verfassungsrechtlich wie rechtspolitisch bedenklich, allerdings eine gute Gelegenheit, die Bedeutung des Urheberrechts für die (Plattform-)Kommunikation herauszustellen. 

Netzsperren durch die CUII

Statt eines unabhängigen Gerichts entscheidet künftig die „Clearingstelle Urheberrecht im Internet“ als Selbstregulierungsgremium marktmächtiger Verbände der Unterhaltungsbranche sowie aller großen deutschen Internetprovider, ob bestimmte Webseiten im Internet erreicht werden können oder nicht. Diese privaten Netzsperren ohne Gerichtsbeschluss höhlen rechtsstaatliche Prinzipien aus und berauben betroffene Dritte eines effektiven Grundrechtsschutzes. Entscheidungen, die den freien Informationsfluss im Netz beschränken, gehören nicht in private Hände.

In zwei Stunden von Luxemburg nach Brüssel spazieren

Vor anderthalb Jahren gingen knapp 200.000 Menschen gegen die EU-Urheberrechtsreform auf die Straße. Stein des Anstoßes war Artikel 17 der Urheberrechtsrichtlinie, der bestimmte Online-Plattformen für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer:innen in Haftung nimmt. Um dem zu entgehen, müssen Plattformen auf Wunsch von Rechteinhaber:innen den Zugang zu deren Werken sperren. Die Befürchtung, dass auch legale Nutzungen den Uploadfiltern zum Opfer fallen werden, trieb die Menschen auf die Straße. Zwar sind die Proteste nach der Verabschiedung der Richtlinie zunächst verebbt, während die Mitgliedstaaten mit der komplizierten Aufgabe betraut sind, Artikel 17 in ihr nationales Urheberrecht zu überführen. Es wäre jedoch ein Fehler, die relative Ruhe als Zeichen für die Lösung der grundlegenden Probleme rund um Artikel 17 zu interpretieren. Der Konflikt wurde stattdessen nur von den Straßen in den Gerichtssaal getragen.

​Walking from Luxembourg to Brussels in two hours

A little over a year ago, close to 200,000 people took to the streets to protest the European copyright reform. At the core of the controversy about the Copyright Directive lies Article 17, which makes certain online platforms directly liable for copyright infringements of their users. Protests have died down after the adoption of the directive, as Member States are engaged in the difficult task of transposing Article 17 into national law. It would be a mistake, however, to take this relative calm for an indication that the conflict has been resolved. While the implementation deadline for the Member States is coming closer, the conflicts have been taken to court.