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Urheberrechtsreform und Upload-Filter: Eine Gefahr für die Meinungspluralität?

Es war eines der Aufregerthemen des letzten Jahres: Im April 2019 verabschiedete die EU nach langen Verhandlungen die Urheberrechtsrichtlinie. Art. 17 der Richtlinie schreibt kommerziellen Hosting Providern unter anderem vor, für die von Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten Lizenzen von Rechteinhabern zu erwerben. Scheitert der Lizenzerwerb jedoch, so kann der Hosting Provider die Haftung für einen von seinen Nutzern begangenen Urheberrechtsverstoß jedoch dadurch ausschließen, dass er unter Mithilfe der Rechteinhaber „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards“ – sprich durch den Einsatz von Filtern – die Nicht-Verfügbarkeit geschützter Inhalte sicherstellt.

Hyperlinks, ein urheberrechtliches Minenfeld

Eine zentrale Innovation, die zum Siegeszug des World Wide Web beigetragen hat, ist der Hyperlink, also die Möglichkeit, Internetinhalte durch Querverweise miteinander zu vernetzen. Doch die rechtlichen Vorgaben, die beim Verweis auf externe Medien beachtet werden müssen, werden immer komplizierter. In einem anstehenden Urteil könnte der EuGH erstmals zwischen verschiedenen Verlinkungstechniken differenzieren und diese Komplexität weiter erhöhen, mit potentiell gravierenden Folgen für die Kommunikationsfreiheit.

Das Urheberrecht als »Zensurrecht«

Das Urheberrecht wird von der Bundesregierung genau wie von Privaten zur Unterdrückung von Presseberichterstattung eingesetzt. Es kann derart missbraucht werden, weil die Zivilgerichte bei der Prüfung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs jenseits eines engen Ausnahmekatalogs keine einzelfallspezifische grundrechtliche Interessenabwägung vornehmen. Über 60 Jahre nach dem Lüth-Urteil ist die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im deutschen Urheberrecht noch nicht angekommen.

Geistiges Eigentum: BVerfG-Linie wird bindend

Jetzt ist es amtlich: Die BGH-Rechtsprechung, wonach auf Drucker und Plotter keine urheberrechtliche Geräteabgabe anfällt, ist mit dem Grundrecht auf Eigentum nicht in Einklang zu bringen. So die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG in einer Reihe von heute veröffentlichten Beschlüssen. Das war zwar eigentlich schon seit dem BVerfG-Beschluss vom August klar, in dem die Kammer bereits in extenso ausgeführt hatte, was sie von der BGH-Linie und ihrem Verhältnis zum Eigentumsschutz aus Art. 14 GG hält. Das war aber alles, da das Ergebnis der Entscheidung auf ganz anderen Gründen beruhte, obiter dictum gewesen und damit rechtlich nicht verbindlich. Theoretisch ... continue reading

Eigentumsschutz für „digitale Vorlagen“

Richterliche Zurückhaltung ist eine Zier. Sie zeugt von Respekt vor dem demokratisch gewählten Gesetzgeber und umsichtiger Kenntnis der eigenen, prekär legitimierten politischen Macht. Sie ist das Gegengewicht zu der Befugnis der Justiz, die Entscheidungen des Gesetzgebers nötigenfalls zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht dafür bekannt, in dieser Hinsicht besonders zimperlich zu sein. Neu ist aber, dass es jetzt auch andere oberste Bundesgerichte in bemerkenswert schroffem Ton auffordert, es ihm gleichzutun. Der heute veröffentlichte Kammerbeschluss zur urheberrechtlichen Geräteabgabe haut dem I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine Rechtsprechung zur so genannten Geräteabgabe mit einer Brutalität um die Ohren, die ihresgleichen sucht. Dessen viel ... continue reading

EuGH-Generalanwältin: Schranken für urheberrechtliche Geräteabgabe

). Der Umstand, dass – etwa im Internet über sogenannte P2P(»peer to peer“)‑Tauschbörsen – eine weit verbreitete Verletzung des grundsätzlich umfassenden Vervielfältigungsrechts des Urhebers festzustellen ist, ist weder im Zusammenhang mit dieser Richtlinienbestimmung relevant, noch kann er als ein Faktor bei der Herbeiführung der Ausgewogenheit zwischen den Interessen der Rechtsinhaber und der Nutzer angesehen werden(…