Articles for tag: GrabenwahlrechtVerhältniswahlWahlgleichheit

Wählen heißt Auswählen

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2008 kommt das Wahlrecht nicht zur Ruhe. Auch Union und SPD haben sich im aktuellen Koalitionsvertrag auf eine erneute Änderung des Bundestagswahlrechts verständigt. Wenn eine solche Reform konsequent darauf ausgerichtet sein soll, den Wählern klare Auswahlalternativen zu eröffnen, bietet ein modifiziertes Grabenwahlrecht eine überzeugende Alternative zur personalisierten Verhältniswahl.

Mehr Territorialität wagen im Wahlrecht

Die heiß diskutierte und in Karlsruhe nachgebesserte Wahlrechtsreform der einstigen Ampelparteien konnte Ende Februar ihre Feuertaufe bestehen. Jetzt also, da das neue Wahlrecht ausgeurteilt und ausprobiert worden ist, dass es die Prüfung der Gerichte und die der tatsächlichen Anwendung durch 60,5 Millionen Wahlberechtigte überstanden hat, steht die noch gewichtigere Prüfung aus, die des Kairós, der inhaltlichen Richtigkeit in Anbetracht des historischen Zeitpunktes.

Zwischen Prinzipientreue und Pragmatismus

Mit seinem Urteil zur Wahlrechtsreform der Ampelkoalition vom 30. Juli 2024 hat das Bundesverfassungsgericht den Kern der Reform – die Zweitstimmendeckung – bestätigt, aber die Sperrklausel partiell beanstandet. Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die wesentlichen Erwägungen des Gerichts und ordnet sie kritisch in den wahlrechtlichen und politischen Kontext ein.

Abschied von der Personenwahl

Der heute in den Fraktionen beratene Entwurf für ein Wahlgesetz schlägt ein neues Kapitel in der Geschichte des personalisierten Verhältniswahlrechts auf, die am 16. Februar 1946 in London begann (dazu Knowles). Vertreter der Besatzungsverwaltung in Deutschland und der britischen Regierung verständigten sich damals auf ein Kommunalwahlrecht für die britische Besatzungszone: Ein Teil der Abgeordneten sollte mit relativer Mehrheit in Wahlkreisen, ein anderer nach dem Parteienproporz aus Listen gewählt werden.

CSUler in die Container? Oder wie man doch noch zu einem Bundestag mit 598 Abgeordneten kommen kann

Bundestagspräsident Wolfgang Schäuble ist vorerst mit seiner Arbeitsgruppe zur Reform des Wahlrechts gescheitert. Das könnte schon sehr bald zum Problem werden, denn ohne Wahlrechtsreform wird der begehrte Raum im Berliner Regierungsviertel bald knapp. Und so ist Schäubles Ankündigung, künftig Büro-Container aufstellen zu lassen ganz bestimmt nicht als reiner Scherz zu verstehen. Doch so weit muss es gar nicht kommen.

Auf dem Weg zum Nationalen Volkskongress – warum die Geschichte der personalisierten Verhältniswahl auserzählt ist

Es war ein Scheitern mit Ansage. Als am Mittwoch die Nachricht durchsickerte, dass die Kommission, die Bundestagspräsident Schäuble zur Reform des Wahlrechts eingesetzt hatte, ihre Arbeit ohne Ergebnis abschließt, wird das nur wenige Beobachter überrascht haben. Denn im Bundestagswahlrecht ist, um es salopp zu formulieren, schon seit Jahren der Wurm drin. Statt weiter nach kleinteiligen Anpassungen im geltenden System zu suchen, sollte daher noch einmal grundsätzlich über die personalisierte Verhältniswahl nachgedacht werden.

Vermittlungsausschuss: BVerfG streckt die Waffen vor der Flucht ins Informelle

Jedes Verfahren zur Entscheidungsfindung kann nur entweder perfekt effizient oder perfekt legitim sein. Das Parlaments- und Staatsorganisationsrecht steckt voller Versuche, zwischen diesen beiden Polen eine prekäre Balance herzustellen: Das Repräsentationsprinzip ist so einer. Die Fünfprozentklausel ein weiterer. Das Zusammenspiel von Mehrheitsprinzip und Minderheitenrechten. Und das sind genau die Stellen, an denen das Recht nie zur Ruhe kommt und immer neue BVerfG-Entscheidungen gebiert. Ein recht aktiver Eruptionsherd dieser Art ist das Thema Vermittlungsausschuss, und der ist heute in Gestalt einer Senatsentscheidung aus Karlsruhe erneut eindrucksvoll ausgebrochen. Um das Ergebnis vorweg zu nehmen: Im Zweiten Senat scheint unter den Kräften, die hier miteinander ringen, die Effizienz im Augenblick die Oberhand über die Legitimität zu behalten.