Articles for tag: Art. 103 GGIPbpRNe bis in idemStrafrechtVerfahrensgrundrechteZeugnisverweigerungsrecht

Geschwiegen und doppelt bestraft

Drei Sozialarbeiter:innen eines Fanprojekts des Karlsruher SC weigern sich, im Strafverfahren über Vorgänge auszusagen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Sie müssen Ordnungsgelder zahlen. Darüber hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Strafvereitelung durch Unterlassen gegen sie. Diese Praxis verletzt jedoch das Menschenrecht, für ein und dieselbe Tat nicht mehrfach verfolgt zu werden.

Kurzer Prozess für Klimaaktivist:innen in Berlin

Um den Aktivist:innen der „Letzten Generation“ mit den Mitteln des Strafrechts zu Leibe zu rücken, schwingt die Generalstaatsanwaltschaft in München die große OK-Keule unter Einsatz des § 129 StGB. Die Staatsanwaltschaft Berlin scheint sich jetzt in die entgegengesetzte Richtung zu bewegen. Sie greift in die strafprozessuale Mottenkiste und will das „beschleunigte Verfahren“ (§§ 417 ff. StPO) zum Einsatz bringen, ein zur Aburteilung Kleinkrimineller vorgesehenes Verfahren. Dazu sind Sonderabteilungen beim Amtsgericht Tiergarten geschaffen worden, die zur besonderen Verwendung durch die Staatsanwaltschaft Berlin eingerichtet sind. Das lässt den Eindruck von „Ausnahmegerichten“, eine Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 GG) und eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit entstehen.

Ohne Anhörung ins Gefängnis

Die Kombination aus Ersatzfreiheitsstrafe und Strafbefehlsverfahren kann dazu führen, dass Menschen eine Freiheitsstrafe absitzen, ohne jemals einer Richterin gegenübergestanden zu haben. Das genügt den Verfahrensvoraussetzungen aus dem Grundgesetz nicht und der Eingriff in die persönliche Freiheit ist in diesen Fällen verfassungswidrig. Die neue Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, das strafrechtliche Sanktionssystem überarbeiten zu wollen. An dieser Stelle sollte sie mit ihrem Reformvorhaben anknüpfen.